In Betrieb genommen: CE-konforme Maschinen sicher starten
In betrieb genommen - Maschinen CE-konform in Betrieb nehmen: Vermeiden Sie rechtliche Fallstricke beim Start Ihrer Anlagen und sichern Sie sich ab. Jetzt

Die Maschine steht beim Kunden. Mechanik fertig, Schaltschrank geprüft, Software aufgespielt. Der Projektleiter will noch einen kurzen Lauf zeigen, damit die Abnahme nicht kippt. Genau an diesem Punkt höre ich in Projekten oft denselben Satz: „Das ist ja noch keine echte Inbetriebnahme.“
Diese Annahme ist riskant. Sobald eine Maschine unter Bedingungen läuft, die in Richtung bestimmungsgemäße Verwendung gehen, verlassen Sie den Bereich des harmlosen Tests und betreten einen rechtlich sensiblen Raum. Dann geht es nicht mehr nur um Technik, sondern um CE-Unterlagen, elektrische Prüfungen, Betreiberpflichten, Haftung und die Frage, wer den Start überhaupt freigeben durfte.
Wer im Maschinenbau verantwortlich entscheidet, braucht hier keine Grundsatzdiskussion, sondern klare Abgrenzungen. Entscheidend ist, wann eine Maschine rechtlich als in Betrieb genommen gilt, welche Unterlagen vorher vollständig vorliegen müssen und wie Sie Testläufe, FAT, SAT und Vorabnahmen sauber dokumentieren, ohne sich unnötig angreifbar zu machen.
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Inhaltsverzeichnis
- Einleitung Der entscheidende Moment der Inbetriebnahme
- Was bedeutet „in Betrieb genommen“ rechtlich
- Wer trägt die Verantwortung für die Inbetriebnahme
- Notwendige Dokumente und Prüfungen vor der Inbetriebnahme
- Die Grauzone Probebetrieb und Abnahmetests
- Ausblick auf die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
- Checkliste für die rechtssichere Inbetriebnahme
Einleitung Der entscheidende Moment der Inbetriebnahme
Ein Sondermaschinenbauer lädt den Kunden zur Vorabnahme ein. Die Anlage ist aufgebaut, die Sicherheitsfunktionen sind weitgehend implementiert, einzelne Feinheiten in der Betriebsanleitung fehlen noch. Der Kunde will sehen, dass Material durchläuft. Der Vertrieb drängt, die Inbetriebnahme doch „schon mal praktisch zu starten“.
Genau dort entstehen die teuersten Fehler. Nicht weil die Maschine zwingend unsicher wäre, sondern weil der Projektablauf und die rechtliche Bewertung auseinanderlaufen. Technisch denkt das Team in Baufortschritt, Restpunkten und Freigaben. Rechtlich zählt etwas anderes: der Moment, in dem aus Montage, Erprobung und Einstellung eine erste bestimmungsgemäße Verwendung wird.
Wer zu früh startet, hat das Problem später nicht in der Dokumentation, sondern im Haftungsfall.
In der Praxis reicht es nicht, dass die CE-Kennzeichnung „bald kommt“ oder dass fehlende Unterlagen „morgen nachgereicht“ werden. Wenn eine Maschine bereits als in Betrieb genommen gilt, müssen die Voraussetzungen vorher erfüllt sein. Sonst dokumentieren Sie im schlimmsten Fall nur noch, dass Sie zu früh freigegeben haben.
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Was bedeutet „in Betrieb genommen“ rechtlich
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Der juristische Kernbegriff
Rechtlich ist der Begriff klarer, als viele Projektbesprechungen vermuten lassen. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert in Artikel 2 Buchstabe k die Inbetriebnahme als die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von der Richtlinie erfassten Maschine innerhalb der Gemeinschaft. Genau diese Definition ist für die Abgrenzung entscheidend. Es geht nicht um jeden Wiederanlauf nach Stillstand, sondern um den Erstbetrieb im Sinn der ersten vorgesehenen Nutzung durch den Endanwender, wie die fachliche Einordnung bei WEKA zur Definition der Inbetriebnahme erläutert.

