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CE-Typenschild erstellen: Pflichtangaben nach Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung

Rechtsstand 3. November 2026

Auf das Typenschild einer Maschine gehören nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, die Bezeichnung der Maschine, die Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer, das Baujahr und das CE-Zeichen, dazu falls zutreffend ein Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung. Für Maschinen, die ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden, verlangt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (Art. 10 Abs. 5 und 6, Art. 24) zusätzlich eine Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers und bei eingeführten Maschinen die Kontaktangaben des Einführers; den Bevollmächtigten verlangt sie auf der Maschine nicht mehr. Das CE-Zeichen ist mindestens 5 mm hoch, und die Kennnummer der notifizierten Stelle steht dahinter, wenn eine notifizierte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt war; unter der Richtlinie gilt das nur für die umfassende Qualitätssicherung.

Mit dem Generator auf dieser Seite gestalten Sie das Schild im Browser und speichern es als PDF. Er erzeugt eine Gestaltungsvorlage, keine Konformitätsbestätigung. Das CE-Zeichen bringen Sie erst an, wenn die Konformitätsbewertung abgeschlossen und die Konformitätserklärung ausgestellt ist.

Typenschild-Generator

Regelwerk und Produkt wählen, Angaben eintragen, Vorschau prüfen, dann drucken oder als PDF speichern. Jedes Feld zeigt, ob die Angabe nach dem gewählten Regelwerk Pflicht ist, und nennt die Fundstelle.

Regelwerk
Produkt
Hersteller

Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Firmenname

Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: vollständige Anschrift

in Anhang I Nr. 1.7.3 MRL nicht genannt

Bevollmächtigter oder Einführer
Maschine

Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Bezeichnung der Maschine

Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde; Vor- oder Nachdatieren untersagt

Kennzeichnung

Mindestens 5 mm; das Schriftbild bleibt in den Proportionen des Rasters. Die Maschinenrichtlinie erlaubt bei kleinen Maschinen weniger, das Werkzeug setzt mindestens 5 mm.

Anhang III MRL mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 4 Buchst. b (Anhang X)

Anhang I Nr. 1.7.3 MRL; eine Kennzeichnung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) kommt hinzu, falls zutreffend

in der MRL nicht geregelt

Technische Daten

Freie Zeilen, etwa elektrische Anschlussdaten, Nennleistung oder Masse. Für Maschinen mit Gefährdungen durch Beweglichkeit verlangt Nr. 3.6.2 Nennleistung in kW und Masse in kg.

Schild

Vorschau 120 × 80 mm

Grau: noch leere Felder. Sie erscheinen nicht im Ausdruck.

Firmenname
Straße, PLZ Ort, Land
Bezeichnung
Bezeichnung
Typ
Baureihe oder Typ
Baujahr
Jahr

Pflichtangaben nach Maschinenrichtlinie

1 von 6 eingetragen

Es fehlen:

  • Name des Herstellers (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Firmenname)
  • Anschrift des Herstellers (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: vollständige Anschrift)
  • Bezeichnung der Maschine bzw. des Modells (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Bezeichnung der Maschine)
  • Baureihe oder Typ (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Baureihen- oder Typbezeichnung)
  • Baujahr (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde; Vor- oder Nachdatieren untersagt)

Im Druckdialog „Als PDF speichern“ wählen und die Skalierung auf 100 % lassen, dann stimmen Format und CE-Höhe. Der Ausdruck ist eine Vorlage für den Schildhersteller, Papier ist kein dauerhaftes Schild.

Das Werkzeug speichert Ihre Eingaben nicht und sendet sie nicht an einen Server; Vorschau und PDF entstehen in Ihrem Browser.

Pflichtangaben im Überblick

Ein „Typenschild“ schreibt das Maschinenrecht nicht vor. Es verlangt Angaben auf der Maschine, die erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft sein müssen (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL, Anhang III Nr. 1.7.3 MVO); das Typenschild ist der übliche Weg dafür. Die Tabelle gilt für vollständige Maschinen.

