Gefährdungsbeurteilung durchführen: Anleitung 2026
Gefährdungsbeurteilung durchführen leicht gemacht: Mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Maschinenbau erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben

Eine Sondermaschine steht kurz vor der Auslieferung. Die Konstruktion ist freigegeben, die technische Dokumentation fast vollständig, doch bei der letzten Prüfung fällt auf: Die Gefährdungsbeurteilung des späteren Betreibers betrachtet die Reinigungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten nicht, während die Maschinen-Risikobeurteilung genau diese Betriebszustände nur unvollständig beschreibt.
In solchen Projekten laufen zwei Pflichten parallel. Der Arbeitgeber muss die konkrete Arbeitssituation nach dem Arbeitsschutzgesetz beurteilen. Der Hersteller muss die Maschine über ihren Lebenszyklus hinweg nach einer geeigneten Methodik, insbesondere nach EN ISO 12100, bewerten und Risiken mindern. Wer beide Dokumente getrennt pflegt, riskiert Widersprüche, fehlende Schnittstellen und eine technische Dokumentation, die bei einer Prüfung nicht belastbar genug ist.
Dieser Beitrag zeigt, wie sich die Gefährdungsbeurteilung durchführen lässt, ohne die Maschinen-Risikobeurteilung als isoliertes CE-Dokument zu behandeln. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine rechtsverbindliche Beratung. Die Verantwortung für die Konformitätserklärung und die Konformität der Maschine bleibt beim Hersteller.
Inhaltsverzeichnis
- Warum die Gefährdungsbeurteilung im Maschinenbau doppelt zählt
- Rechtliche Grundlagen von ArbSchG bis Maschinenverordnung 2027
- Der 8-stufige Prozess der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis
- Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 und 3-Stufen-Methode
- Auditfeste Dokumentation und typische Schwachstellen
- Vom Workflow zur Konformitätserklärung mit CE-Copilot
- Aktionsplan und Haftungshinweis für Hersteller
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Warum die Gefährdungsbeurteilung im Maschinenbau doppelt zählt
Bei der neuen Sondermaschine bewertet der Arbeitgeber den Arbeitsplatz, an dem Beschäftigte die Maschine bedienen, umrüsten, reinigen und instand halten. Der Hersteller bewertet dagegen das Produkt selbst. Er muss vorhersehbare Betriebsarten, Lebensphasen und Fehlanwendungen berücksichtigen. Beide Perspektiven treffen sich bei Quetschstellen, gespeicherten Energien, Zugängen, Abschaltungen und manuellen Eingriffen.
Die Gefährdungsbeurteilung fragt: Wie arbeiten die konkreten Personen unter den realen betrieblichen Bedingungen? Dazu gehören Bedienpersonal, Einrichter, Instandhalter, Reinigungskräfte, Hilfspersonal und Personen in angrenzenden Bereichen. Auch Schichtorganisation, Qualifikation, Arbeitsmittel und Wechselwirkungen mit Nachbarmaschinen spielen eine Rolle.
Die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 fragt: Welche Gefährdungen entstehen durch die Maschine während ihres gesamten Lebenszyklus, und wie lässt sich das Risiko konstruktiv oder technisch mindern? Eine trennende Schutzeinrichtung, eine sichere Stillstandsüberwachung oder eine geeignete Energieabschaltung kann beiden Bewertungen zugutekommen. Unterweisung, Freigabeverfahren und organisatorische Regeln ersetzen diese technische Minderung jedoch nicht, wenn eine inhärent sichere oder technische Lösung möglich ist.

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Wo getrennte Dokumente versagen
In der Praxis entstehen Probleme, wenn die Konstruktion eine Sicherheitsfunktion als ausreichend bewertet, der Betreiber aber beim Werkzeugwechsel einen anderen Zugang oder eine andere Betriebsart nutzt. Ebenso fehlen dem Arbeitgeber häufig Angaben zu Restrisiken, vorgesehenen Betriebszuständen oder sicheren Instandhaltungszugängen, wenn der Hersteller diese Informationen nicht strukturiert übergibt.
