Konformitätserklärung erstellen: Pflichtangaben und Muster

Die EU-Konformitätserklärung ist das zentrale Rechtsdokument der CE-Kennzeichnung. Mit ihr erklärt der Hersteller rechtsverbindlich, dass seine Maschine alle Anforderungen der zutreffenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben Pflicht sind, wo die Unterschiede zwischen MRL und MVO liegen und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Was ist eine EU-Konformitätserklärung?

Die EU-Konformitätserklärung (englisch: EU Declaration of Conformity) ist ein Dokument, mit dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eigenverantwortlich erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen aller zutreffenden EU-Rechtsvorschriften erfüllt. Sie ist die Grundlage für das CE-Zeichen.

Die Konformitätserklärung muss jeder einzelnen Maschine beiliegen oder überall dort verfügbar sein, wo die Maschine in Verkehr gebracht wird. Sie muss in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats erstellt werden, in dem die Maschine bereitgestellt wird. Der Hersteller muss die Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren.

Pflichtangaben nach Maschinenrichtlinie (Anhang II, Teil A)

Bis zum 19. Januar 2027 gilt für das Inverkehrbringen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Konformitätserklärung nach Anhang II, Teil 1, Abschnitt A muss folgende Angaben enthalten:

  1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
  2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen (muss in der EU ansässig sein)
  3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung
  4. Ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine allen zutreffenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht
  5. Gegebenenfalls Verweis auf weitere EU-Richtlinien, denen die Maschine entspricht (z.B. Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie)
  6. Verweis auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen
  7. Ort und Datum der Erklärung
  8. Angaben zur Person und Unterschrift der Person, die zur Ausstellung der Erklärung bevollmächtigt ist

Änderungen mit der EU-Maschinenverordnung (Anhang V)

Ab dem 20. Januar 2027 gelten die Anforderungen nach Anhang V der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die wichtigsten Änderungen gegenüber Anhang II der MRL:

Erweiterte Produktidentifikation

Die MVO verlangt eine eindeutigere Produktidentifikation. Neben Bezeichnung und Seriennummer kann auch ein digitaler Produktpass relevant werden.

Digitale Bereitstellung

Die Konformitätserklärung kann künftig digital bereitgestellt werden (z.B. als Download über einen Weblink oder QR-Code). Eine gedruckte Version muss auf Anfrage bereitgestellt werden.

Verweis auf die MVO statt MRL

Statt auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird auf die Verordnung (EU) 2023/1230 verwiesen. Achtung: Während der Übergangszeit kann je nach Inverkehrbringungsdatum die MRL oder die MVO gelten.

Pflichten für Importeure und Händler

Die MVO definiert erstmals explizite Pflichten für Importeure und Händler bezüglich der Konformitätserklärung. Importeure müssen prüfen, ob eine ordnungsgemäße Erklärung vorliegt, bevor sie die Maschine in der EU in Verkehr bringen.

Häufige Fehler bei der Konformitätserklärung

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Fehlende oder ungenaue Normenverweise: Normen müssen mit vollständiger Bezeichnung und Ausgabedatum angegeben werden (z.B. "EN ISO 12100:2010", nicht nur "EN ISO 12100").

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Fehlende Unterschrift: Die Konformitätserklärung muss von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sein. Eine Erklärung ohne Unterschrift ist rechtlich unwirksam.

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Veraltete Richtlinienverweise: Prüfen Sie, ob Sie die aktuelle Fassung der Richtlinie oder Verordnung angeben. Nach dem 20. Januar 2027 darf nicht mehr auf die MRL 2006/42/EG verwiesen werden.

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Verwechslung mit Einbauerklärung: Für unvollständige Maschinen wird keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung ausgestellt. Diese hat andere Pflichtinhalte und darf nicht mit dem CE-Zeichen versehen werden.

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Fehlende Übersetzung: Die Konformitätserklärung muss in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaats vorliegen, in dem die Maschine bereitgestellt wird. Eine rein deutschsprachige Erklärung reicht für den französischen Markt nicht aus.