AngabeMaschinenrichtlinie 2006/42/EGMaschinenverordnung (EU) 2023/1230
Name des HerstellersPflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: FirmennamePflichtArt. 10 Abs. 6 MVO: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
Anschrift des HerstellersPflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: vollständige AnschriftPflichtArt. 10 Abs. 6 MVO: Postanschrift als einzige Anlaufstelle
Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeitnicht verlangtin Anhang I Nr. 1.7.3 MRL nicht genanntPflichtArt. 10 Abs. 6 MVO
Bevollmächtigter (Name und Anschrift)falls bestelltAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: gegebenenfalls Firmenname und vollständige Anschrift des Bevollmächtigtennicht verlangtin Art. 10 Abs. 5 und 6 MVO nicht genannt
Einführer (Name, Postanschrift, digitale Kontaktmöglichkeit)nicht verlangtdie MRL regelt keine Einführerpflichten; siehe aber Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2019/1020bei eingeführten MaschinenArt. 13 Abs. 3 MVO: auf der Maschine, sonst auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument
Bezeichnung der Maschine bzw. des ModellsPflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Bezeichnung der MaschinePflichtArt. 10 Abs. 5 MVO: Bezeichnung des Modells
Baureihe oder TypPflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Baureihen- oder TypbezeichnungPflichtArt. 10 Abs. 5 MVO: Baureihe oder Typ
Seriennummerfalls vorhandenAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: gegebenenfalls Seriennummerfalls vorhandenArt. 10 Abs. 5 MVO: vorhandene Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation
BaujahrPflichtAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde; Vor- oder Nachdatieren untersagtPflichtArt. 10 Abs. 5 MVO: Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
CE-KennzeichnungPflichtArt. 16 und Anhang III MRL: Schriftbild nach Raster, mindestens 5 mm hoch (bei kleinen Maschinen unterschreitbar), in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe und in gleicher TechnikPflichtArt. 23 und 24 MVO mit Art. 30 und Anhang II VO (EG) Nr. 765/2008: Schriftbild nach Raster, mindestens 5 mm hoch, vor dem Inverkehrbringen
Kennnummer der notifizierten Stelle hinter dem CE-Zeichennur bei umfassender QualitätssicherungAnhang III MRL mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 4 Buchst. b (Anhang X)bei Modul B mit C, Modul H oder Modul GArt. 24 Abs. 3 MVO mit Art. 25 Abs. 2 Buchst. a bis c und Abs. 3 Buchst. b bis d
Hinweis für explosionsgefährdete Umgebungfalls zutreffendAnhang I Nr. 1.7.3 MRL; eine Kennzeichnung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) kommt hinzu, falls zutreffendfalls zutreffendAnhang III Nr. 1.7.3 MVO; eine Kennzeichnung nach Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) kommt hinzu, falls zutreffend
Zugang zur digitalen Betriebsanleitungnicht verlangtin der MRL nicht geregeltbei digitaler BetriebsanleitungArt. 10 Abs. 7 UAbs. 2 Buchst. a MVO: angeben, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen werden kann; auf der Maschine, sonst auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument
Für die sichere Verwendung wesentliche Hinweiseje nach BeschaffenheitAnhang I Nr. 1.7.3 mit Nr. 1.7.1 MRLje nach BeschaffenheitAnhang III Nr. 1.7.3 mit Nr. 1.7.1 MVO
Gewicht von Teilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werdenfalls zutreffendAnhang I Nr. 1.7.3 MRL: leserlich, dauerhaft und eindeutigfalls zutreffendAnhang III Nr. 1.7.3 MVO: leserlich, dauerhaft und eindeutig
Zusatzangaben für bestimmte Maschinenartenfalls zutreffendTeile 2 bis 6 von Anhang I MRL, etwa Nr. 3.6.2 bei Gefährdungen durch Beweglichkeit: Nennleistung in kW, Masse in kgfalls zutreffendAnhang III Nr. 1.7.3 UAbs. 2 MVO mit Kapiteln 2 bis 6, etwa Nr. 3.6.2: Nennleistung in kW, Masse in kg

Hersteller außerhalb der EU: Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 gehören Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift des in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs auf das Produkt, seine Verpackung, das Paket oder ein Begleitdokument. Das gilt für Maschinen nach der Richtlinie und über Art. 51 Abs. 2 MVO auch nach der Verordnung.

