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Verordnung (EG) Nr. 765/2006: Sanktionen, nicht CE-Recht

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Suchen Sie Infos zur Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für CE? Achtung: Sie regelt Belarus-Sanktionen. Wir klären die Verwechslung mit der VO (EG) Nr. 765/2008 auf.

Verordnung (EG) Nr. 765/2006: Sanktionen, nicht CE-Recht

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 regelt nicht die CE-Kennzeichnung oder die Marktüberwachung, sondern Belarus-Sanktionen. Wenn Sie nach CE-Recht, Akkreditierung oder Marktüberwachung suchen, meinen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die am 9. Juli 2008 verkündet wurde und seit dem 1. Januar 2010 volle Geltung hat.

Genau diese Verwechslung ist im Maschinenbau gefährlich. Sie kostet nicht nur Zeit, sondern führt im schlechtesten Fall dazu, dass Teams technische Konformität, Exportkontrolle und Sanktionsrecht in einen Topf werfen. Das Problem ist verbreitet: Über 40 % der Anfragen auf deutsche CE-Portale betreffen irrtümlich die falsche Verordnung, obwohl 765/2006 ausschließlich restriktive Maßnahmen gegen Belarus regelt (amtliche Fassung bei Zoll.de).

Für technische Entscheider ist die Abgrenzung einfach, wenn man sie einmal sauber aufsetzt. 765/2008 gehört in Ihren CE-Prozess, in die Konformitätsbewertung, in die Zusammenarbeit mit akkreditierten Stellen und in die Argumentation gegenüber Marktüberwachungsbehörden. 765/2006 gehört in Exportprüfung, Vertriebsfreigabe, Endverbleibsprüfung und Sanktions-Compliance.

Wer das verwechselt, baut intern oft den falschen Prozess. Die Konstruktion dokumentiert sauber nach EN ISO 12100, wählt A, B und C-Normen korrekt aus, bewertet sicherheitsbezogene Steuerungsfunktionen nach EN ISO 13849-1 und landet trotzdem in einem Exportproblem, weil die Sanktionen nie geprüft wurden. CE-Konformität ist kein Exportfreibrief.

Inhaltsverzeichnis

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Einleitung Die große Verwechslung um die Verordnung 765/2006

Im Alltag taucht die Suchanfrage Verordnung EG Nr. 765/2006 oft genau dann auf, wenn jemand eigentlich etwas zu CE, Marktüberwachung oder der Maschinenrichtlinie wissen will. Das ist sachlich falsch. Und im Maschinenbau ist es mehr als ein Schreibfehler.

Vergleichsgrafik zwischen der Verordnung 765/2006 für Exportkontrollen und der Verordnung 765/2008 für Marktüberwachung und CE-Kennzeichnung.

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Warum die Verwechslung so häufig vorkommt

Die Nummern liegen nahe beieinander. Dazu kommt, dass beide Verordnungen im Umfeld von Produkt- und Unternehmens-Compliance auftauchen. Im Tagesgeschäft suchen viele deshalb unter Zeitdruck nach der falschen Fundstelle und lesen dann Inhalte, die mit ihrer eigentlichen Frage nichts zu tun haben.

Besonders heikel ist das in Unternehmen ohne eigene Exportkontrollfunktion. Dort landet das Thema schnell bei Konstruktion, Qualität oder CE-Beauftragten. Diese Teams kennen die Logik von Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung und technischer Dokumentation. Sie prüfen aber nicht automatisch, ob ein Exportgeschäft sanktionsrechtlich überhaupt zulässig ist.

Praxisregel: Wenn Ihre Frage mit CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung oder akkreditierten Stellen zu tun hat, ist 765/2006 fast sicher die falsche Rechtsgrundlage.

