CE-Typenschild erstellen: Pflichtangaben nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung
Auf das Typenschild einer Maschine gehören nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, die Bezeichnung der Maschine, die Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer, das Baujahr und das CE-Zeichen, dazu falls zutreffend ein Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung. Für Maschinen, die ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden, verlangt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Art. 10 Abs. 5 und 6, Art. 24) zusätzlich eine Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers und bei eingeführten Maschinen die Kontaktangaben des Einführers; den Bevollmächtigten verlangt sie auf der Maschine nicht mehr. Das CE-Zeichen ist mindestens 5 mm hoch, und die Kennnummer der notifizierten Stelle steht dahinter, wenn eine notifizierte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt war; unter der Richtlinie gilt das nur für die umfassende Qualitätssicherung.
Mit dem Generator auf dieser Seite gestalten Sie das Schild im Browser und speichern es als PDF. Er erzeugt eine Gestaltungsvorlage, keine Konformitätsbestätigung. Das CE-Zeichen bringen Sie erst an, wenn die Konformitätsbewertung abgeschlossen und die Konformitätserklärung ausgestellt ist.
Typenschild-Generator
Regelwerk und Produkt wählen, Angaben eintragen, Vorschau prüfen, dann drucken oder als PDF speichern. Jedes Feld zeigt, ob die Angabe nach dem gewählten Regelwerk Pflicht ist, und nennt die Fundstelle.
Vorschau 120 × 80 mm
Grau: noch leere Felder. Sie erscheinen nicht im Ausdruck.
Pflichtangaben nach Maschinenrichtlinie
1 von 6 eingetragen
Es fehlen:
- Name des Herstellers (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Firmenname)
- Anschrift des Herstellers (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: vollständige Anschrift)
- Bezeichnung der Maschine bzw. des Modells (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Bezeichnung der Maschine)
- Baureihe oder Typ (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Baureihen- oder Typbezeichnung)
- Baujahr (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde; Vor- oder Nachdatieren untersagt)
Im Druckdialog „Als PDF speichern“ wählen und die Skalierung auf 100 % lassen, dann stimmen Format und CE-Höhe. Der Ausdruck ist eine Vorlage für den Schildhersteller, Papier ist kein dauerhaftes Schild.
Das Werkzeug speichert Ihre Eingaben nicht und sendet sie nicht an einen Server; Vorschau und PDF entstehen in Ihrem Browser.
Pflichtangaben im Überblick
Ein „Typenschild“ schreibt das Maschinenrecht nicht vor. Es verlangt Angaben auf der Maschine, die erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein müssen (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL, Anhang III Nr. 1.7.3 MVO); das Typenschild ist der übliche Weg dafür. Die Tabelle gilt für vollständige Maschinen.
| Angabe | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Name des Herstellers | PflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Firmenname | PflichtArt. 10 Abs. 6 MVO: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke |
| Anschrift des Herstellers | PflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: vollständige Anschrift | PflichtArt. 10 Abs. 6 MVO: Postanschrift als einzige Anlaufstelle |
| Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit | nicht verlangtin Anhang I Nr. 1.7.3 MRL nicht genannt | PflichtArt. 10 Abs. 6 MVO |
| Bevollmächtigter (Name und Anschrift) | falls bestelltAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: gegebenenfalls Firmenname und vollständige Anschrift des Bevollmächtigten | nicht verlangtin Art. 10 Abs. 5 und 6 MVO nicht genannt |
| Einführer (Name, Postanschrift, digitale Kontaktmöglichkeit) | nicht verlangtdie MRL regelt keine Einführerpflichten; siehe aber Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2019/1020 | bei eingeführten MaschinenArt. 13 Abs. 3 MVO: auf der Maschine, sonst auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument |
| Bezeichnung der Maschine bzw. des Modells | PflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Bezeichnung der Maschine | PflichtArt. 10 Abs. 5 MVO: Bezeichnung des Modells |
| Baureihe oder Typ | PflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Baureihen- oder Typbezeichnung | PflichtArt. 10 Abs. 5 MVO: Baureihe oder Typ |