Sinnvoll ist eine gemeinsame Informationsbasis mit klarer Pflichtzuordnung:
- Hersteller: Maschinenrisiken, Schutzkonzept, Restrisiken, Betriebsanleitung und technische Dokumentation.
- Arbeitgeber: konkrete Tätigkeiten, betriebliche Organisation, Qualifikation, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle am Arbeitsplatz.
- Gemeinsam: Gefährdungen an Schnittstellen, Betriebszustände, sichere Zugänge und Nachweise zu technischen Schutzmaßnahmen.
Praktische Regel: Eine gemeinsame Gefährdungsliste ist hilfreich. Sie darf aber nicht verschleiern, wer welche Pflicht erfüllt und wer die Maßnahme tatsächlich umsetzt.
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Rechtliche Grundlagen von ArbSchG bis Maschinenverordnung 2027
Die zentrale deutsche Rechtsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz. Es trat am 21. August 1996 in Kraft. § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. § 6 ArbSchG verlangt eine Dokumentation der Ergebnisse und der daraus abgeleiteten Maßnahmen, wenn mehr als 10 Beschäftigte tätig sind oder eine Behörde dies anordnet. Die historische Einordnung des Arbeitsschutzgesetzes und seiner Dokumentationspflicht zeigt, warum die Gefährdungsbeurteilung in Deutschland als fortlaufender Managementprozess verstanden wird.
Für den Maschinenhersteller gilt bis zum 20. Januar 2027 weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich für das Inverkehrbringen von Maschinen. Die Verordnung ersetzt die Richtlinie. Bis zum Stichtag müssen Hersteller deshalb den jeweils einschlägigen Rechtsrahmen und die Übergangsregelungen sorgfältig prüfen. Die europäische Einordnung von Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung bietet dafür den relevanten Ausgangspunkt.
Die EN ISO 12100 ist keine Rechtsvorschrift. Sie beschreibt jedoch Terminologie, Leitsätze und ein systematisches Vorgehen für Risikobeurteilung und Risikominderung bei Maschinen. Die DKE-Information zur EN ISO 12100 ordnet die Norm als grundlegende Methodik für die sichere Maschinenkonstruktion ein.
| Regelungsquelle | Verbindlichkeit | Praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| Arbeitsschutzgesetz, insbesondere §§ 5 und 6 | Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers | Gefährdungen der konkreten Arbeit ermitteln, Maßnahmen festlegen, umsetzen, prüfen und nachvollziehbar dokumentieren |
| Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Bis zum 20. Januar 2027 maßgeblicher europäischer Rahmen | Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung nach dem anwendbaren Rechtsrahmen |
| Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 | Ab dem 20. Januar 2027 verbindlich für das Inverkehrbringen von Maschinen | Anforderungen der dann geltenden Verordnung in Konstruktion, Bewertung und Dokumentation berücksichtigen |
| EN ISO 12100 | Technische Norm, keine Rechtsvorschrift | Strukturierte Identifizierung, Bewertung und Minderung von Maschinenrisiken |
| Harmonisierte Normen sowie A-, B- und C-Normen | Abhängig von ihrer rechtlichen und technischen Anwendung | Stand der Technik konkretisieren und bei zutreffender Anwendung die Konformitätsvermutung unterstützen |
Auch scheinbar fachfremde Randbedingungen können für die Gefährdungsbeurteilung wichtig sein. Bei der Abgrenzung von Arbeitsplätzen hilft beispielsweise eine separate Betrachtung der Arbeitsplatzgröße in der Büroplanung, wenn Verwaltungs-, Leitstands- und Produktionsbereiche räumlich oder organisatorisch ineinandergreifen.
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Der 8-stufige Prozess der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis
Die BAuA beschreibt die Gefährdungsbeurteilung als achtstufigen Regelkreis. Die Darstellung des BAuA-Prozesses mit seinen acht Schritten macht deutlich, dass Dokumentation und Fortschreibung nicht am Anfang stehen, sondern aus einer systematischen Bewertung hervorgehen.