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Zwei Verordnungen, zwei komplett verschiedene Pflichten

Die Trennung ist klar:

VerordnungInhaltRelevanz im Maschinenbau
(EG) Nr. 765/2006Sanktionsrecht gegen BelarusExportkontrolle, Endverwendung, Lieferkettenprüfung
(EG) Nr. 765/2008Akkreditierung und MarktüberwachungCE-Prozess, Konformitätsbewertung, Behördenzugriff

Wer diese Ebenen vermischt, erzeugt intern die falschen Freigaben. Ein Vertriebsteam sieht eine fertige CE-Dokumentation und interpretiert sie als Lieferfreigabe. Ein Konstruktionsteam verwechselt technische Zulässigkeit mit außenwirtschaftlicher Zulässigkeit. Ein Geschäftsführer verlässt sich auf das CE-Zeichen, obwohl das Geschäft exportrechtlich blockiert sein kann.

Die saubere Antwort lautet deshalb: 765/2006 ist Sanktionsrecht. 765/2008 ist das einschlägige Marktüberwachungs- und Akkreditierungsrecht. Genau daraus folgen unterschiedliche Prüfpflichten, unterschiedliche Zuständigkeiten und unterschiedliche Dokumentationsanforderungen.

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Der wahre Kern der VO 765/2006 Belarus-Sanktionen für den Maschinenbau

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist kein allgemeines Produktsicherheitsrecht. Sie ist eine Sanktionsverordnung. Für Maschinenbauer ist das keine akademische Einordnung, sondern eine Vertriebs- und Exportfrage mit unmittelbarer Wirkung auf Aufträge, Lieferketten und Freigabeprozesse.

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Worum es bei 765/2006 tatsächlich geht

Für den Maschinenbau ist der Kernpunkt eindeutig: Die Verordnung enthält ein Ausfuhrverbot für Maschinen nach Belarus, insbesondere für Güter des ex KN-Code 84. Dieses Verbot wurde seit dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 durch die Verordnung (EU) 2022/355 konkretisiert (Überblick zu den Handelsbeschränkungen bei Germany Trade & Invest).

Das bedeutet praktisch: Wer Sondermaschinen, Anlagenmodule, verkettete Fertigungseinheiten oder bestimmte Maschinenbaukomponenten nach Belarus liefern will, muss nicht zuerst die CE-Unterlagen prüfen, sondern die exportrechtliche Zulässigkeit. Für bestimmte Konstellationen ist ohne Genehmigung des BAFA kein Export zulässig. Zugleich gab und gibt es Übergangsregelungen für Altverträge, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen.

Eine CE-konforme Maschine kann technisch verkehrsfähig sein und trotzdem nicht nach Belarus ausgeführt werden dürfen.

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Was Maschinenbauer konkret prüfen müssen

Im Vertrieb scheitert die Praxis oft an einer zu schmalen Betrachtung. Viele prüfen nur den direkten Kunden. Das reicht bei 765/2006 nicht.

Die Verordnung enthält nach den vorliegenden Angaben eine verbindliche No-Belarus-Klausel, die die Weiterleitung bestimmter Güter über Belarus nach Russland unterbinden soll. Betroffen sind insbesondere militärische Güter, Dual-Use-Güter und Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus. Für den Maschinenbau folgt daraus eine erweiterte Due Diligence in der Liefer- und Vertriebskette.

Worauf ich in der Praxis zuerst schaue:

  • Produktklassifizierung: Fällt die Maschine oder ein Modul in einen betroffenen KN-Bereich, insbesondere in den Maschinenkontext des ex KN-Code 84?
  • Empfängerprüfung: Wer ist formeller Käufer, wer ist tatsächlicher Endnutzer, wer Integrator, wer Betreiber?
  • Verwendungszweck: Geht die Anlage in eine zivile Standardanwendung oder in ein Umfeld mit erhöhtem Sanktionsrisiko?
  • Transit und Umleitung: Gibt es Hinweise auf eine Weiterleitung über Belarus oder aus Belarus weiter nach Russland?
  • Genehmigungsbedarf: Muss vor jeder Auftragsannahme eine Abstimmung mit BAFA oder interner Exportkontrolle erfolgen?

