Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung: die Gegenüberstellung
Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ab. Diese Seite ist als Arbeitsreferenz für den Umstieg gedacht: die vollständige Vergleichstabelle aller Fundstellen auf Basis der amtlichen Entsprechungstabelle (Anhang XII MVO), die Fristen, die Übergangsregeln, ein interaktiver Teil-A/Teil-B-Check und eine Gap-Analyse-Checkliste als kostenloses PDF, ohne Anmeldung.
Alle Fristen der MVO im Überblick
Veröffentlichung im Amtsblatt
Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1. Berichtigungen: ABl. L 169 vom 4.7.2023 (Datumskorrekturen) und ABl. L, 2025/90297 vom 1.4.2025 (deutsche Sprachfassung).
Inkrafttreten
Beginn der rund 42-monatigen Übergangszeit. Die Übergangsbestimmungen (Art. 52) und die Kriterien für Anpassungen der Hochrisiko-Liste (Art. 6 Abs. 7) gelten seit diesem Tag.
Notifizierte Stellen
Die Artikel 26 bis 42 gelten: Prüfstellen können sich seitdem für die MVO notifizieren lassen. In der NANDO-Datenbank ist der Umfang je Stelle einsehbar.
Sanktionsvorschriften
Art. 50 Abs. 1 gilt: Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für Verstöße und teilen sie der Kommission mit.
Stichtag: MVO gilt, MRL wird aufgehoben
Ab diesem Tag müssen alle neu in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen der MVO entsprechen (Art. 54); die MRL 2006/42/EG ist mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben (Art. 51 Abs. 2). Eine Auslauffrist für Neuprodukte nach MRL gibt es nicht.
Die Vergleichstabelle: alle Fundstellen MRL zu MVO
Die Tabelle folgt der amtlichen Entsprechungstabelle in Anhang XII der MVO und ergänzt, was sich inhaltlich ändert. Sie können sie frei verwenden und verlinken; als Quelle genügt ein Link auf diese Seite.
| Thema | MRL 2006/42/EG | MVO (EU) 2023/1230 | Das ändert sich |
|---|---|---|---|
| Rechtsform | EG-Richtlinie, nationale Umsetzung erforderlich (in Deutschland u. a. 9. ProdSV) | EU-Verordnung, gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten | Nationale Umsetzungsgesetze entfallen, der Wortlaut gilt EU-weit einheitlich. |
| Herstellerpflichten | Art. 5 | Art. 10 (Maschinen), Art. 11 (unvollständige Maschinen) | Pflichtenkatalog deutlich detaillierter; Aufbewahrung von technischen Unterlagen und Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre (Art. 10 Abs. 3). |
| Grundlegende Anforderungen (EHSR) | Anhang I | Anhang III | Neu u. a. Schutz gegen Korrumpierung (Nr. 1.1.9), erweiterte Steuerungsanforderungen inkl. selbstentwickelndem Verhalten (Nr. 1.2.1) und Anforderungen an autonome mobile Maschinen (Kapitel 3). |
| Hochrisiko-Liste | Anhang IV (23 Kategorien) | Anhang I, geteilt in Teil A (6) und Teil B (19) | Teil A: notifizierte Stelle immer zwingend, auch mit vollständiger Normanwendung; zwei neue Kategorien für ML-basierte Sicherheitsfunktionen. |
| Konformitätsbewertungsverfahren | Art. 12 | Art. 25 | Struktur bleibt erhalten, neu ist die Einzelprüfung (Modul G) als vierter Weg. |
| Interne Fertigungskontrolle | Anhang VIII | Anhang VI (Modul A) | Inhaltlich fortgeführt, jetzt als klassisches Modul A benannt. |
| Baumusterprüfung | EG-Baumusterprüfung, Anhang IX | EU-Baumusterprüfung, Anhang VII (Modul B), gefolgt von Anhang VIII (Modul C) | Bescheinigungen sind höchstens 5 Jahre gültig (Anhang VII Nr. 6.1); unter der MRL genügte die 5-jährliche Überprüfung. |
| Umfassende Qualitätssicherung | Anhang X | Anhang IX (Modul H) | Inhaltlich fortgeführt. |
| Einzelprüfung | nicht vorgesehen | Anhang X (Modul G) | Neu: Prüfung des einzelnen Produkts durch die notifizierte Stelle, relevant für Sondermaschinen in Stückzahl 1. |
| Konformitätserklärung | Anhang II Teil 1 Abschnitt A | Anhang V Teil A | Digital bereitstellbar über Internetadresse oder maschinenlesbaren Code (Art. 10 Abs. 8); Norm-Fundstellen mit ABl.-Veröffentlichungsdatum und, bei Teilanwendung, den angewandten Teilen. |
