155Tage bis EU-MVO 2027

Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung: die Gegenüberstellung

Fundstellen gegen den amtlichen Verordnungstext geprüft

Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ab. Diese Seite ist als Arbeitsreferenz für den Umstieg gedacht: die vollständige Vergleichstabelle aller Fundstellen auf Basis der amtlichen Entsprechungstabelle (Anhang XII MVO), die Fristen, die Übergangsregeln, ein interaktiver Teil-A/Teil-B-Check und eine Gap-Analyse-Checkliste als kostenloses PDF, ohne Anmeldung.

Alle Fristen der MVO im Überblick

29.06.2023

Veröffentlichung im Amtsblatt

Verordnung (EU) 2023/1230, ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1. Berichtigungen: ABl. L 169 vom 4.7.2023 (Datumskorrekturen) und ABl. L, 2025/90297 vom 1.4.2025 (deutsche Sprachfassung).

19.07.2023

Inkrafttreten

Beginn der rund 42-monatigen Übergangszeit. Die Übergangsbestimmungen (Art. 52) und die Kriterien für Anpassungen der Hochrisiko-Liste (Art. 6 Abs. 7) gelten seit diesem Tag.

20.01.2024

Notifizierte Stellen

Die Artikel 26 bis 42 gelten: Prüfstellen können sich seitdem für die MVO notifizieren lassen. In der NANDO-Datenbank ist der Umfang je Stelle einsehbar.

20.10.2026

Sanktionsvorschriften

Art. 50 Abs. 1 gilt: Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für Verstöße und teilen sie der Kommission mit.

20.01.2027

Stichtag: MVO gilt, MRL wird aufgehoben

Ab diesem Tag müssen alle neu in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Maschinen der MVO entsprechen (Art. 54); die MRL 2006/42/EG ist mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben (Art. 51 Abs. 2). Eine Auslauffrist für Neuprodukte nach MRL gibt es nicht.

Die Vergleichstabelle: alle Fundstellen MRL zu MVO

Die Tabelle folgt der amtlichen Entsprechungstabelle in Anhang XII der MVO und ergänzt, was sich inhaltlich ändert. Sie können sie frei verwenden und verlinken; als Quelle genügt ein Link auf diese Seite.