Eine häufig unterschätzte Besonderheit ist die dokumentarische Tiefe. Bei Dual-Use-Bezug erfasst die Verordnung laut den vorliegenden Informationen auch Eigentumsrechte und Geschäftsgeheimnisse. Das schafft unmittelbare Reibung mit der technischen Dokumentation, weil Nachverfolgbarkeit, Offenlegungsumfang und Dokumentenfluss sauber austariert werden müssen. Genau dort entstehen in KMU die klassischen Lücken zwischen Konstruktion, Dokumentation und Vertrieb.

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Die Marktüberwachungs-VO 765/2008 Was Sie eigentlich wissen wollten

Wenn Sie im CE-Kontext nach einer „765er-Verordnung“ suchen, ist fast immer die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeint. Sie gehört zum Grundgerüst des europäischen Produktrechts und ist für den Maschinenbau die relevante horizontale Klammer rund um Akkreditierung und Marktüberwachung.

Informationsgrafik zu den zwei Kernpfeilern der EU-Marktüberwachungsverordnung 765/2008: Marktüberwachung und Akkreditierung zur Sicherstellung der Produktsicherheit.

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Die zwei tragenden Funktionen der 765/2008

Die Verordnung wurde am 9. Juli 2008 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2010 in den Mitgliedstaaten voll. Sie schuf einen einheitlichen europäischen Marktüberwachungsrahmen und legt fest, dass nur mit akkreditierten Stellen durchgeführte Konformitätsbewertungen die gesetzlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erfüllen (Rechtsgrundlage beim Bundesumweltministerium).

Für Maschinenbauer sind daraus zwei Punkte entscheidend:

  1. Akkreditierung
    Wenn eine Konformitätsbewertung eine externe Stelle einbindet, reicht irgendein Prüfbericht nicht aus. Die Stelle muss im einschlägigen Rahmen akkreditiert sein. Sonst fehlt die rechtliche Tragfähigkeit.

  2. Marktüberwachung
    Behörden prüfen nicht nur am Papier. Sie kontrollieren, ob Produkte, die in Verkehr gebracht werden, die einschlägigen Anforderungen tatsächlich erfüllen. In Deutschland übernehmen das die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer.

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Was das in Deutschland praktisch bedeutet

Für die tägliche Arbeit heißt das: Ihre technische Dokumentation muss so aufgebaut sein, dass sie einer Behördenanfrage standhält. Nicht in Werbesprache, sondern in einer belastbaren Kette aus Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, Normenanwendung, Validierung und Konformitätserklärung.

Typische Unterlagen, auf die es dabei ankommt:

  • Risikobeurteilung nach EN ISO 12100
  • Normenmatrix mit A-, B- und C-Normen
  • Nachweise zu sicherheitsbezogenen Steuerungsfunktionen, etwa zum Performance Level nach EN ISO 13849-1
  • Betriebsanleitung in der erforderlichen Fassung
  • EU-Konformitätserklärung
  • Prüf- und Abnahmeunterlagen, sofern für das Produkt relevant

Wer zur neuen Rechtslage arbeitet, sollte die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im Überblick parallel mitdenken. Für die Systematik der Marktüberwachung bleibt 765/2008 die Querschnittsregel. Für die produktspezifischen Anforderungen an Maschinen kommt es auf den jeweils anwendbaren sektoralen Rechtsakt an.

Der häufigste Denkfehler ist nicht die falsche Norm. Es ist die Annahme, dass ein sauberer CE-Ordner automatisch jede andere Compliance-Frage mit erledigt.

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Zusammenspiel mit Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung

Im Maschinenbau funktioniert Compliance nur, wenn die Rechtsakte als zusammenhängende Kette verstanden werden. 765/2008 definiert den Rahmen für Akkreditierung und Marktüberwachung. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und künftig die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definieren die produktspezifischen Anforderungen an Maschinen.