- Vorbereiten: Anlass, Verantwortliche, Umfang und Beteiligte festlegen. Bei Maschinenprojekten gehören Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Bedienpersonal, Instandhaltung und CE-Verantwortliche an einen Tisch.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten abgrenzen: Maschinenzelle, Zuführung, Peripherie, Medienversorgung, Wartungsflächen und angrenzende Anlagen eindeutig beschreiben.
- Gefährdungen ermitteln: Betriebszustände und Tätigkeiten vollständig durchgehen, statt nur den Normalbetrieb zu betrachten.
- Risiken beurteilen: Bewertungsmaßstab und Annahmen offenlegen.
- Maßnahmen festlegen: Nach dem STOP-Prinzip priorisieren, also Substitution, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen.
- Maßnahmen umsetzen: Verantwortliche, Termin, Status und erforderliche Nachweise dokumentieren.
- Wirksamkeit prüfen: Die reale Arbeitssituation beobachten und die Maßnahme praktisch testen.
- Dokumentieren und fortschreiben: Änderungen, Unfälle, Beinaheunfälle und neue Erkenntnisse in den Regelkreis zurückführen.
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Abgrenzung entscheidet über die Vollständigkeit
Der zweite Schritt wird im Maschinenbau häufig unterschätzt. Ein Arbeitsbereich ist nicht automatisch vollständig beschrieben, nur weil ein Maschinenname und eine Hallenposition in der Datei stehen. Die Abgrenzung muss zeigen, welche Tätigkeiten, Personen, Betriebszustände und Schnittstellen dazugehören.
Bei einer Roboterzelle gehören deshalb nicht nur Roboter und Schutzeinhausung in die Betrachtung. Auch Werkstückzuführung, Ausschleusung, Bedienpult, Medienanschlüsse, sichere Zugänge, angrenzende Fördertechnik und Instandhaltungswege müssen zugeordnet werden. Die BGHM hebt in ihrer aktuellen Darstellung hervor, dass Schnittstellen zu anderen Bereichen sauber definiert werden müssen, damit Gefährdungen nicht zwischen Zuständigkeiten verloren gehen. Die BGHM-Hinweise zur Auswahl und Abgrenzung von Arbeitsbereichen sind dafür besonders praxisnah.
Im dritten Schritt folgt die Gefährdungsermittlung. Berücksichtigt werden mechanische und elektrische Gefährdungen, Lärm, Vibrationen, heiße oder kalte Oberflächen, Gefahrstoffe, ergonomische Belastungen und vorhersehbares Fehlverhalten. Montage, Reinigung, Rüsten, Störungsbeseitigung und Instandhaltung sind eigene Betrachtungssituationen, keine Fußnoten zum Produktionsbetrieb.

Die DGUV berichtet für den Zeitraum von 2015 bis 2023/24 einen Anstieg des Anteils der Betriebe, die nach eigener Angabe Gefährdungsbeurteilungen durchführen, um 16 Prozentpunkte. Bei Kleinstbetrieben lag der Zuwachs bei fast 20 Prozentpunkten. Die DGUV-Erhebung zur Entwicklung der Gefährdungsbeurteilung zeigt damit eine breitere praktische Verankerung. Das ändert nichts daran, dass die Qualität an der Abgrenzung, der Maßnahmenumsetzung und der Wirksamkeitskontrolle hängt.
<iframe width="100%" style="aspect-ratio: 16 / 9;" src="https://www.youtube.com/embed/SC3LUiiTmwY" frameborder="0" allow="autoplay; encrypted-media" allowfullscreen></iframe>Eine vertiefende Sammlung konkreter Anwendungsfälle bietet der Beitrag Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen im Maschinenbau. Entscheidend bleibt die Trennung der Rechtskreise: Der Arbeitgeber beurteilt die Arbeit im Betrieb, der Hersteller die Maschine. Gefahren, Maßnahmen und Prüfnachweise dürfen aufeinander verweisen, müssen aber jeweils in der richtigen Verantwortung dokumentiert sein.