ThemaMRL 2006/42/EGMVO (EU) 2023/1230Das ändert sich
RechtsformEG-Richtlinie, nationale Umsetzung erforderlich (in Deutschland u. a. 9. ProdSV)EU-Verordnung, gilt unmittelbar in allen MitgliedstaatenNationale Umsetzungsgesetze entfallen, der Wortlaut gilt EU-weit einheitlich.
HerstellerpflichtenArt. 5Art. 10 (Maschinen), Art. 11 (unvollständige Maschinen)Pflichtenkatalog deutlich detaillierter; Aufbewahrung von technischen Unterlagen und Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre (Art. 10 Abs. 3).
Grundlegende Anforderungen (EHSR)Anhang IAnhang IIINeu u. a. Schutz gegen Korrumpierung (Nr. 1.1.9), erweiterte Steuerungsanforderungen inkl. selbstentwickelndem Verhalten (Nr. 1.2.1) und Anforderungen an autonome mobile Maschinen (Kapitel 3).
Hochrisiko-ListeAnhang IV (23 Kategorien)Anhang I, geteilt in Teil A (6) und Teil B (19)Teil A: notifizierte Stelle immer zwingend, auch mit vollständiger Normanwendung; zwei neue Kategorien für ML-basierte Sicherheitsfunktionen.
KonformitätsbewertungsverfahrenArt. 12Art. 25Struktur bleibt erhalten, neu ist die Einzelprüfung (Modul G) als vierter Weg.
Interne FertigungskontrolleAnhang VIIIAnhang VI (Modul A)Inhaltlich fortgeführt, jetzt als klassisches Modul A benannt.
BaumusterprüfungEG-Baumusterprüfung, Anhang IXEU-Baumusterprüfung, Anhang VII (Modul B), gefolgt von Anhang VIII (Modul C)Bescheinigungen sind höchstens 5 Jahre gültig (Anhang VII Nr. 6.1); unter der MRL genügte die 5-jährliche Überprüfung.
Umfassende QualitätssicherungAnhang XAnhang IX (Modul H)Inhaltlich fortgeführt.
Einzelprüfungnicht vorgesehenAnhang X (Modul G)Neu: Prüfung des einzelnen Produkts durch die notifizierte Stelle, relevant für Sondermaschinen in Stückzahl 1.
KonformitätserklärungAnhang II Teil 1 Abschnitt AAnhang V Teil ADigital bereitstellbar über Internetadresse oder maschinenlesbaren Code (Art. 10 Abs. 8); Norm-Fundstellen mit ABl.-Veröffentlichungsdatum und, bei Teilanwendung, den angewandten Teilen.
Einbauerklärung (unvollständige Maschine)Anhang II Teil 1 Abschnitt BAnhang V Teil BNeu u. a. Datumsangabe der Norm bzw. gemeinsamen Spezifikation.
Technische UnterlagenAnhang VII (Teil A/B)Anhang IV (Teil A/B)Neu u. a.: Quellcode oder Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software auf begründeten Antrag der Behörde (Teil A Buchst. m) sowie Beschreibungspflichten für sensorgesteuerte und autonome Funktionen (Buchst. n).
BetriebsanleitungAnhang I Nr. 1.7.4Anhang III Nr. 1.7.4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 7Digitale Form ausdrücklich zulässig; Papierfassung auf Verlangen beim Kauf innerhalb eines Monats kostenlos; für nichtprofessionelle Nutzer wesentliche Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform.
Montageanleitung (unvollständige Maschine)Anhang VIAnhang XIErweiterter Pflichtinhalt; digitale Bereitstellung möglich (Art. 11 Abs. 7).
Liste der SicherheitsbauteileAnhang VAnhang IINeu u. a. Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt (Nr. 18).
CE-KennzeichnungArt. 16, Anhang IIIArt. 23 und 24Regeln folgen dem einheitlichen EU-Rechtsrahmen (Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Benannte/notifizierte StellenArt. 14, Anhang XIArt. 26 bis 42Gelten bereits seit dem 20.01.2024, damit Stellen rechtzeitig für die MVO notifiziert werden können.
Wesentliche Veränderungnicht geregelt (nationale Auslegung, in DE Interpretationspapier des BMAS)Art. 3 Nr. 16 (Definition), Art. 18 (Herstellerpflichten)Erstmals EU-weit definiert; wer wesentlich verändert (auch digital), wird rechtlich zum Hersteller.
SanktionenRegelungssache der MitgliedstaatenArt. 50 (gilt ab dem 20.10.2026)Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen; bei schweren Verstößen auch strafrechtlich möglich.

Grundlage: Anhang XII MVO (Entsprechungstabelle) und der Verordnungstext, ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1, berichtigt durch ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35 und ABl. L, 2025/90297 vom 1.4.2025. Fundstellen am 18. August 2026 gegen den amtlichen Volltext geprüft.

Quick-Check: Teil A oder Teil B?

Die kommerziell wichtigste Weiche der MVO ist Anhang I: Für die sechs Kategorien in Teil A ist ab dem 20.01.2027 immer eine notifizierte Stelle einzuschalten, für die 19 Kategorien in Teil B nur dann, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden. Prüfen Sie in zwei Schritten, wo Ihr Produkt steht:

1. Welche Kategorie beschreibt Ihr Produkt?

Wortlaut nach Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1230. Maßgeblich ist der amtliche Text samt Unternummern; die Trennkriterien (z. B. Handbeschickung) sind Teil der Definition.

Teil A (notifizierte Stelle immer zwingend)

Teil B · Holz- und Fleischbearbeitung

Teil B · Metall-, Kunststoff- und Gummiverarbeitung

Teil B · Untertagebau und Abfallsammlung

Teil B · Heben von Personen

Teil B · Sicherheitsbauteile

Normenlage unter der MVO: der oft übersehene Engpass

Die Konformitätsvermutung gilt nur für harmonisierte Normen, deren Fundstellen unter der MVO im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind (Art. 20 Abs. 1 MVO). Und genau diese Liste ist mit Stand 18. August 2026 noch leer: Einen Durchführungsbeschluss mit Norm-Fundstellen unter der MVO gibt es bisher nicht; alle bisherigen Fundstellen-Beschlüsse (zuletzt der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/546 vom 12.03.2026) gehören zur Maschinenrichtlinie.

Was geplant ist: Die Kommission hat den Normungsauftrag für die MVO am 20.01.2025 erlassen (Durchführungsbeschluss C(2025) 129). Der Bestand der MRL-Normen soll weitgehend übernommen werden, soweit die Normen dieselben Anforderungen abdecken; aus der Expert Group on Machinery wird eine aktualisierte Normenliste für Oktober 2026 erwartet, ein erster Fundstellen-Beschluss unter der MVO bis Ende 2026.