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Die Kette von der Risikobeurteilung bis zur Marktaufsicht

Die technische Logik beginnt nicht bei der Konformitätserklärung, sondern bei der Konstruktion. Sie startet mit der Risikobeurteilung nach EN ISO 12100. Dort identifizieren Sie Gefährdungen, bewerten Risiken und legen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest.

Danach folgt die normative Untersetzung. A-Normen geben die Grundsätze vor, B-Normen behandeln übergreifende Sicherheitsaspekte oder Schutzeinrichtungen, C-Normen konkretisieren maschinenspezifische Anforderungen. Wenn Sie einschlägige harmonisierte Normen korrekt anwenden, stützen Sie damit die Konformitätsvermutung. Das ersetzt keine Prüfung, erleichtert aber die Argumentation gegenüber Behörden erheblich.

Ein sauberer Nachweisstrang sieht in der Praxis so aus:

SchrittErwartete Dokumentation
RisikobeurteilungGefährdung, Risikoeinschätzung, Schutzmaßnahme
NormenanwendungZuordnung A/B/C-Normen, Abweichungen, Begründungen
SicherheitsfunktionenArchitektur, Validierung, Performance Level
Information für NutzerBetriebsanleitung, Restgefahren, bestimmungsgemäße Verwendung
AbschlussEU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen

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Worauf Behörden und Prüfstellen tatsächlich schauen

Marktüberwachungsbehörden lesen keine Hochglanzunterlagen. Sie suchen Konsistenz. Stimmen Risikobeurteilung, Schaltplan, Schutzkonzept, Betriebsanleitung und Erklärung zusammen oder nicht?

Bei Bestandsprozessen lohnt es sich, die Argumentationslinie regelmäßig gegen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Überblick zu spiegeln. Die neue Maschinenverordnung ist davon klar zu trennen. Sie löst die Richtlinie ab und ist verbindlich ab dem 20. Januar 2027. Bis dahin bleibt entscheidend, welche Fassung für Ihr konkretes Produkt und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens gilt.

Gute CE-Arbeit zeigt sich nicht an der Menge der Dokumente. Sie zeigt sich daran, dass jede technische Entscheidung nachvollziehbar auf eine Anforderung zurückgeführt werden kann.

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Praxis-Check CE-Konformität ist nicht gleich Exportfreigabe

Der wichtigste Satz in diesem Themenfeld lautet: CE-Konformität ist nicht gleich Exportfreigabe. Gerade im Maschinenbau wird diese Trennung oft zu spät gezogen, weil Konstruktion und Dokumentation sichtbar sind, Sanktionsprüfung dagegen organisatorisch leicht untergeht.

Infografik zum Unterschied zwischen CE-Konformität und Exportkontrolle für einen rechtssicheren Export von Produkten aus der EU.

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Ein typisches Szenario aus dem Sondermaschinenbau

Ein deutscher Sondermaschinenbauer liefert eine kundenspezifische Anlage an einen Händler in einem Drittland. Technisch ist alles sauber. Die Risikobeurteilung liegt vor, die EN ISO 12100 wurde sauber angewendet, die Sicherheitsfunktionen sind dokumentiert, die Betriebsanleitung ist freigegeben, die CE-Kennzeichnung ist vorbereitet.

Dann kommt die entscheidende Frage: Wo endet die Maschine tatsächlich?

Wenn der Endbestimmungsort unklar bleibt oder Anzeichen für eine Weiterleitung in ein sanktioniertes Umfeld bestehen, hilft der CE-Status nicht weiter. Genau hier liegt die Lücke, die in vielen CE-Ratgebern offen bleibt. Die notwendige Klarstellung lautet „CE-Konformität ≠ Sanktionsfreiheit“. Diese Gegenüberstellung schützt KMU, die Produkte korrekt kennzeichnen, aber exportrechtlich trotzdem blockiert sein können (Einordnung der verschärften Belarus-Sanktionen bei Ebner Stolz).

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Die doppelte Prüflogik im Unternehmen

Im Maschinenbau brauchen Sie zwei getrennte Freigabelinien. Nicht eine.

