Konformitaetserklaerung erstellen: Pflichtangaben und Muster

Die EU-Konformitaetserklaerung ist das zentrale Rechtsdokument der CE-Kennzeichnung. Mit ihr erklaert der Hersteller rechtsverbindlich, dass seine Maschine alle Anforderungen der zutreffenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfuellt. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben Pflicht sind, wo die Unterschiede zwischen MRL und MVO liegen und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Was ist eine EU-Konformitaetserklaerung?

Die EU-Konformitaetserklaerung (englisch: EU Declaration of Conformity) ist ein Dokument, mit dem der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter eigenverantwortlich erklaert, dass ein Produkt die Anforderungen aller zutreffenden EU-Rechtsvorschriften erfuellt. Sie ist die Grundlage fuer das CE-Zeichen.

Die Konformitaetserklaerung muss jeder einzelnen Maschine beiliegen oder ueberall dort verfuegbar sein, wo die Maschine in Verkehr gebracht wird. Sie muss in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats erstellt werden, in dem die Maschine bereitgestellt wird. Der Hersteller muss die Konformitaetserklaerung mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren.

Pflichtangaben nach Maschinenrichtlinie (Anhang II, Teil A)

Bis zum 19. Januar 2027 gilt fuer das Inverkehrbringen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Konformitaetserklaerung nach Anhang II, Teil 1, Abschnitt A muss folgende Angaben enthalten:

  1. Firmenbezeichnung und vollstaendige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmaechtigten
  2. Name und Anschrift der Person, die bevollmaechtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen (muss in der EU ansaessig sein)
  3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine einschliesslich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung
  4. Ausdrueckliche Erklaerung, dass die Maschine allen zutreffenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht
  5. Gegebenenfalls Verweis auf weitere EU-Richtlinien, denen die Maschine entspricht (z.B. Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie)
  6. Verweis auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen
  7. Ort und Datum der Erklaerung
  8. Angaben zur Person und Unterschrift der Person, die zur Ausstellung der Erklaerung bevollmaechtigt ist

Aenderungen mit der EU-Maschinenverordnung (Anhang V)

Ab dem 20. Januar 2027 gelten die Anforderungen nach Anhang V der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die wichtigsten Aenderungen gegenueber Anhang II der MRL:

Erweiterte Produktidentifikation

Die MVO verlangt eine eindeutigere Produktidentifikation. Neben Bezeichnung und Seriennummer kann auch ein digitaler Produktpass relevant werden.

Digitale Bereitstellung

Die Konformitaetserklaerung kann kuenftig digital bereitgestellt werden (z.B. als Download ueber einen Weblink oder QR-Code). Eine gedruckte Version muss auf Anfrage bereitgestellt werden.

Verweis auf die MVO statt MRL

Statt auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird auf die Verordnung (EU) 2023/1230 verwiesen. Achtung: Waehrend der Uebergangszeit kann je nach Inverkehrbringungsdatum die MRL oder die MVO gelten.

Pflichten fuer Importeure und Haendler

Die MVO definiert erstmals explizite Pflichten fuer Importeure und Haendler bezueglich der Konformitaetserklaerung. Importeure muessen pruefen, ob eine ordnungsgemaesse Erklaerung vorliegt, bevor sie die Maschine in der EU in Verkehr bringen.

Haeufige Fehler bei der Konformitaetserklaerung

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Fehlende oder ungenaue Normenverweise: Normen muessen mit vollstaendiger Bezeichnung und Ausgabedatum angegeben werden (z.B. "EN ISO 12100:2010", nicht nur "EN ISO 12100").

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Fehlende Unterschrift: Die Konformitaetserklaerung muss von einer bevollmaechtigten Person unterzeichnet sein. Eine Erklaerung ohne Unterschrift ist rechtlich unwirksam.

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Veraltete Richtlinienverweise: Pruefen Sie, ob Sie die aktuelle Fassung der Richtlinie oder Verordnung angeben. Nach dem 20. Januar 2027 darf nicht mehr auf die MRL 2006/42/EG verwiesen werden.

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Verwechslung mit Einbauerkaerung: Fuer unvollstaendige Maschinen wird keine Konformitaetserklaerung, sondern eine Einbauerkaerung ausgestellt. Diese hat andere Pflichtinhalte und darf nicht mit dem CE-Zeichen versehen werden.

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Fehlende Uebersetzung: Die Konformitaetserklaerung muss in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaats vorliegen, in dem die Maschine bereitgestellt wird. Eine rein deutschsprachige Erklaerung reicht fuer den franzoesischen Markt nicht aus.

Konformitaetserklaerung vs. Einbauerkaerung

Wichtig ist die Unterscheidung: Vollstaendige Maschinen erhalten eine EU-Konformitaetserklaerung und das CE-Zeichen. Unvollstaendige Maschinen (die erst in eine andere Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zusammengefuegt werden muessen, bevor sie bestimmungsgemaess verwendet werden koennen) erhalten stattdessen eine Einbauerkaerung nach Anhang IV der MVO (frueher Anhang II, Teil B der MRL).

Die Einbauerkaerung enthaelt keine CE-Kennzeichnung, muss aber angeben, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden und welche Anforderungen vom Endmonteur noch umgesetzt werden muessen. Sie wird der unvollstaendigen Maschine zusammen mit der Montageanleitung beigefuegt.

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