Was das praktisch heißt: Wer bei einer Teil-B-Maschine die Selbstbewertung nach Art. 25 Abs. 3 MVO nutzen will, braucht am Stichtag Normen mit MVO-Fundstelle. Beobachten Sie die Fundstellen-Liste der Kommission und dokumentieren Sie den Normenstand je Projekt. Für die neuen Anforderungen (Cybersecurity nach Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1, KI, Autonomie) existieren noch keine harmonisierten Normen; Branchenverbände fordern deshalb eine Verschiebung der Cybersecurity-Anforderungen, entschieden ist das nicht. Planen Sie ohne Verschiebung.

Die MVO kennt zwei Auffanglösungen: gemeinsame Spezifikationen der Kommission (Art. 20 Abs. 3 und 6 MVO) und, speziell für die Cybersecurity-Anforderungen, die Vermutungswirkung von Zertifizierungen nach einem Schema des Cybersecurity Act (EU) 2019/881 (Art. 20 Abs. 9 MVO). Beides ersetzt die fehlenden Normen bisher nicht flächendeckend.

Auch der offizielle Leitfaden der Kommission zur MVO (Nachfolger des MRL-Leitfadens) ist mit Stand 18. August 2026 noch nicht erschienen; die Redaktionsgruppen arbeiten seit Anfang 2025, mit einer ersten Ausgabe wird um den Jahreswechsel 2026/27 gerechnet.

Gap-Analyse-Checkliste MRL zu MVO (kostenloses PDF)

Die Checkliste führt in 10 Handlungsfeldern durch den Umstieg, jeder Prüfpunkt mit Fundstelle im Verordnungstext. Sie ist kostenlos, ohne Anmeldung und darf im Unternehmen sowie an Kunden weitergegeben werden.

  • 1Fristen und Betroffenheit klären
  • 2Anhang-I-Einstufung (Teil A oder Teil B) und Verfahren festlegen
  • 3Risikobeurteilung um neue Anforderungen erweitern
  • 4Technische Dokumentation umstellen
  • 5Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung anpassen
  • 6Betriebsanleitung (digitale Bereitstellung) vorbereiten
  • 7Pflichten in der Lieferkette regeln
  • 8Unvollständige Maschinen: Einbauerklärung und Montageanleitung
  • 9Normenlage beobachten und dokumentieren
  • 10Organisation, Schulung und Zeitplan
Checkliste öffnen (PDF)

5 Seiten · 0,3 MB · Stand 18. August 2026

Übergangsregeln: Was am Stichtag mit Bestand, Lager und Bescheinigungen passiert

Art. 52 MVO regelt den Übergang und ist seit dem 19.07.2023 in Kraft. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht

MRL-konforme Produkte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt, verkauft und in Betrieb genommen werden (Art. 52 Abs. 1). Der Abverkauf über die Handelskette bleibt zulässig. Maßgeblich ist das einzelne Exemplar, nicht die Baureihe.

Am Stichtag noch nicht in Verkehr gebracht

Fertige Maschinen, die am 20.01.2027 noch beim Hersteller lagern und erst danach erstmals abgegeben werden, sind von der Übergangsregel nicht erfasst: Sie müssen der MVO entsprechen. Wer um den Stichtag herum ausliefert, sollte das Inverkehrbringen je Exemplar sauber dokumentieren (Vertrag, Lieferung, Gefahrübergang).

Bescheinigungen aus dem MRL-Regime

EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Art. 12 MRL bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig (Art. 52 Abs. 2). Für das Inverkehrbringen ab dem Stichtag tragen sie allein aber nicht: Dann ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 25 MVO maßgeblich.