| Seriennummer | falls vorhandenAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: gegebenenfalls Seriennummer | falls vorhandenArt. 10 Abs. 5 MVO: vorhandene Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation |
| Baujahr | PflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde; Vor- oder Nachdatieren untersagt | PflichtArt. 10 Abs. 5 MVO: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde |
| CE-Kennzeichnung | PflichtArt. 16 und Anhang III MRL: Schriftbild nach Raster, mindestens 5 mm hoch (bei kleinen Maschinen unterschreitbar), in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe und in gleicher Technik | PflichtArt. 23 und 24 MVO mit Art. 30 und Anhang II VO (EG) Nr. 765/2008: Schriftbild nach Raster, mindestens 5 mm hoch, vor dem Inverkehrbringen |
| Kennnummer der notifizierten Stelle hinter dem CE-Zeichen | nur bei umfassender QualitätssicherungAnhang III MRL mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 4 Buchst. b (Anhang X) | bei Modul B mit C, Modul H oder Modul GArt. 24 Abs. 3 MVO mit Art. 25 Abs. 2 Buchst. a bis c und Abs. 3 Buchst. b bis d |
| Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung | falls zutreffendAnhang I Nr. 1.7.3 MRL; eine Kennzeichnung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) kommt hinzu, falls zutreffend | falls zutreffendAnhang III Nr. 1.7.3 MVO; eine Kennzeichnung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) kommt hinzu, falls zutreffend |
| Zugang zur digitalen Betriebsanleitung | nicht verlangtin der MRL nicht geregelt | bei digitaler BetriebsanleitungArt. 10 Abs. 7 UAbs. 2 Buchst. a MVO: angeben, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen werden kann; auf der Maschine, sonst auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument |
| Für die sichere Verwendung wesentliche Hinweise | je nach BeschaffenheitAnhang I Nr. 1.7.3 mit Nr. 1.7.1 MRL | je nach BeschaffenheitAnhang III Nr. 1.7.3 mit Nr. 1.7.1 MVO |
| Gewicht von Teilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden | falls zutreffendAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: leserlich, dauerhaft und eindeutig | falls zutreffendAnhang III Nr. 1.7.3 MVO: leserlich, dauerhaft und eindeutig |
| Zusatzangaben für bestimmte Maschinenarten | falls zutreffendTeile 2 bis 6 von Anhang I MRL, etwa Nr. 3.6.2 bei Gefährdungen durch Beweglichkeit: Nennleistung in kW, Masse in kg | falls zutreffendAnhang III Nr. 1.7.3 UAbs. 2 MVO mit Kapiteln 2 bis 6, etwa Nr. 3.6.2: Nennleistung in kW, Masse in kg |
Hersteller außerhalb der EU: Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 gehören Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift des in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs auf das Produkt, seine Verpackung, das Paket oder ein Begleitdokument. Das gilt für Maschinen nach der Richtlinie und über Art. 51 Abs. 2 MVO auch nach der Verordnung.
Was sich mit der Maschinenverordnung ändert
Digitale Kontaktmöglichkeit
Neben der Postanschrift eine Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers. Die Anschrift nennt eine einzige Anlaufstelle, und die Kontaktangaben stehen in einer Sprache, die Nutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verstehen (Art. 10 Abs. 6 MVO).
Bevollmächtigter und Einführer
Den Bevollmächtigten verlangt die Verordnung nicht mehr als Angabe auf der Maschine. Neu sind die Kontaktangaben des Einführers bei eingeführten Maschinen: Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und digitale Kontaktmöglichkeit (Art. 13 Abs. 3 MVO).
Ausweichen auf Verpackung oder Unterlagen
Lassen Größe oder Art der Maschine die Angaben auf der Maschine nicht zu, stehen sie auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 5 und 6 MVO). Für die Angaben nach Nr. 1.7.3 sieht die Richtlinie das nicht vor.
Kennnummer der notifizierten Stelle
Sie steht bei jedem Verfahren mit notifizierter Stelle hinter dem CE-Zeichen, also nach EU-Baumusterprüfung mit Modul C, bei umfassender Qualitätssicherung und bei Einzelprüfung (Art. 24 Abs. 3 MVO). Die Richtlinie verlangt sie nur bei umfassender Qualitätssicherung.
CE-Zeichen
Schriftbild und Mindesthöhe kommen aus Art. 30 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 23 MVO). Die Ausnahme für kleine Maschinen und die Vorgabe „in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe, in gleicher Technik“ aus Anhang III der Richtlinie wiederholt die Verordnung nicht.
