MVO-Readiness-Check: Ist Ihr Unternehmen bereit für die Maschinenverordnung?
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich für jede Maschine, die neu in der EU in Verkehr gebracht wird — ohne Parallelphase zur Maschinenrichtlinie. Dieser Selbsttest prüft in zehn Fragen die Punkte, an denen die Umstellung in der Praxis scheitert: vom Stichtags-Fahrplan über Anhang I und Cybersecurity bis zu digitaler Betriebsanleitung, technischen Unterlagen und den neuen Erklärungs-Mustern.
Ist Ihre CE-Planung auf den 20. Januar 2027 ausgerichtet?
Ab dem 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ohne Parallelphase ab. Maschinen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, brauchen die MVO-Konformität samt neuer EU-Konformitätserklärung.
Diese zehn Themen prüft der Check
Jede Frage geht auf eine konkrete Pflicht der Verordnung (EU) 2023/1230 zurück; die Fundstelle steht jeweils dabei.
1. Ist Ihre CE-Planung auf den 20. Januar 2027 ausgerichtet?
Ab dem 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ohne Parallelphase ab. Maschinen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, brauchen die MVO-Konformität samt neuer EU-Konformitätserklärung.
2. Haben Sie Ihr Portfolio nach den MVO-Produktkategorien eingeordnet?
Die MVO unterscheidet Maschinen, unvollständige Maschinen und dazugehörige Produkte (Art. 2). Neu: Sicherheitsbauteile können auch digital sein — separat in Verkehr gebrachte Software mit Sicherheitsfunktion ist ein Sicherheitsbauteil (Art. 3 Nr. 3).
3. Wissen Sie, ob Ihre Produkte in Anhang I (Teil A oder B) fallen?
Anhang I Teil A verlangt zwingend eine notifizierte Stelle (interne Fertigungskontrolle allein reicht nie). Bei Teil B ist Selbstbewertung nur zulässig, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen vollständig angewandt werden (Art. 25 Abs. 3).
4. Sind Schutz gegen Korrumpierung und die neuen Steuerungs-Anforderungen bewertet?
Anhang III Nr. 1.1.9 verlangt Schutz sicherheitsrelevanter Hard- und Software gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung (inkl. Nachweis von Eingriffen); Nr. 1.2.1 erweitert die Steuerungssicherheit ausdrücklich um vollständig oder teilweise selbstentwickelndes Verhalten (KI).
5. Ist Ihr Prozess für die digitale Betriebsanleitung MVO-fest?
Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden (Art. 10 Abs. 7): Zugriff muss am Produkt angegeben sein, sie muss druck-, herunterlad- und speicherbar sein und über die erwartbare Lebensdauer, mindestens zehn Jahre, online bleiben. Auf Verlangen beim Kauf ist binnen eines Monats kostenlos Papier zu liefern; bei (auch vorhersehbar) nichtprofessionellen Nutzern gehören die wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform dazu.
6. Bewerten Sie Änderungen systematisch auf eine wesentliche Veränderung?
Die MVO definiert die wesentliche Veränderung erstmals gesetzlich und schließt digitale Veränderungen ausdrücklich ein (Art. 3 Nr. 16): auch ein Software-Update kann eine neue Gefährdung schaffen. Wer wesentlich verändert, übernimmt die Herstellerpflichten für die Maschine (Art. 18).
7. Entsprechen Ihre technischen Unterlagen dem Anhang IV der MVO?
Die technischen Unterlagen sind zehn Jahre bereitzuhalten; auf begründetes Verlangen der Behörden ist auch der Quellcode bzw. die Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software vorzulegen (Art. 10 Abs. 3). Bei sensorgestützten oder autonomen Funktionen gehören deren Merkmale, Fähigkeiten und Grenzen dokumentiert.
8. Sind Ihre Konformitäts- und Einbauerklärungen auf die MVO-Muster vorbereitet?
Anhang V bringt neue Musterstrukturen: EU-Konformitätserklärung (Teil A) und EU-Einbauerklärung (Teil B) mit Verantwortungssatz und Normen-Referenzen samt Datum; bei teilweise angewandten Normen sind die angewandten Teile anzugeben. Beide Erklärungen dürfen digital bereitgestellt werden und müssen dann mindestens zehn Jahre online verfügbar sein.
9. Falls Sie unvollständige Maschinen liefern: passt die Montageanleitung zu Anhang XI?
Die MVO ersetzt den knappen MRL-Anhang VI durch einen strukturierten Mindestinhalt mit 14 Punkten (Anhang XI Nr. 2 Buchst. a bis n), von Einbau-Bedingungen über Restgefahren-Themen bis zur Versionsangabe. Die EU-Einbauerklärung liegt bei oder ist über Internetadresse bzw. maschinenlesbaren Code in der Montageanleitung zugänglich (Art. 11 Abs. 8).
10. Beobachten Sie die Normen-Harmonisierung zur MVO laufend?
Stand August 2026 sind noch keine harmonisierten Normen mit Konformitätsvermutung unter der MVO im Amtsblatt gelistet. Bis dahin trägt die Konformität allein Ihre Risikobeurteilung und die dokumentierte Anwendung des Stands der Technik; sobald Listungen erscheinen, entscheiden sie über die zulässige Selbstbewertung bei Anhang-I-Teil-B-Produkten.
Vertiefung
- MRL vs. MVO: die vollständige Gegenüberstellung mit allen Fundstellen — inklusive Teil-A/Teil-B-Quick-Check und Gap-Analyse-Checkliste als PDF.
- EU-Maschinenverordnung 2027: Überblick für Maschinenbauer
- Wesentliche Veränderung von Maschinen: wann Sie zum Hersteller werden
Der Check ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Verordnung (EU) 2023/1230 und des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie (Ed. 2.3); er ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Normenlage (harmonisierte Normen zur MVO im Amtsblatt): August 2026.