FAQ

Häufige Fragen zum Umstieg von der MRL auf die MVO

Wo steht offiziell, welcher MRL-Anhang welchem MVO-Anhang entspricht?
In der Verordnung selbst: Anhang XII der MVO (EU) 2023/1230 enthält die amtliche Entsprechungstabelle zwischen der Richtlinie 2006/42/EG und der Verordnung. Die Gegenüberstellung auf dieser Seite basiert auf dieser Tabelle und dem Verordnungstext. Die wichtigsten Verschiebungen: Die grundlegenden Anforderungen wandern von Anhang I nach Anhang III, die Hochrisiko-Liste von Anhang IV nach Anhang I, die technischen Unterlagen von Anhang VII nach Anhang IV und die Konformitätserklärung von Anhang II nach Anhang V.
Darf ich nach dem 20. Januar 2027 noch Maschinen nach Maschinenrichtlinie verkaufen?
Nur, wenn das einzelne Exemplar vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht wurde: Nach Art. 52 Abs. 1 MVO dürfen Mitgliedstaaten die weitere Bereitstellung solcher Produkte nicht behindern, der Abverkauf über Händler bleibt also zulässig. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen jedes einzelnen Exemplars (erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, Art. 3 Nr. 12 MVO). Ware, die am Stichtag noch beim Hersteller liegt und erst danach erstmals abgegeben wird, fällt nicht unter diese Übergangsregel und muss der MVO entsprechen.
Bleiben EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach MRL unter der MVO gültig?
Ja, nach Art. 52 Abs. 2 MVO bleiben EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach Art. 12 der MRL ausgestellt wurden, bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie tragen aber nur die Konformität von Maschinen, die noch vor dem Stichtag nach MRL in Verkehr gebracht werden. Für das Inverkehrbringen ab dem 20.01.2027 ist eine Konformitätsbewertung nach der MVO nötig; neue EU-Baumusterprüfbescheinigungen sind höchstens 5 Jahre gültig (Anhang VII Nr. 6.1 MVO).
Kann ich schon vor dem 20. Januar 2027 freiwillig nach MVO erklären?
Nein. Die MVO gilt ab dem 20.01.2027 (Art. 54); bis dahin ist die Maschinenrichtlinie das anzuwendende Recht, eine vorgezogene Anwendung sieht die Verordnung nicht vor, es ist eine Stichtagsregelung ohne Wahlrecht. Als Brücke für Auslieferungen rund um den Stichtag wird in der Praxis (etwa von DGUV Test und BGHM) eine Konformitätserklärung nach MRL beschrieben, die zusätzlich bestätigt, dass das Produkt bereits die Anforderungen der MVO erfüllt. Sinnvoll ist in jedem Fall, die MVO-Anforderungen jetzt schon konstruktiv zu berücksichtigen, damit Produkte, die um den Stichtag herum ausgeliefert werden, beide Rechtslagen ohne Umbau bedienen.
Gibt es schon harmonisierte Normen unter der Maschinenverordnung?
Nein, mit Stand August 2026 ist noch keine einzige Norm-Fundstelle unter der MVO im Amtsblatt der EU veröffentlicht; alle bisherigen Fundstellen-Beschlüsse gehören zur Maschinenrichtlinie. Die Kommission hat den Normungsauftrag an CEN und CENELEC im Januar 2025 erlassen; der Normenbestand der MRL soll weitgehend übernommen werden, und ein erster Fundstellen-Beschluss unter der MVO wird bis Ende 2026 erwartet. Ohne MVO-Fundstelle gibt es keine Konformitätsvermutung nach Art. 20 Abs. 1 MVO, was besonders für die Selbstbewertung von Teil-B-Maschinen nach Art. 25 Abs. 3 MVO relevant ist. Für die neuen Anforderungen an Cybersecurity, KI und Autonomie existieren noch keine harmonisierten Normen.
Gilt die Maschinenverordnung auch für Bestandsmaschinen im Betrieb?
Nein. Die MVO gilt für Maschinen, die ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bereits laufende Bestandsmaschinen bleiben unberührt; für sie gilt weiterhin das Betreiberrecht (in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung). Aufpassen muss, wer eine Bestandsmaschine wesentlich verändert: Dann greift Art. 18 MVO, und der Verändernde wird rechtlich zum Hersteller mit vollem CE-Prozess.
Was passiert mit der deutschen Maschinenverordnung (9. ProdSV)?
Die 9. ProdSV setzt die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht um. Da die MVO als EU-Verordnung unmittelbar gilt, braucht sie keine nationale Umsetzung mehr; die 9. ProdSV verliert mit der Aufhebung der MRL zum 20.01.2027 ihre Grundlage. Anforderungen und Pflichten ergeben sich dann direkt aus dem Verordnungstext der MVO.

Quellen

Hinweis in eigener Sache: CE-Copilot führt die Anhang-I-Einstufung, die Verfahrenswahl nach Art. 25 MVO und die Konformitätserklärung nach Anhang V automatisch im Projekt mit, nach MRL heute und nach MVO ab dem Stichtag. Wie das aussieht, zeigt das kostenlose Musterdossier oder direkt der kostenlose Test.

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