Digitale Betriebsanleitung
Wird die Anleitung digital bereitgestellt, steht auf der Maschine, wie man sie erreicht, sonst auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 Buchst. a MVO). Ein QR-Code auf dem Typenschild ist ein üblicher Weg dafür.
Unverändert
Bezeichnung, Baureihe oder Typ, Seriennummer und Baujahr, der Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung, die für die sichere Verwendung wesentlichen Hinweise, das Gewicht von Teilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden, und die Zusatzangaben für bestimmte Maschinenarten (Anhang III Nr. 1.7.3 MVO).
Welches Regelwerk gilt, richtet sich nach dem Tag, an dem die einzelne Maschine in Verkehr gebracht wird: bis zum 19.01.2027 die Richtlinie, ab dem 20.01.2027 die Verordnung (Art. 54 MVO). Maschinen, die vorher nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1 MVO). Wer über den Stichtag hinweg baut, kann ein Schild gestalten, das beide Fassungen bedient: digitale Kontaktangabe nach der Verordnung und, falls bestellt, der Bevollmächtigte nach der Richtlinie; die Kennnummer der notifizierten Stelle richtet sich nach dem Verfahren. Mehr zur Umstellung im Ratgeber EU-Maschinenverordnung 2027.
Das CE-Zeichen auf dem Typenschild
- Schriftbild: Die Buchstaben „CE“ folgen der Rasterzeichnung in Anhang III MRL bzw. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; beim Verkleinern oder Vergrößern bleiben die Proportionen erhalten. Das Zeichen im Generator ist nach diesem Raster gebaut, 20 Rastereinheiten hoch und 28 breit.
- Mindesthöhe 5 mm. Die Richtlinie erlaubt bei kleinen Maschinen weniger (Anhang III MRL); unter der Verordnung gilt Anhang II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne diese Ausnahme. Eine Höchstgröße ist nicht festgelegt.
- Sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine (Art. 16 Abs. 2 MRL, Art. 24 Abs. 1 MVO). Lässt die Art der Maschine das nicht zu oder rechtfertigt es nicht, steht es unter der Verordnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen.
- Unter der Richtlinie in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe und in derselben Technik (Anhang III MRL). Der Generator setzt das Zeichen deshalb neben den Herstellernamen.
- Anbringen dürfen es nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (Art. 5 Abs. 1 MRL, Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008), und zwar nach erfolgreicher Konformitätsbewertung (Art. 10 Abs. 2 MVO), unter der Verordnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme (Art. 24 Abs. 2).
- Zeichen, die mit dem CE-Zeichen verwechselt werden können, sind untersagt; andere Kennzeichnungen sind zulässig, wenn sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des CE-Zeichens nicht beeinträchtigen (Art. 16 Abs. 3 MRL, Art. 30 Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2008). Unter der Verordnung darf hinter CE-Zeichen und Kennnummer ein Piktogramm für ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung stehen (Art. 24 Abs. 4 MVO).
Anbringung und Lesbarkeit
Rechtlich verlangt sind Angaben, die erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sind (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL, Anhang III Nr. 1.7.3 MVO). Schriftliche Informationen an der Maschine stehen nach der Richtlinie in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, nach der Verordnung in einer Sprache, die die Nutzer leicht verstehen, wie vom Mitgliedstaat festgelegt (jeweils Nr. 1.7.1); die Kontaktangaben nach der Verordnung zusätzlich in einer Sprache, die auch die Marktüberwachungsbehörden leicht verstehen (Art. 10 Abs. 6 MVO). Für die Beschriftung des Schildes, etwa „Baujahr“, bietet der Generator Deutsch, Englisch oder beides.
Aus der Praxis, nicht vorgeschrieben:
- Werkstoff und Verfahren passend zur Umgebung wählen, etwa graviertes, geätztes oder eloxiertes Metall oder ein beständiges Folienschild, ausgelegt auf Öl, Kühlschmierstoff, Reinigungsmittel, Wärme und Sonnenlicht.
- Fest mit der Maschine verbinden, etwa genietet, geschraubt oder mit einer für den Untergrund geeigneten Klebung, an einem Teil, das bei der Wartung nicht getauscht wird.
- Gut sichtbar und zugänglich anbringen, nicht hinter Schutzeinrichtungen und nicht an Stellen, die stark verschmutzen.
