Anhang-IV-Maschinen der Maschinenrichtlinie: Liste, Verfahren, Benannte Stelle
Ob Abkantpresse, Fahrzeug-Hebebühne oder Lichtvorhang: Steht ein Produkt in Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, gelten verschärfte Regeln für die Konformitätsbewertung. Dieser Beitrag zeigt die vollständige Liste der 23 Kategorien, erklärt mit einem Entscheidungsbaum, wann Sie selbst bewerten dürfen und wann eine Benannte Stelle Pflicht ist — und was sich mit der EU-Maschinenverordnung ab 2027 ändert.
Was bedeutet Anhang IV rechtlich?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG überlässt die Konformitätsbewertung grundsätzlich dem Hersteller: Wer eine Maschine in Verkehr bringt, bewertet selbst, ob sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA) erfüllt — ohne externe Prüfstelle. Für die in Anhang IV gelisteten Kategorien macht der Gesetzgeber eine Ausnahme: Hier ist das Gefährdungspotenzial so hoch, dass Artikel 12 Absätze 3 und 4 strengere Verfahren vorschreiben.
Typisch für Anhang-IV-Kategorien ist die unmittelbare Nähe des Bedieners zur Gefahrstelle: Viele Einträge gelten ausdrücklich nur bei Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub. Eine vollautomatische Pressenstraße ohne manuelles Einlegen fällt deshalb nicht unter Nummer 9 — dieselbe Presse mit Handeinlegeplatz schon. Solche Trennkriterien (auch Hubweg, Geschwindigkeit oder Absturzhöhe) entscheiden im Einzelfall über die Einstufung und sollten anhand des amtlichen Wortlauts geprüft werden.
Wichtig: Anhang IV erfasst nicht nur vollständige Maschinen. Auch Sicherheitsbauteile wie Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sowie Überroll- und Schutzaufbauten (ROPS/FOPS) stehen auf der Liste — ebenso abnehmbare Gelenkwellen samt Schutzeinrichtungen.
Anhang-IV-Maschinen: Die vollständige Liste der 23 Kategorien
Die folgende Übersicht gruppiert alle 23 Kategorien thematisch. Maßgeblich ist stets der amtliche Wortlaut des Anhang IV — die genannten Abgrenzungskriterien (z. B. Handbeschickung) sind Teil der Definition und entscheiden darüber, ob Ihr Produkt erfasst ist.
Holz- und Fleischbearbeitung (Nr. 1–8)
- 1Kreissägen (ein- oder mehrblättrig) für Holz und ähnliche Werkstoffe oder für Fleisch und ähnliche Werkstoffe
- 2Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
- 3Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme
- 4Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für Holz bzw. Fleisch und ähnliche Werkstoffe
- 5Kombinierte Maschinen der Typen aus Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 für die Holzbearbeitung
- 6Zapfenschneidmaschinen mit mehreren Werkzeugaufnahmen und Handvorschub
- 7Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für Holz und ähnliche Werkstoffe
- 8Handkettensägen für die Holzbearbeitung
Metall-, Kunststoff- und Gummiverarbeitung (Nr. 9–11)
- 9Pressen einschließlich Biegepressen (Abkantpressen) für die Kaltbearbeitung von Metallen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren bewegliche Arbeitsteile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können
- 10Kunststoff-Spritzgieß- oder -Formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
- 11Gummi-Spritzgieß- oder -Formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
Untertagebau und Abfallsammlung (Nr. 12–13)
- 12Maschinen für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen sowie hydraulischer Schreitausbau
- 13Handbeschickte Müllsammelwagen mit Pressvorrichtung
Kraftübertragung, Heben von Lasten und Personen (Nr. 14–18)
- 14Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen
- 15Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen
- 16Hebebühnen für Fahrzeuge
- 17Vorrichtungen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus mehr als 3 m Höhe besteht
- 18Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung (Bolzensetzgeräte) und andere Schussgeräte
Sicherheitsbauteile (Nr. 19–23)
- 19Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, z. B. Lichtvorhänge, Laserscanner, Schaltmatten
- 20Kraftbetätigte verriegelbare bewegliche trennende Schutzeinrichtungen für die Maschinen der Nr. 9, 10 und 11
- 21Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen, z. B. konfigurierbare Sicherheitssteuerungen
- 22Überrollschutzaufbau (ROPS)
- 23Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)
Einstufung im Zweifel sorgfältig prüfen
Die Abgrenzungskriterien sind rechtlich entscheidend: Eine Presse mit 5 mm Hub fällt nicht unter Nr. 9, eine Personen-Hebeeinrichtung mit 2,5 m Absturzhöhe nicht unter Nr. 17. Dokumentieren Sie das Prüfergebnis in der technischen Dokumentation — auch wenn es negativ ausfällt.