| Einbauerklärung (unvollständige Maschine) | Anhang II Teil 1 Abschnitt B | Anhang V Teil B | Neu u. a. Datumsangabe der Norm bzw. gemeinsamen Spezifikation. |
| Technische Unterlagen | Anhang VII (Teil A/B) | Anhang IV (Teil A/B) | Neu u. a.: Quellcode oder Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software auf begründeten Antrag der Behörde (Teil A Buchst. m) sowie Beschreibungspflichten für sensorgesteuerte und autonome Funktionen (Buchst. n). |
| Betriebsanleitung | Anhang I Nr. 1.7.4 | Anhang III Nr. 1.7.4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 7 | Digitale Form ausdrücklich zulässig; Papierfassung auf Verlangen beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos; für nichtprofessionelle Nutzer wesentliche Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform. |
| Montageanleitung (unvollständige Maschine) | Anhang VI | Anhang XI | Erweiterter Pflichtinhalt; digitale Bereitstellung möglich (Art. 11 Abs. 7). |
| Liste der Sicherheitsbauteile | Anhang V | Anhang II | Neu u. a. Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt (Nr. 18). |
| CE-Kennzeichnung | Art. 16, Anhang III | Art. 23 und 24 | Regeln folgen dem einheitlichen EU-Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 765/2008). |
| Benannte/notifizierte Stellen | Art. 14, Anhang XI | Art. 26 bis 42 | Gelten bereits seit dem 20.01.2024, damit Stellen rechtzeitig für die MVO notifiziert werden können. |
| Wesentliche Veränderung | nicht geregelt (nationale Auslegung, in DE Interpretationspapier des BMAS) | Art. 3 Nr. 16 (Definition), Art. 18 (Herstellerpflichten) | Erstmals EU-weit definiert; wer wesentlich verändert (auch digital), wird rechtlich zum Hersteller. |
| Sanktionen | Regelungssache der Mitgliedstaaten | Art. 50 (gilt ab dem 20.10.2026) | Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen; bei schweren Verstößen auch strafrechtlich möglich. |
Grundlage: Anhang XII MVO (Entsprechungstabelle) und der Verordnungstext, ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1, berichtigt durch ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35 und ABl. L, 2025/90297 vom 1.4.2025. Fundstellen am 18. August 2026 gegen den amtlichen Volltext geprüft.
Quick-Check: Teil A oder Teil B?
Die kommerziell wichtigste Weiche der MVO ist Anhang I: Für die sechs Kategorien in Teil A ist ab dem 20.01.2027 immer eine notifizierte Stelle einzuschalten, für die 19 Kategorien in Teil B nur dann, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden. Prüfen Sie in zwei Schritten, wo Ihr Produkt steht:
Normenlage unter der MVO: der oft übersehene Engpass
Die Konformitätsvermutung gilt nur für harmonisierte Normen, deren Fundstellen unter der MVO im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind (Art. 20 Abs. 1 MVO). Und genau diese Liste ist mit Stand 18. August 2026 noch leer: Einen Durchführungsbeschluss mit Norm-Fundstellen unter der MVO gibt es bisher nicht; alle bisherigen Fundstellen-Beschlüsse (zuletzt der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/546 vom 12.03.2026) gehören zur Maschinenrichtlinie.
Was geplant ist: Die Kommission hat den Normungsauftrag für die MVO am 20.01.2025 erlassen (Durchführungsbeschluss C(2025) 129). Der Bestand der MRL-Normen soll weitgehend übernommen werden, soweit die Normen dieselben Anforderungen abdecken; aus der Expert Group on Machinery wird eine aktualisierte Normenliste für Oktober 2026 erwartet, ein erster Fundstellen-Beschluss unter der MVO bis Ende 2026.
Was das praktisch heißt: Wer bei einer Teil-B-Maschine die Selbstbewertung nach Art. 25 Abs. 3 MVO nutzen will, braucht am Stichtag Normen mit MVO-Fundstelle. Beobachten Sie die Fundstellen-Liste der Kommission und dokumentieren Sie den Normenstand je Projekt. Für die neuen Anforderungen (Cybersecurity nach Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1, KI, Autonomie) existieren noch keine harmonisierten Normen; Branchenverbände fordern deshalb eine Verschiebung der Cybersecurity-Anforderungen, entschieden ist das nicht. Planen Sie ohne Verschiebung.