- Den Ausdruck aus dem Generator mit 100 % Skalierung als Vorlage an den Schildhersteller geben; Papier selbst ist kein dauerhaftes Schild.
Sonderfälle
- Unvollständige Maschinen bekommen kein CE-Zeichen nach Maschinenrecht; der Hersteller stellt eine Einbauerklärung aus (Art. 13 MRL, Art. 11 MVO). Die Verordnung verlangt auf der unvollständigen Maschine Bezeichnung, Baujahr, Modell, Serie oder Typ, eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer und die Kontaktangaben des Herstellers (Art. 11 Abs. 5 und 6 MVO). Die Richtlinie schreibt keine Kennzeichnung vor, die Einbauerklärung identifiziert die unvollständige Maschine (Anhang II Teil 1 Abschnitt B Nr. 3 MRL). Im Generator wählen Sie dafür „Unvollständige Maschine“.
- Explosionsgefährdete Umgebung: Ist die Maschine für den Einsatz dort konstruiert und gebaut, trägt sie einen entsprechenden Hinweis (Nr. 1.7.3 beider Regelwerke). Fällt sie zusätzlich unter die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), kommt deren Kennzeichnung hinzu, falls zutreffend; den Inhalt legt die Konformitätsbewertung nach dieser Richtlinie fest, der Generator übernimmt ihn als freien Text.
- Maschinen mit Gefährdungen durch Beweglichkeit tragen die Nennleistung in kW und die Masse in kg beim gängigsten Betriebszustand, gegebenenfalls die größte zulässige Zugkraft und vertikale Stützlast an der Anhängevorrichtung in N (Nr. 3.6.2 beider Regelwerke). Dafür sind die freien Zeilen im Generator gedacht.
- Wesentliche Veränderung: Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt nach Art. 18 MVO als Hersteller und unterliegt den Herstellerpflichten nach Art. 10, also auch der Kennzeichnung mit den eigenen Angaben. Einzelheiten im Ratgeber wesentliche Veränderung.
Typenschild-Angaben in CE-Copilot
In CE-Copilot stehen die Angaben des Typenschilds in der Konformitätserklärung des Projekts: Hersteller mit Anschrift (vorbelegt aus dem Firmenprofil), Produktbezeichnung (übernommen aus Risikobeurteilung oder Projekt), Typ oder Modell, Seriennummer bzw. Seriennummernbereich, Baujahr, notifizierte Stelle mit Kennnummer und Bevollmächtigter. Die Checkliste der technischen Unterlagen führt das Typenschild als eigenen Punkt mit den Mindestangaben je Regelwerk, und das Prüfprotokoll fragt ab, ob das Schild vollständig und korrekt ist, bei unvollständigen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung. Ein Schild-Layout erzeugt CE-Copilot selbst nicht, dafür ist dieser Generator da.
CE-Copilot ist eine Software für die CE-Kennzeichnung von Maschinen von SH Engineering, ab 119 € pro Monat in der 3-Monats-Lizenz oder ab 99 € pro Monat im Jahrestarif (Endpreise). Konformitätserklärung und technische Unterlagen sind ab dem Starter-Plan enthalten, die Prüfprotokolle ab Professional. KI-Vorschläge sind Entwürfe; die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Hersteller.
Von der Risikobeurteilung bis zur Konformitätserklärung
Testen Sie CE-Copilot 14 Tage kostenlos, mit Ihrem eigenen Projekt.
FAQ
Häufige Fragen zum CE-Typenschild
Welche Angaben gehören auf das Typenschild einer Maschine?
Was ändert sich mit der Maschinenverordnung am Typenschild?
Wie groß muss das CE-Zeichen sein?
Muss das Baujahr auf das Typenschild?
Bekommt eine unvollständige Maschine ein Typenschild mit CE-Zeichen?
Darf ich das Typenschild selbst gestalten?
Wann steht die Kennnummer der notifizierten Stelle auf dem Typenschild?
Muss der Bevollmächtigte auf das Typenschild?
Reicht ein Aufkleber als Typenschild?
Fachinformation mit Stand 3. November 2026, keine Rechtsberatung. Rechtliche Aussagen geprüft gegen die Amtsblatt-Texte der Richtlinie 2006/42/EG, der Verordnung (EU) 2023/1230 in der konsolidierten Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Stand 3. November 2026.