Entscheidungsbaum: Welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt?
Artikel 12 der Maschinenrichtlinie regelt das Verfahren in drei Stufen. Entscheidend sind zwei Fragen: Steht die Maschine in Anhang IV? Und falls ja — wurde sie vollständig nach harmonisierten Normen gebaut, die alle relevanten GSGA abdecken?
Fall 1 · Art. 12 Abs. 2
Maschine steht NICHT in Anhang IV
Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle nach Anhang VIII vollständig selbst durch. Das gilt für die große Mehrheit aller Maschinen.
Keine Benannte Stelle erforderlich.
Fall 2 · Art. 12 Abs. 3
Anhang-IV-Maschine, vollständig nach harmonisierten Normen gebaut
Voraussetzung: Es existieren harmonisierte Normen, die alle relevanten GSGA der Maschine abdecken, und die Maschine wurde danach hergestellt. Dann hat der Hersteller die Wahl zwischen drei Verfahren:
- Interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII — ohne Benannte Stelle,
- EG-Baumusterprüfung nach Anhang IX plus interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3, oder
- umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X.
Die Benannte Stelle ist hier also eine Option, keine Pflicht — das wird in der Praxis oft falsch verstanden.
Fall 3 · Art. 12 Abs. 4
Anhang-IV-Maschine ohne (vollständige) Normanwendung
Wurden harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt, decken sie nicht alle relevanten GSGA ab oder existieren schlicht keine — dann bleiben nur zwei Verfahren, beide mit Benannter Stelle:
- EG-Baumusterprüfung nach Anhang IX plus interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII Nr. 3, oder
- umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X.
Schon eine bewusste Abweichung von einer einschlägigen C-Norm kann den Wechsel von Fall 2 zu Fall 3 bedeuten.
Für die Praxis heißt das: Die Frage „Brauchen wir eine Benannte Stelle?“ lässt sich erst beantworten, wenn die Anhang-IV-Einstufung und die Normensituation geklärt sind. Wie die Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen funktioniert, erklärt unser Schritt-für-Schritt-Leitfaden zur CE-Kennzeichnung.
Benannte Stelle für Maschinen: Rolle, Auswahl, NANDO-Datenbank
Eine Benannte Stelle (Notified Body) ist eine staatlich notifizierte, unabhängige Prüforganisation. Bei Anhang-IV-Maschinen übernimmt sie je nach Verfahren zwei Aufgaben: Bei der EG-Baumusterprüfung (Anhang IX) prüft sie ein repräsentatives Baumuster der Maschine samt technischer Unterlagen und bescheinigt die Übereinstimmung mit der Richtlinie. Bei der umfassenden Qualitätssicherung (Anhang X) bewertet und überwacht sie das Qualitätssicherungssystem des Herstellers für Entwurf, Bau und Prüfung.
Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung gilt nicht unbegrenzt: Der Hersteller muss nach Anhang IX Nr. 9.3 alle fünf Jahre die Überprüfung ihrer Gültigkeit beantragen; die Benannte Stelle erneuert sie nur, wenn das Baumuster dem aktuellen Stand der Technik weiterhin entspricht. Änderungen am Baumuster müssen der Stelle gemeldet werden.
Welche Stellen für welche Produkte notifiziert sind, zeigt die öffentliche NANDO-Datenbank der EU-Kommission (New Approach Notified and Designated Organisations). Dort filtern Sie nach Rechtsakt — Richtlinie 2006/42/EG bzw. künftig Verordnung (EU) 2023/1230 — und sehen je Stelle den genauen Notifizierungsumfang. Prüfen Sie bei der Auswahl:
Notifizierungsumfang: Ist die Stelle genau für Ihre Anhang-IV-Kategorie und das gewünschte Verfahren (Anhang IX oder X) notifiziert? Ab 2027 zusätzlich: Liegt bereits eine Notifizierung für die MVO (EU) 2023/1230 vor?