Was sich mit der Maschinenverordnung ändert

  • Digitale Kontaktmöglichkeit

    Neben der Postanschrift eine Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers. Die Anschrift nennt eine einzige Anlaufstelle, und die Kontaktangaben stehen in einer Sprache, die Nutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verstehen (Art. 10 Abs. 6 MVO).

  • Bevollmächtigter und Einführer

    Den Bevollmächtigten verlangt die Verordnung nicht mehr als Angabe auf der Maschine. Neu sind die Kontaktangaben des Einführers bei eingeführten Maschinen: Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und digitale Kontaktmöglichkeit (Art. 13 Abs. 3 MVO).

  • Ausweichen auf Verpackung oder Unterlagen

    Lassen Größe oder Art der Maschine die Angaben auf der Maschine nicht zu, stehen sie auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 5 und 6 MVO). Für die Angaben nach Nr. 1.7.3 sieht die Richtlinie das nicht vor.

  • Kennnummer der notifizierten Stelle

    Sie steht bei jedem Verfahren mit notifizierter Stelle hinter dem CE-Zeichen, also nach EU-Baumusterprüfung mit Modul C, bei umfassender Qualitätssicherung und bei Einzelprüfung (Art. 24 Abs. 3 MVO). Die Richtlinie verlangt sie nur bei umfassender Qualitätssicherung.

  • CE-Zeichen

    Schriftbild und Mindesthöhe kommen aus Art. 30 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 23 MVO). Die Ausnahme für kleine Maschinen und die Vorgabe „in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe, in gleicher Technik“ aus Anhang III der Richtlinie wiederholt die Verordnung nicht.

  • Digitale Betriebsanleitung

    Wird die Anleitung digital bereitgestellt, steht auf der Maschine, wie man sie erreicht, sonst auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument (Art. 10 Abs. 7 UAbs. 2 Buchst. a MVO). Ein QR-Code auf dem Typenschild ist ein üblicher Weg dafür.

  • Unverändert

    Bezeichnung, Baureihe oder Typ, Seriennummer und Baujahr, der Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung, die für die sichere Verwendung wesentlichen Hinweise, das Gewicht von Teilen, die mit Hebezeugen gehandhabt werden, und die Zusatzangaben für bestimmte Maschinenarten (Anhang III Nr. 1.7.3 MVO).

Welches Regelwerk gilt, richtet sich nach dem Tag, an dem die einzelne Maschine in Verkehr gebracht wird: bis zum 19.01.2027 die Richtlinie, ab dem 20.01.2027 die Verordnung (Art. 54 MVO). Maschinen, die vorher nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1 MVO). Wer über den Stichtag hinweg baut, kann ein Schild gestalten, das beide Fassungen bedient: digitale Kontaktangabe nach der Verordnung und, falls bestellt, der Bevollmächtigte nach der Richtlinie; die Kennnummer der notifizierten Stelle richtet sich nach dem Verfahren. Mehr zur Umstellung im Ratgeber EU-Maschinenverordnung 2027.