Konformitätserklärung vs. Einbauerklärung

Wichtig ist die Unterscheidung: Vollständige Maschinen erhalten eine EU-Konformitätserklärung und das CE-Zeichen. Unvollständige Maschinen (die erst in eine andere Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zusammengefügt werden müssen, bevor sie bestimmungsgemäß verwendet werden können) erhalten stattdessen eine Einbauerklärung nach Anhang V, Teil B der MVO (früher Anhang II, Teil 1, Abschnitt B der MRL).

Die Einbauerklärung enthält keine CE-Kennzeichnung, muss aber angeben, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden und welche Anforderungen vom Endmonteur noch umgesetzt werden müssen. Sie wird der unvollständigen Maschine zusammen mit der Montageanleitung beigefügt.

FAQ

Häufige Fragen zur Konformitätserklärung

Was ist eine Konformitätserklärung?
Die Konformitätserklärung ist das zentrale Rechtsdokument der CE-Kennzeichnung, mit dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eigenverantwortlich erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen aller zutreffenden EU-Rechtsvorschriften erfüllt. Sie ist die Grundlage für das CE-Zeichen. Die Erklärung muss jeder einzelnen Maschine beiliegen oder überall dort verfügbar sein, wo die Maschine in Verkehr gebracht wird.
Welche Pflichtangaben muss eine Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie enthalten?
Nach Anhang II, Teil 1, Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss die Konformitätserklärung unter anderem Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers, Name und Anschrift der zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person sowie die Beschreibung und Identifizierung der Maschine enthalten. Hinzu kommen die ausdrückliche Erklärung der Konformität, gegebenenfalls der Verweis auf weitere EU-Richtlinien, der Verweis auf die angewandten harmonisierten Normen, Ort und Datum sowie Angaben zur unterzeichnenden Person und deren Unterschrift. Die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen befugte Person muss in der EU ansässig sein.
Was ändert sich an der Konformitätserklärung mit der EU-Maschinenverordnung 2027?
Ab dem 20. Januar 2027 gelten die Anforderungen nach Anhang V der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 statt nach Anhang II der Maschinenrichtlinie. Die Erklärung verweist dann auf die Verordnung (EU) 2023/1230 statt auf die MRL 2006/42/EG, verlangt eine eindeutigere Produktidentifikation und kann künftig digital bereitgestellt werden, etwa als Download über einen Weblink oder QR-Code. Außerdem definiert die Maschinenverordnung erstmals explizite Pflichten für Importeure und Händler bezüglich der Konformitätserklärung.
Wie lange muss man eine Konformitätserklärung aufbewahren?
Der Hersteller muss die Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt ab der letzten Herstellung der Maschine.
Was ist der Unterschied zwischen Konformitätserklärung und Einbauerklärung?
Vollständige Maschinen erhalten eine Konformitätserklärung und das CE-Zeichen, während unvollständige Maschinen stattdessen eine Einbauerklärung erhalten. Unvollständige Maschinen müssen erst in eine andere Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zusammengefügt werden, bevor sie bestimmungsgemäß verwendet werden können. Die Einbauerklärung enthält keine CE-Kennzeichnung, muss aber angeben, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden und welche der Endmonteur noch umsetzen muss; sie wird zusammen mit der Montageanleitung beigefügt.
Welche Fehler sollte man bei der Konformitätserklärung vermeiden?
Häufige Fehler sind fehlende oder ungenaue Normenverweise, eine fehlende Unterschrift und veraltete Richtlinienverweise. Normen müssen mit vollständiger Bezeichnung und Ausgabedatum angegeben werden (zum Beispiel EN ISO 12100:2010 statt nur EN ISO 12100), und eine Erklärung ohne Unterschrift einer bevollmächtigten Person ist rechtlich unwirksam. Weitere Fehler sind die Verwechslung mit der Einbauerklärung sowie eine fehlende Übersetzung in die Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, in dem die Maschine bereitgestellt wird.

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