Branchenerfahrung: Eine Stelle, die Ihre Produktart regelmäßig prüft, kennt die einschlägigen C-Normen und typischen Befunde — das verkürzt das Verfahren.
Kapazität und Termine: Baumusterprüfungen brauchen Vorlauf. Fragen Sie Bearbeitungszeiten früh an und planen Sie sie in den Projektplan ein.
Sprache und Erreichbarkeit: Prüfberichte, Rückfragen und Audits laufen reibungsloser, wenn die Stelle in Ihrer Arbeitssprache kommuniziert.
Die Verantwortung bleibt beim Hersteller
Auch mit Baumusterprüfbescheinigung erklärt der Hersteller die Konformität selbst und bringt die CE-Kennzeichnung in eigener Verantwortung an. Die Benannte Stelle prüft — sie nimmt dem Hersteller weder die Risikobeurteilung noch die Produkthaftung ab. Das gilt genauso für Software-Werkzeuge: Auch CE-Copilot unterstützt bei Einstufung und Dokumentation, ersetzt aber keine Benannte Stelle.
Übergang zur MVO 2027: Aus Anhang IV wird Anhang I (Teil A und B)
Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie. Die Liste der besonders gefährlichen Maschinen wandert dabei von Anhang IV in den Anhang I der MVO — und wird in zwei Teile mit unterschiedlich strengen Folgen aufgeteilt (Artikel 25 MVO):
Anhang I Teil A: Benannte Stelle immer Pflicht (6 Kategorien)
Für Teil-A-Produkte entfällt das bisherige „Normen-Privileg“: Die interne Fertigungskontrolle ist auch bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen nicht mehr zulässig. Zulässig sind nur noch Verfahren mit Beteiligung einer notifizierten Stelle: EU-Baumusterprüfung (Modul B) mit anschließender Konformität mit dem Baumuster (Modul C), umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder die neue Einzelprüfung (Modul G). Teil A umfasst:
- Abnehmbare Gelenkwellen,
- Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen,
- Hebebühnen für Fahrzeuge,
- tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte,
- Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten (maschinelles Lernen), die Sicherheitsfunktionen gewährleisten,
- Maschinen mit eingebetteten Systemen dieser Art, sofern die Systeme nicht eigenständig in Verkehr gebracht wurden (nur in Bezug auf diese Systeme).
Anhang I Teil B: Logik wie bisher (19 Kategorien)
Teil B übernimmt die übrigen Kategorien des bisherigen Anhang IV — von den Holzbearbeitungsmaschinen über Pressen und Spritzgießmaschinen bis zu den Sicherheitsbauteilen. Hier bleibt die bekannte Regel erhalten: Wer alle einschlägigen harmonisierten Normen vollständig anwendet und damit alle relevanten Anforderungen abdeckt, darf weiterhin mit interner Fertigungskontrolle (Modul A) selbst bewerten. Andernfalls ist eine notifizierte Stelle einzuschalten (Modul B+C, H oder G).
Praktisch bedeutet das: Hersteller von Fahrzeug-Hebebühnen, Gelenkwellen oder Bolzensetzgeräten, die sich heute auf die vollständige Normanwendung stützen, brauchen ab dem 20. Januar 2027 zwingend eine notifizierte Stelle. Da Bescheinigungen und Audit-Termine Vorlauf benötigen, sollte diese Umstellung nicht auf 2027 verschoben werden. Neu ist außerdem die Einzelprüfung (Modul G) als Option — interessant für Sondermaschinen in Stückzahl eins.
Häufige Irrtümer zu Anhang IV
„Anhang IV bedeutet immer Baumusterprüfung.“
Falsch — unter der MRL. Bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen, die alle relevanten GSGA abdecken, genügt die interne Fertigungskontrolle (Art. 12 Abs. 3). Aber Achtung: Für die sechs Kategorien in Anhang I Teil A der MVO stimmt der Satz ab 2027 — dort ist die Drittstelle ausnahmslos Pflicht.
„Anhang IV betrifft nur komplette Maschinen.“
Falsch. Fünf der 23 Kategorien sind Sicherheitsbauteile (Personendetektion, verriegelte trennende Schutzeinrichtungen, Logikeinheiten, ROPS, FOPS); dazu kommen abnehmbare Gelenkwellen und ihre Schutzeinrichtungen. Auch Zulieferer solcher Komponenten sind betroffen.