Das CE-Zeichen auf dem Typenschild

  • Schriftbild: Die Buchstaben „CE“ folgen der Rasterzeichnung in Anhang III MRL bzw. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; beim Verkleinern oder Vergrößern bleiben die Proportionen erhalten. Das Zeichen im Generator ist nach diesem Raster gebaut, 20 Rastereinheiten hoch und 28 breit.
  • Mindesthöhe 5 mm. Die Richtlinie erlaubt bei kleinen Maschinen weniger (Anhang III MRL); unter der Verordnung gilt Anhang II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne diese Ausnahme. Eine Höchstgröße ist nicht festgelegt.
  • Sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine (Art. 16 Abs. 2 MRL, Art. 24 Abs. 1 MVO). Lässt die Art der Maschine das nicht zu oder rechtfertigt es nicht, steht es unter der Verordnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen.
  • Unter der Richtlinie in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe und in derselben Technik (Anhang III MRL). Der Generator setzt das Zeichen deshalb neben den Herstellernamen.
  • Anbringen dürfen es nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (Art. 5 Abs. 1 MRL, Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008), und zwar nach erfolgreicher Konformitätsbewertung (Art. 10 Abs. 2 MVO), unter der Verordnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme (Art. 24 Abs. 2).
  • Zeichen, die mit dem CE-Zeichen verwechselt werden können, sind untersagt; andere Kennzeichnungen sind zulässig, wenn sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des CE-Zeichens nicht beeinträchtigen (Art. 16 Abs. 3 MRL, Art. 30 Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2008). Unter der Verordnung darf hinter CE-Zeichen und Kennnummer ein Piktogramm für ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung stehen (Art. 24 Abs. 4 MVO).

Anbringung und Lesbarkeit

Rechtlich verlangt sind Angaben, die erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sind (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL, Anhang III Nr. 1.7.3 MVO). Schriftliche Informationen an der Maschine stehen nach der Richtlinie in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, nach der Verordnung in einer Sprache, die die Nutzer leicht verstehen, wie vom Mitgliedstaat festgelegt (jeweils Nr. 1.7.1); die Kontaktangaben nach der Verordnung zusätzlich in einer Sprache, die auch die Marktüberwachungsbehörden leicht verstehen (Art. 10 Abs. 6 MVO). Für die Beschriftung des Schildes, etwa „Baujahr“, bietet der Generator Deutsch, Englisch oder beides.

Aus der Praxis, nicht vorgeschrieben:

  • Werkstoff und Verfahren passend zur Umgebung wählen, etwa graviertes, geätztes oder eloxiertes Metall oder ein beständiges Folienschild, ausgelegt auf Öl, Kühlschmierstoff, Reinigungsmittel, Wärme und Sonnenlicht.
  • Fest mit der Maschine verbinden, etwa genietet, geschraubt oder mit einer für den Untergrund geeigneten Klebung, an einem Teil, das bei der Wartung nicht getauscht wird.
  • Gut sichtbar und zugänglich anbringen, nicht hinter Schutzeinrichtungen und nicht an Stellen, die stark verschmutzen.
  • Den Ausdruck aus dem Generator mit 100 % Skalierung als Vorlage an den Schildhersteller geben; Papier selbst ist kein dauerhaftes Schild.

Sonderfälle

  • Unvollständige Maschinen bekommen kein CE-Zeichen nach Maschinenrecht; der Hersteller stellt eine Einbauerklärung aus (Art. 13 MRL, Art. 11 MVO). Die Verordnung verlangt auf der unvollständigen Maschine Bezeichnung, Baujahr, Modell, Serie oder Typ, eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer und die Kontaktangaben des Herstellers (Art. 11 Abs. 5 und 6 MVO). Die Richtlinie schreibt keine Kennzeichnung vor, die Einbauerklärung identifiziert die unvollständige Maschine (Anhang II Teil 1 Abschnitt B Nr. 3 MRL). Im Generator wählen Sie dafür „Unvollständige Maschine“.
  • Explosionsgefährdete Umgebung: Ist die Maschine für den Einsatz dort konstruiert und gebaut, trägt sie einen entsprechenden Hinweis (Nr. 1.7.3 beider Regelwerke). Fällt sie zusätzlich unter die Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), kommt deren Kennzeichnung hinzu, falls zutreffend; den Inhalt legt die Konformitätsbewertung nach dieser Richtlinie fest, der Generator übernimmt ihn als freien Text.
  • Maschinen mit Gefährdungen durch Beweglichkeit tragen die Nennleistung in kW und die Masse in kg beim gängigsten Betriebszustand, gegebenenfalls die größte zulässige Zugkraft und vertikale Stützlast an der Anhängevorrichtung in N (Nr. 3.6.2 beider Regelwerke). Dafür sind die freien Zeilen im Generator gedacht.
  • Wesentliche Veränderung: Wer eine Maschine wesentlich verändert, gilt nach Art. 18 MVO als Hersteller und unterliegt den Herstellerpflichten nach Art. 10, also auch der Kennzeichnung mit den eigenen Angaben. Einzelheiten im Ratgeber wesentliche Veränderung.