Die MVO kennt zwei Auffanglösungen: gemeinsame Spezifikationen der Kommission (Art. 20 Abs. 3 und 6 MVO) und, speziell für die Cybersecurity-Anforderungen, die Vermutungswirkung von Zertifizierungen nach einem Schema des Cybersecurity Act (EU) 2019/881 (Art. 20 Abs. 9 MVO). Beides ersetzt die fehlenden Normen bisher nicht flächendeckend.
Auch der offizielle Leitfaden der Kommission zur MVO (Nachfolger des MRL-Leitfadens) ist mit Stand 18. August 2026 noch nicht erschienen; die Redaktionsgruppen arbeiten seit Anfang 2025, mit einer ersten Ausgabe wird um den Jahreswechsel 2026/27 gerechnet.
Gap-Analyse-Checkliste MRL zu MVO (kostenloses PDF)
Die Checkliste führt in 10 Handlungsfeldern durch den Umstieg, jeder Prüfpunkt mit Fundstelle im Verordnungstext. Sie ist kostenlos, ohne Anmeldung und darf im Unternehmen sowie an Kunden weitergegeben werden.
- 1Fristen und Betroffenheit klären
- 2Anhang-I-Einstufung (Teil A oder Teil B) und Verfahren festlegen
- 3Risikobeurteilung um neue Anforderungen erweitern
- 4Technische Dokumentation umstellen
- 5Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung anpassen
- 6Betriebsanleitung (digitale Bereitstellung) vorbereiten
- 7Pflichten in der Lieferkette regeln
- 8Unvollständige Maschinen: Einbauerklärung und Montageanleitung
- 9Normenlage beobachten und dokumentieren
- 10Organisation, Schulung und Zeitplan
5 Seiten · 0,3 MB · Stand 18. August 2026
Übergangsregeln: Was am Stichtag mit Bestand, Lager und Bescheinigungen passiert
Art. 52 MVO regelt den Übergang und ist seit dem 19.07.2023 in Kraft. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:
Vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht
MRL-konforme Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt, verkauft und in Betrieb genommen werden (Art. 52 Abs. 1). Der Abverkauf über die Handelskette bleibt zulässig. Maßgeblich ist das einzelne Exemplar, nicht die Baureihe.
Am Stichtag noch nicht in Verkehr gebracht
Fertige Maschinen, die am 20.01.2027 noch beim Hersteller lagern und erst danach erstmals abgegeben werden, sind von der Übergangsregel nicht erfasst: Sie müssen der MVO entsprechen. Wer um den Stichtag herum ausliefert, sollte das Inverkehrbringen je Exemplar sauber dokumentieren (Vertrag, Lieferung, Gefahrübergang).
Bescheinigungen aus dem MRL-Regime
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Art. 12 MRL bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2). Für das Inverkehrbringen ab dem Stichtag tragen sie allein aber nicht: Dann ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 25 MVO maßgeblich.
FAQ
Häufige Fragen zum Umstieg von der MRL auf die MVO
Wo steht offiziell, welcher MRL-Anhang welchem MVO-Anhang entspricht?
Darf ich nach dem 20. Januar 2027 noch Maschinen nach Maschinenrichtlinie verkaufen?
Bleiben EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach MRL unter der MVO gültig?
Kann ich schon vor dem 20. Januar 2027 freiwillig nach MVO erklären?
Gibt es schon harmonisierte Normen unter der Maschinenverordnung?
Gilt die Maschinenverordnung auch für Bestandsmaschinen im Betrieb?
Was passiert mit der deutschen Maschinenverordnung (9. ProdSV)?
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (MVO), ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1230
- Konsolidierte Fassung der MVO (mit Berichtigungen vom 4.7.2023 und 1.4.2025): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R1230-20230629
- Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen (MRL), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006L0042
- Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen (EU-Kommission): https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/machinery-md_en
- Notifizierte Stellen (früher NANDO, jetzt Single Market Compliance Space der EU-Kommission): https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/#/home
- DGUV Test: Umstellung auf die EU-Maschinenverordnung (FAQ und Flussdiagramme): https://www.dguv.de/dguv-test/prod-pruef-zert/konform-prod/maschinen/eu-maschinenverordnung/index.jsp
Hinweis in eigener Sache: CE-Copilot führt die Anhang-I-Einstufung, die Verfahrenswahl nach Art. 25 MVO und die Konformitätserklärung nach Anhang V automatisch im Projekt mit, nach MRL heute und nach MVO ab dem Stichtag. Wie das aussieht, zeigt das kostenlose Musterdossier oder direkt der kostenlose Test.