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Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 und 3-Stufen-Methode
Die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 beginnt mit den Grenzen der Maschine. Dazu zählen bestimmungsgemäße Verwendung, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung, räumliche und zeitliche Grenzen sowie die betroffenen Lebensphasen. Erst danach lassen sich Gefährdungen systematisch identifizieren und Risiken bewerten.
Ein in der Praxis verwendetes zweidimensionales Schema kann die Schadensschwere mit S1 für eine leichtere und S2 für eine schwerwiegende Verletzung abbilden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit setzt sich aus Häufigkeit beziehungsweise Dauer der Exposition, O1/O2, und der Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung, A1/A2, zusammen. Daraus entsteht beispielsweise eine Risikozahl R = F × S. Dieses Schema ist nur dann belastbar, wenn die verwendeten Klassen im Projekt eindeutig definiert und konsequent angewendet werden.
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Beispiel mit einer Hydraulikpresse
Die folgenden Werte sind ein methodisches Beispiel, keine allgemeingültige Einstufung. Die konkrete Bewertung hängt von Maschine, Zugang, Betriebsart, Exposition und Schutzkonzept ab.
| Gefährdung | Schadensschwere S | Eintrittswahrscheinlichkeit F | Risikozahl R vorher | Maßnahme | Risikozahl R nachher |
|---|---|---|---|---|---|
| Quetschen im Werkzeugraum | S2 | F3 | 6 | Trennende Schutzeinrichtung mit überwachter Verriegelung, sichere Stillsetzung und validierte Sicherheitsfunktion | 2 |
| Unerwarteter Wiederanlauf nach Störung | S2 | F2 | 4 | Wiederanlaufsperre, definierter Reset und sichere Freigabebedingung | 1 |
| Kontakt mit hydraulisch bewegtem Werkzeug bei Wartung | S2 | F2 | 4 | Energieisolierung, Druckabbau, mechanische Sicherung und dokumentierte Instandhaltungsprozedur | 1 |
Die Tabelle zeigt das entscheidende Prinzip: Nach jeder Maßnahme wird das Risiko erneut bewertet. Die Nachbewertung muss nicht zwangsläufig eine bestimmte Zahl erreichen. Sie muss nachvollziehbar begründen, warum das verbleibende Risiko akzeptabel ist und welche Restrisiken in Betriebsanleitung, Unterweisung oder betrieblicher Organisation verbleiben.
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Die drei Stufen der Risikominderung
Die erste Stufe sucht die inhärent sichere Konstruktion. Dazu gehören reduzierte Gefahrenquellen, sichere Abstände, geeignete Geometrien und die Vermeidung unnötiger manueller Eingriffe. Die zweite Stufe verwendet technische Schutzmaßnahmen, etwa eine trennende Schutzeinrichtung unter Berücksichtigung geeigneter Abstände nach EN ISO 13857, einen Sicherheits-Lichtvorhang oder eine überwachte Verriegelung. Ein Lichtvorhang der geeigneten Ausführung kann gegenüber einer Muting-Lösung sinnvoll sein, wenn Materialfluss und Schutzfunktion ohne unvertretbare Umgehungsmöglichkeiten realisierbar sind.
Die dritte Stufe umfasst Benutzerinformationen und organisatorische Maßnahmen. Zweihand-Bedienung, Betriebsanweisung, Unterweisung und Freigaberegeln können erforderlich sein. Sie dürfen eine technisch mögliche Risikominderung aber nicht ohne Begründung ersetzen.
Bei Sicherheitsfunktionen ist außerdem der erforderliche Performance Level nach EN ISO 13849-1 zu bestimmen und mit dem erreichten Performance Level abzugleichen. Eine Risikomatrix-Vorlage kann die Bewertung strukturieren, ersetzt aber weder die fachliche Begründung noch die Validierung der Sicherheitsfunktion. Dafür eignet sich etwa die Risikomatrix-Vorlage für Maschinenbewertungen.