Typenschild-Angaben in CE-Copilot

In CE-Copilot stehen die Angaben des Typenschilds in der Konformitätserklärung des Projekts: Hersteller mit Anschrift (vorbelegt aus dem Firmenprofil), Produktbezeichnung (übernommen aus Risikobeurteilung oder Projekt), Typ oder Modell, Seriennummer bzw. Seriennummernbereich, Baujahr, notifizierte Stelle mit Kennnummer und Bevollmächtigter. Die Checkliste der technischen Unterlagen führt das Typenschild als eigenen Punkt mit den Mindestangaben je Regelwerk, und das Prüfprotokoll fragt ab, ob das Schild vollständig und korrekt ist, bei unvollständigen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung. Ein Schild-Layout erzeugt CE-Copilot selbst nicht, dafür ist dieser Generator da.

CE-Copilot ist eine Software für die CE-Kennzeichnung von Maschinen von SH Engineering, ab 119 € pro Monat in der 3-Monats-Lizenz oder ab 99 € pro Monat im Jahrestarif (Endpreise). Konformitätserklärung und technische Unterlagen sind ab dem Starter-Plan enthalten, die Prüfprotokolle ab Professional. KI-Vorschläge sind Entwürfe; die Verantwortung für die Konformität bleibt beim Hersteller.