Technische Freigabe im CE-Prozess

  • Produktabgrenzung klären: Maschine, unvollständige Maschine, Gesamtheit von Maschinen oder Umbau.
  • Risikobeurteilung abschließen: Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Restgefahren nachvollziehbar dokumentieren.
  • Normenanwendung begründen: A-, B- und C-Normen samt Abweichungen festhalten.
  • Dokumente freigeben: Betriebsanleitung, technische Unterlagen, Konformitätserklärung.

Exportrechtliche Freigabe im Vertriebsprozess

  • Empfänger und Endnutzer prüfen: Nicht nur den Rechnungsempfänger.
  • Bestimmungsland und Transit bewerten: Besonders bei Belarus-Bezug und Umgehungsrisiken.
  • Güter und Komponenten klassifizieren: Auch Anlagenmodule, Ersatzteile und Retrofit-Pakete prüfen.
  • Freigabe dokumentieren: Interne Entscheidung, Eskalation und gegebenenfalls Genehmigungsweg festhalten.

Wer den Zeitpunkt des Inverkehrbringens im CE-Recht richtig einordnet, erkennt auch den organisatorischen Unterschied besser. Das Inverkehrbringen beantwortet die Frage, wann ein Produkt im unionsrechtlichen Sinn bereitgestellt wird. Die Exportfreigabe beantwortet eine andere Frage, nämlich ob ein konkretes Ausfuhrgeschäft zulässig ist.

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Häufige Compliance-Fehler und ihre Vermeidung

Die kritischsten Fehler entstehen selten in der Rechtsauslegung. Sie entstehen an Prozessschnittstellen. Also dort, wo Vertrieb, Konstruktion, Dokumentation, Einkauf und Geschäftsführung jeweils nur ihren eigenen Ausschnitt sehen.

Infografik zu häufigen Compliance-Fehlern bei Exportkontrolle und CE-Kennzeichnung sowie hilfreichen Tipps zur Vermeidung dieser Risiken.

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Die typischen Bruchstellen in KMU-Prozessen

Fehler 1: Die CE-Dokumentation wird als Gesamtfreigabe missverstanden
Das passiert oft, wenn Vertrieb und Projektleitung nur sehen, dass die Unterlagen vollständig sind. Vermeidung: Führen Sie eine eigene Exportfreigabe ein, die unabhängig vom CE-Status erteilt wird.

Fehler 2: Lieferkettenprüfung endet beim direkten Vertragspartner
Bei 765/2006 reicht das nicht. Nach den vorliegenden Angaben verlangt die Verordnung eine erweiterte Lieferkettenprüfung, weil auch Eigentumsrechte und Geschäftsgeheimnisse bei Dual-Use-Gütern erfasst sein können. Das schafft unmittelbare Herausforderungen für die Nachverfolgbarkeit in der CE-Dokumentation (Hinweise zur verschärften Belarus-Sanktionslage). Vermeidung: Endverwendung, technische Datenflüsse und Dokumentenzugriffe mitprüfen.

Fehler 3: Einkauf und Konstruktion sprechen nicht dieselbe Klassifikationssprache
Der Einkauf bestellt Komponenten nach Lieferzeit und Preis. Die Konstruktion denkt in Funktion und Sicherheit. Exportrechtlich relevant ist aber oft die genaue Klassifikation des Guts oder Moduls. Vermeidung: Gemeinsame Prüfliste für KN-Bezug, Dual-Use-Nähe und kritische Verwendungsumfelder.

Ein sauberer CE-Prozess ohne Sanktionsprüfung ist kein kompletter Compliance-Prozess. Er ist nur ein halber.