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Auditfeste Dokumentation und typische Schwachstellen
Eine ausgefüllte Tabelle ist noch kein belastbarer Nachweis. Auditfähig wird die Dokumentation erst, wenn ein Dritter nachvollziehen kann, warum ein Risiko so bewertet wurde, wer eine Maßnahme festgelegt hat, wann sie umgesetzt wurde und woran ihre Wirksamkeit geprüft wurde.
Die BAuA betont, dass die Dokumentation nicht an ein bestimmtes Format gebunden ist. Sie muss jedoch nachvollziehbar zeigen, dass die Beurteilung im erforderlichen Umfang durchgeführt wurde. Das aktualisierte BAuA-Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung stellt dabei die vollständige Ermittlung von Gefährdungen, Quellen und gefährdenden Bedingungen in den Mittelpunkt.
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Mindestinhalt einer belastbaren Akte
Eine brauchbare Dokumentation enthält mindestens:
- Anlass und Geltungsbereich: Maschine, Arbeitsbereich, Tätigkeiten, Personengruppen und Schnittstellen eindeutig beschreiben.
- Gefährdungs- und Belastungskatalog: Mechanische, elektrische, physikalische, stoffliche, ergonomische und psychische Belastungen angemessen erfassen.
- Bewertungsmaßstab: Klassen, Annahmen und Entscheidungskriterien offenlegen.
- Schutzmaßnahmen: Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen mit Verantwortlichen und Terminen zuordnen.
- Wirksamkeitsnachweis: Prüfung an der realen Maschine mit Datum, Prüfer, Ergebnis und gegebenenfalls Nachbesserung dokumentieren.
- Fortschreibung: Änderungsanlass, neue Version, betroffene Gefährdungen und Freigabe nachvollziehbar führen.
Psychische Belastung darf nicht bei einer allgemeinen Bemerkung stehen bleiben. Die GDA hat eine vierte Auflage zur Berücksichtigung psychischer Belastung veröffentlicht und legt dabei stärkeren Wert auf Maßnahmenentwicklung und Wirksamkeitskontrolle. Die GDA-Leitlinien zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation machen deutlich, dass Erkennen allein nicht genügt. Der Betrieb muss Maßnahmen priorisieren und deren Wirkung nachverfolgen.

Typische Schwachstellen entstehen nach Retrofit, Softwareänderung oder Austausch einer Peripherie. Die alte Bewertung bleibt unverändert, obwohl sich Zugänge, Betriebsarten, Kräfte oder Schnittstellen geändert haben. Ebenso kritisch sind fehlende Betrachtungen zwischen Roboterzelle und Zuführtechnik, nicht zugewiesene Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitsnachweise, die nur aus einem Häkchen bestehen.
Die arbeitsschutzrechtliche Dokumentation und die technische Unterlage des Herstellers müssen ineinandergreifen. Die technische Dokumentation muss für den jeweils geltenden Maschinenrechtsrahmen erstellt werden, einschließlich der einschlägigen Anforderungen aus dem entsprechenden Anhang. Verweise zwischen den Unterlagen sind sinnvoll, aber sie ersetzen keine vollständige Pflichtenerfüllung in den jeweiligen Rechtskreisen.
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Vom Workflow zur Konformitätserklärung mit CE-Copilot
Ein durchgängiger Workflow verbindet vier Ebenen: die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, die Maschinen-Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, den Anforderungskatalog des geltenden Maschinenrechts und die Konformitätserklärung. Dafür müssen Maschinenprofil, Betriebsgrenzen, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Restrisiken und angewandte Normen auf einer konsistenten Datenbasis beruhen.