„Wir wenden die C-Norm größtenteils an — das reicht.“
Falsch. Das Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 3 setzt die vollständige Anwendung von Normen voraus, die alle relevanten GSGA abdecken. Jede Abweichung — auch eine technisch gut begründete — führt in das Verfahren nach Abs. 4 mit Benannter Stelle.
„Die Benannte Stelle vergibt das CE-Zeichen.“
Falsch. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller selbst an, nachdem er die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Die Benannte Stelle bescheinigt das Baumuster bzw. das QS-System — die rechtliche Verantwortung bleibt beim Hersteller.
„Einmal Baumusterprüfung, für immer gültig.“
Falsch. Die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist alle fünf Jahre überprüfen zu lassen (Anhang IX Nr. 9.3); erneuert wird nur, wenn das Baumuster dem Stand der Technik weiterhin entspricht. Auch Änderungen am Produkt können eine Neubewertung auslösen.
Praxis-Tipps für Konstrukteure und CE-Beauftragte
Anhang-IV-Prüfung in die Konzeptphase ziehen: Klären Sie die Einstufung, bevor die Konstruktion steht. Das Verfahren bestimmt Zeitplan und Budget — eine Baumusterprüfung, die erst kurz vor Auslieferung auffällt, kostet Monate.
Ergebnis immer dokumentieren: Halten Sie die Anhang-IV-Prüfung mit Begründung in der technischen Dokumentation fest — auch ein negatives Ergebnis („fällt nicht unter Nr. 9, da keine Handbeschickung“) schützt bei Rückfragen der Marktüberwachung.
Trennkriterien messbar nachweisen: Hub, Geschwindigkeit, Absturzhöhe, Beschickungsart: Belegen Sie die Werte, auf die sich Ihre Einstufung stützt, mit Konstruktionsdaten.
Normanwendung lückenlos führen: Das Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 3 steht und fällt mit dem Nachweis der vollständigen Normanwendung. Die Konformitätsvermutung gilt zudem nur für harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der EU gelistet sind — halten Sie Ihre Normenliste aktuell und beobachten Sie Ersatz-Ausgaben.
MVO-Betroffenheit jetzt klären: Prüfen Sie, ob Ihr Produkt ab 2027 in Anhang I Teil A fällt. Wenn ja: notifizierte Stelle frühzeitig anfragen, Unterlagen nach den neuen Modulen strukturieren.
CE-Copilot nimmt Ihnen den ersten Schritt ab: Der KI-Normen-Finder erkennt automatisch, ob Ihre Maschinenbeschreibung in eine Anhang-IV-Kategorie fällt, und weist auf das jeweils geltende Konformitätsbewertungsverfahren hin — nach MRL ebenso wie nach MVO-Anhang I Teil A/B. Die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, der Normen-Tracker für Norm-Änderungen und die Konformitätserklärung als PDF oder Word bauen darauf auf. Die Prüfung und Bescheinigung durch eine Benannte Stelle, wo sie vorgeschrieben ist, ersetzt das ausdrücklich nicht.
Fazit: Einstufung zuerst, Verfahren danach
Anhang IV ist keine pauschale Pflicht zur Baumusterprüfung, sondern ein Weichensteller: Die Einstufung entscheidet, welche Konformitätsbewertungsverfahren offenstehen — und die Normensituation entscheidet, ob Sie davon das schlankste wählen dürfen. Wer beides früh und dokumentiert klärt, vermeidet teure Überraschungen im Projektverlauf.
Mit der MVO ab dem 20. Januar 2027 verschärft sich die Lage punktuell: Für die sechs Kategorien in Anhang I Teil A führt kein Weg mehr an der notifizierten Stelle vorbei. Für alle übrigen Anhang-IV-Kategorien bleibt die bewährte Logik erhalten — vollständige Normanwendung bleibt der Schlüssel zur Selbstbewertung.
Anhang-IV-Prüfung automatisch im Normen-Finder
Beschreiben Sie Ihre Maschine — CE-Copilot erkennt, ob sie in eine Anhang-IV-Kategorie fällt, und zeigt das geltende Verfahren nach MRL und MVO. Eine Benannte Stelle ersetzt das nicht, die Vorarbeit dafür schon.
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