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Wie Sie die Fehler organisatorisch abstellen

Die wirksamsten Maßnahmen sind schlicht, aber sie müssen verbindlich sein:

  • Vertrieb vor Angebotserstellung verpflichten: Länderbezug, Endnutzer und Projektkontext abfragen.
  • Technische Dokumentation versionieren: Gerade bei sensiblen Baugruppen, Softwareständen und kundenspezifischen Optionen.
  • Freigaben trennen: CE-Freigabe durch Technik oder CE-Beauftragten, Exportfreigabe durch zuständige Stelle im Unternehmen.
  • Vertragsmuster anpassen: Keine Auftragsannahme ohne klare Angaben zu Empfänger, Verwendung und Weitergabeverboten, soweit unternehmensintern erforderlich.
  • Eskalationsweg definieren: Unklare Fälle gehören nicht in die Routinebearbeitung, sondern in einen dokumentierten Prüfpfad.

KMU unterschätzen oft, wie viel Risiko aus informellen Absprachen entsteht. Ein kurzer Teams-Call ersetzt keine dokumentierte Entscheidung. Ein Vermerk im CRM ohne Prüflogik ersetzt keine Sanktionsprüfung. Und eine gute technische Akte ersetzt keinen Exportvermerk.

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Fazit und umsetzbare Handlungsschritte für Maschinenbauer

Die Verwechslung zwischen Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist kein Randthema. Sie betrifft zwei vollständig unterschiedliche Compliance-Bereiche. 765/2006 gehört ins Sanktions- und Exportrecht. 765/2008 gehört in den CE- und Marktüberwachungsrahmen.

Für den Maschinenbau ist die praktische Konsequenz klar. Sie brauchen keine weitere abstrakte Diskussion über Nummern, sondern belastbare interne Zuständigkeiten. Technische Sicherheit, Konformitätsbewertung und Dokumentation bleiben Pflicht. Gleichzeitig müssen Vertrieb und Auftragsabwicklung eigenständig prüfen, ob das Geschäft exportrechtlich zulässig ist.

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Vier Maßnahmen mit sofortigem Nutzen

  1. Interne Schulung mit klarer Trennlinie aufsetzen
    Schulen Sie Vertrieb, Konstruktion, CE-Beauftragte und Geschäftsführung gemeinsam. Das Ziel ist nicht juristische Tiefe, sondern eine eindeutige Unterscheidung zwischen CE-Prozess und Exportkontrolle.

  2. Zwei Freigaben im Prozess verankern
    Eine Maschine darf intern erst als wirklich lieferfähig gelten, wenn sowohl die technische Freigabe als auch die exportrechtliche Freigabe dokumentiert vorliegt.

  3. Dokumenten- und Datenfluss prüfen
    Gerade bei Sondermaschinen, Retrofit-Projekten, Softwareständen und Baugruppen mit sensiblem Know-how muss nachvollziehbar sein, welche Unterlagen an wen gehen und auf welcher Grundlage.

  4. Verantwortung sauber zuordnen
    Die Verantwortung für die EU-Konformitätserklärung bleibt beim Hersteller. Das gilt unabhängig davon, ob externe Dienstleister, Prüfstellen oder Software genutzt werden. Für Exportrecht und Sanktionen braucht es zusätzlich einen eigenständigen Unternehmensprozess.

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Haftungshinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Abgrenzung von CE-Recht und Belarus-Sanktionen. Er ersetzt keine rechtsverbindliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen Rechtsakte, deren aktuelle Fassungen und die konkreten Umstände des Produkts, des Empfängers, der Lieferkette und des Exportvorgangs.


Wenn Sie den CE-Teil dieses Prozesses sauber, nachvollziehbar und auditfest aufsetzen wollen, lohnt sich ein Blick auf CE-Copilot. Die Plattform unterstützt Maschinenbauer bei Risikobeurteilung, Normenrecherche, technischer Dokumentation, Betriebsanleitung und Konformitätsbewertung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie mit Blick auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Exportkontrolle ersetzt das Tool nicht. Aber es hilft, den CE-Prozess strukturiert und belastbar abzubilden.

CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt

CE-Copilot führt KMU und Maschinenbauer durch Risikobeurteilung, Normenrecherche und Konformitätserklärung — nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und vorbereitet auf die EU-Maschinenverordnung 2027.

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