Das verhindert, dass dieselbe Quetschstelle in Excel, einer CE-Risikobeurteilung und der Betriebsanleitung mit unterschiedlichen Betriebszuständen beschrieben wird. Gleichzeitig lässt sich nachvollziehen, welche Information aus der Maschinenbewertung in die technische Dokumentation, die Betriebsanleitung und die arbeitsschutzrechtliche Ablage übergeht.
CE-Copilot unterstützt diesen Ablauf mit geführten Eingabemasken für die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, der Erfassung von Maschinengrenzen und Gefährdungen sowie der Vor- und Nachbewertung von Schutzmaßnahmen. Die Plattform kann Informationen für technische Dokumentation, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung aus einer gemeinsamen Projektbasis ableiten. Für die Vorbereitung auf die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 lassen sich Anforderungen und Dokumentationsstrukturen im jeweiligen Rechtsrahmen prüfen.
Software ersetzt dabei keine fachliche Entscheidung. Sie kann keine reale Maschine besichtigen, keine Schutzfunktion validieren und keine Verantwortung des Herstellers übernehmen. Ihr Nutzen liegt in strukturierter Erfassung, Pflichtfeldlogik, Versionierung und einem nachvollziehbaren Änderungsprotokoll.
Der entscheidende organisatorische Schritt besteht darin, den Export nicht nur in der Maschinenakte abzulegen. Die relevanten Informationen müssen auch in die arbeitsschutzrechtliche Ablage des Betreibers überführt werden, damit Maßnahmen, Zuständigkeiten und Wirksamkeitsprüfungen im laufenden Betrieb fortgeführt werden können. Weitere Informationen zum unterstützenden CE-Workflow finden sich bei CE-Copilot.
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Aktionsplan und Haftungshinweis für Hersteller
Wer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen will, sollte die Arbeit nicht mit einer leeren Vorlage beginnen, sondern mit einer klaren Zuständigkeits- und Schnittstellenliste:
- Verantwortliche benennen: Projektleitung, Arbeitgebervertretung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und CE-Verantwortliche festlegen.
- Arbeitsbereiche abgrenzen: Maschine, Peripherie, Tätigkeiten und Übergabepunkte beschreiben.
- Gefährdungen ermitteln: Alle Betriebszustände und Lebensphasen einschließlich Instandhaltung betrachten.
- Risiken bewerten: EN ISO 12100 und den im Projekt definierten Bewertungsmaßstab anwenden.
- Schutzmaßnahmen priorisieren: Das STOP-Prinzip und die drei Stufen der Risikominderung berücksichtigen.
- Wirksamkeit kontrollieren: Jede Maßnahme an der realen Arbeitssituation prüfen und nachweisen.
- Unterlagen fortschreiben: Ergebnisse in technische Dokumentation, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und betriebliche Gefährdungsbeurteilung überführen.
Die jeweiligen Verantwortlichen und Termine müssen projektspezifisch festgelegt werden. Eine unzureichende Beurteilung kann für Arbeitgeber, Geschäftsführung und beauftragte Personen erhebliche zivil- oder strafrechtliche Folgen haben. Maßgeblich sind unter anderem ArbSchG §§ 5 und 13, die Betriebssicherheitsverordnung sowie der jeweils geltende europäische Maschinenrechtsrahmen. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt für das Inverkehrbringen von Maschinen ab dem 20. Januar 2027. Diese Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine rechtsverbindliche Beratung. Die abschließende Bewertung gehört in die Hände einer qualifizierten Fachkraft oder befähigten Person.

Wenn Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung, Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 und technische Dokumentation in einem nachvollziehbaren Workflow verbinden wollen, können Sie CE-Copilot für strukturierte Bewertungen, Schutzmaßnahmen, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung prüfen. Nutzen Sie die Plattform als Dokumentationshilfe und lassen Sie die fachliche Freigabe weiterhin durch die verantwortlichen Personen im Betrieb vornehmen.
CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt
CE-Copilot führt KMU und Maschinenbauer durch Risikobeurteilung, Normenrecherche und Konformitätserklärung, nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und vorbereitet auf die EU-Maschinenverordnung 2027.