Von der Risikobeurteilung bis zur Konformitätserklärung

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FAQ

Häufige Fragen zum CE-Typenschild

Welche Angaben gehören auf das Typenschild einer Maschine?
Nach Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Bezeichnung der Maschine, CE-Kennzeichnung, Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer und Baujahr. Nach der Maschinenverordnung, die für Maschinen gilt, die ab dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und eine Website, E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers, Bezeichnung des Modells, Baureihe oder Typ, Baujahr, eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer und das CE-Zeichen (Art. 10 Abs. 5 und 6, Art. 24). In beiden Fällen kommen, falls zutreffend, die Kennnummer der notifizierten Stelle und ein Hinweis für explosionsgefährdete Umgebung hinzu.
Was ändert sich mit der Maschinenverordnung am Typenschild?
Neu ist eine digitale Kontaktmöglichkeit des Herstellers neben der Postanschrift, die eine einzige Anlaufstelle nennt. Der Bevollmächtigte ist keine Pflichtangabe auf der Maschine mehr, dafür nennt der Einführer eingeführter Maschinen seine Kontaktangaben (Art. 13 Abs. 3). Lassen Größe oder Art der Maschine die Angaben nicht zu, dürfen sie auf die Verpackung oder in die Begleitunterlagen. Die Kennnummer der notifizierten Stelle steht bei jedem Verfahren mit notifizierter Stelle hinter dem CE-Zeichen, und bei digitaler Betriebsanleitung steht auf der Maschine, wie man sie erreicht. Maßgeblich ist der Tag, an dem die einzelne Maschine in Verkehr gebracht wird.
Wie groß muss das CE-Zeichen sein?
Mindestens 5 mm hoch und in den Proportionen der Rasterzeichnung, die beim Verkleinern oder Vergrößern erhalten bleiben (Anhang III MRL, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Die Maschinenrichtlinie erlaubt bei kleinen Maschinen weniger als 5 mm; die Maschinenverordnung verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die keine solche Ausnahme nennt. Eine Höchstgröße ist nicht festgelegt. Unter der Richtlinie steht das Zeichen in unmittelbarer Nähe der Herstellerangabe und wird in derselben Technik ausgeführt.
Muss das Baujahr auf das Typenschild?
Ja, nach beiden Regelwerken. Baujahr ist das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde (Anhang I Nr. 1.7.3 MRL, Art. 10 Abs. 5 MVO). Die Maschinenrichtlinie untersagt ausdrücklich, das Baujahr beim Anbringen der CE-Kennzeichnung vor- oder nachzudatieren. Welches Regelwerk gilt, entscheidet nicht das Baujahr, sondern der Tag, an dem die Maschine in Verkehr gebracht wird.
Bekommt eine unvollständige Maschine ein Typenschild mit CE-Zeichen?
Ein CE-Zeichen nach Maschinenrecht bekommt sie nicht; für unvollständige Maschinen stellt der Hersteller eine Einbauerklärung aus (Art. 13 MRL, Art. 11 MVO). Die Maschinenverordnung verlangt auf der unvollständigen Maschine Bezeichnung, Baujahr, Modell, Serie oder Typ, eine vorhandene Chargen- oder Seriennummer und die Kontaktangaben des Herstellers mit Postanschrift und digitaler Kontaktmöglichkeit (Art. 11 Abs. 5 und 6). Die Maschinenrichtlinie schreibt keine Kennzeichnung vor; die Einbauerklärung muss die unvollständige Maschine aber identifizieren (Anhang II Teil 1 Abschnitt B Nr. 3), deshalb ist ein Schild mit diesen Angaben üblich. Verlangt ein anderer Rechtsakt eine CE-Kennzeichnung, bleibt diese Pflicht unberührt.
Darf ich das Typenschild selbst gestalten?
Ja. Vorgeschrieben sind die Angaben und dass sie erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sind; Form, Größe, Werkstoff und Layout des Schildes legen weder Richtlinie noch Verordnung fest. Für das CE-Zeichen gelten Schriftbild und Mindesthöhe, und Zeichen, die mit ihm verwechselt werden können, sind untersagt (Art. 16 Abs. 3 MRL, Art. 30 Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2008). Anbringen dürfen die CE-Kennzeichnung nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter.
Wann steht die Kennnummer der notifizierten Stelle auf dem Typenschild?
Unter der Maschinenrichtlinie nur, wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang X angewandt wurde (Anhang III mit Art. 12 Abs. 3 Buchst. c und Abs. 4 Buchst. b). Unter der Maschinenverordnung steht sie hinter dem CE-Zeichen bei EU-Baumusterprüfung mit anschließender interner Fertigungskontrolle (Modul B und C), bei umfassender Qualitätssicherung (Modul H) und bei Einzelprüfung (Modul G), also bei jedem Verfahren mit notifizierter Stelle (Art. 24 Abs. 3). Bei interner Fertigungskontrolle (Modul A) gibt es keine Kennnummer.
Muss der Bevollmächtigte auf das Typenschild?
Unter der Maschinenrichtlinie ja, falls einer bestellt ist (Anhang I Nr. 1.7.3). Die Maschinenverordnung verlangt ihn nicht auf der Maschine. Ist der Hersteller außerhalb der EU ansässig und der Bevollmächtigte der verantwortliche Wirtschaftsakteur nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, gehören dessen Name und Kontaktdaten mit Postanschrift auf das Produkt, die Verpackung, das Paket oder ein Begleitdokument; das gilt unter beiden Regelwerken.
Reicht ein Aufkleber als Typenschild?
Das Maschinenrecht schreibt keinen Werkstoff vor, sondern verlangt, dass die Angaben dauerhaft und deutlich lesbar sind. Ein Folienschild kann das erfüllen, wenn es unter den Einsatzbedingungen der Maschine haften und lesbar bleibt, etwa bei Öl, Reinigungsmitteln, Wärme oder Sonnenlicht. Ein Papierausdruck erfüllt es nicht; der Ausdruck aus dem Generator ist die Vorlage für den Schildhersteller.

Fachinformation mit Stand 3. November 2026, keine Rechtsberatung. Rechtliche Aussagen geprüft gegen die Amtsblatt-Texte der Richtlinie 2006/42/EG, der Verordnung (EU) 2023/1230 in der konsolidierten Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Stand 3. November 2026.

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