Für die Praxis heißt das: Ein kurzer Test ist nicht automatisch unkritisch. Maßgeblich ist nicht, wie Sie den Vorgang intern nennen, sondern ob die Maschine bereits das tut, wofür sie gebaut wurde. Läuft sie mit Werkstück, Material, Werkzeug und Prozessparametern im vorgesehenen Zweck, sind Sie sehr nah am Rechtsbegriff der Inbetriebnahme.
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Abgrenzung zu Inverkehrbringen und Bereitstellung
Viele Konflikte entstehen, weil Inverkehrbringen und Inbetriebnahme vermischt werden. Das ist ein Fehler. Eine Maschine kann bereits verkauft, geliefert oder montiert sein, ohne schon in Betrieb genommen worden zu sein.
Die Abgrenzung lässt sich praktisch so lesen:
| Begriff | Worum es geht | Typische Frage |
|---|---|---|
| Bereitstellung auf dem Markt | erstmaliges Bereitstellen im Marktgeschehen | Wurde die Maschine wirtschaftlich angeboten oder übergeben? |
| Inverkehrbringen | erstes Bereitstellen einer Maschine auf dem Markt | Ist das Produkt erstmals im Markt verfügbar? |
| Inbetriebnahme | erste bestimmungsgemäße Verwendung | Wird die Maschine erstmals so genutzt, wie sie genutzt werden soll? |
Gerade bei Bau- und Montageprojekten hilft es, Verantwortlichkeiten und Übergabepunkte vertraglich sauber zu definieren. Bei komplexen Anlagen mit mehreren Beteiligten lohnt deshalb ein Blick auf wichtige Verträge für Bau & Montage, weil dort die Schnittstellen zwischen Lieferung, Montage, Erprobung und Abnahme strukturiert gedacht werden.
Praxisregel: Der Projektstatus „mechanisch fertig“ oder „kundenbereit“ hat für sich allein keine rechtliche Aussagekraft. Entscheidend ist die erste bestimmungsgemäße Nutzung.
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Wer trägt die Verantwortung für die Inbetriebnahme
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Hersteller und Betreiber haben unterschiedliche Pflichten
In fast jedem Projekt gibt es Diskussionen darüber, wer „am Ende verantwortlich“ ist. Die richtige Antwort lautet: nicht alle für dasselbe. Hersteller und Betreiber tragen unterschiedliche Pflichten, und genau diese Differenz muss intern klar sein.
Der Hersteller verantwortet die Konformität der Maschine im Verhältnis zur einschlägigen Produktgesetzgebung. Er muss also sicherstellen, dass die Maschine so konstruiert, gebaut und dokumentiert ist, dass sie konform in Betrieb genommen werden kann. Dazu gehören unter anderem Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, Auswahl geeigneter harmonisierter Normen, sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen nach EN ISO 13849-1 mit passendem Performance Level sowie die technische Dokumentation.
Der Betreiber, meist der Arbeitgeber beim Endanwender, hat eine andere Perspektive. Nach § 4 Abs. 1 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, wenn sie auf ihre Sicherheit geprüft wurden. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, Schutzmaßnahmen festlegen und die Sicherheit der Arbeitsmittel dokumentieren, wie die Zusammenfassung zur Erstinbetriebnahme nach BetrSichV darstellt.
Das ist der Punkt, den viele Hersteller unterschätzen: Selbst eine sauber gelieferte Maschine darf der Betreiber nicht einfach ohne eigene Freigabe nutzen.
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Importeure und wesentliche Veränderungen
Bei Maschinen aus Nicht-EU-Ländern reicht es nicht, nur auf die Originalunterlagen des ausländischen Herstellers zu vertrauen. Wer als Importeur oder Einführer Produkte in den europäischen Markt bringt, muss in der Praxis sehr genau prüfen, ob die Unterlagen, Kennzeichnungen und Konformitätsaussagen tragfähig sind. Sonst übernimmt er Risiken, die sich später nicht auf den ursprünglichen Hersteller abschieben lassen.
Noch heikler ist die wesentliche Veränderung bestehender Maschinen. Sobald ein Umbau die Sicherheitsarchitektur, die bestimmungsgemäße Verwendung oder die Risikolage substanziell verändert, kann aus dem Umbauer faktisch ein neuer Hersteller werden. Dann reichen Reparaturdenken und Retrofit-Logik nicht mehr aus. Dann brauchen Sie wieder einen vollständigen Blick auf Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung und technische Unterlagen.
Für technische Leiter heißt das im Alltag:
- Herstellerpflichten sauber abgrenzen: Wer erstellt die Risikobeurteilung, wer die Konformitätserklärung, wer gibt sicherheitsbezogene Softwarestände frei?
- Betreiberpflichten schriftlich regeln: Wer organisiert die Prüfungen am Aufstellort, Unterweisungen und Freigaben zum Produktionsbetrieb?
- Umbauten früh juristisch mitdenken: Nicht erst dann, wenn der Schaltschrank schon umgebaut und die Steuerung erweitert ist.
Wenn Verträge die Verantwortungsgrenzen nicht eindeutig abbilden, entscheidet später oft der tatsächliche Projektverlauf. Das ist selten zu Ihren Gunsten.
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Notwendige Dokumente und Prüfungen vor der Inbetriebnahme

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Dokumentation muss vor dem ersten zulässigen Betrieb fertig sein
Hier gibt es keine belastbare Abkürzung. In Deutschland ist eine Maschine erst dann rechtskonform in Betrieb genommen, wenn die vollständige technische Dokumentation nach Maschinenrichtlinie vorliegt und die Inbetriebnahme tatsächlich stattgefunden hat. Nach der fachlichen Auslegung müssen EG-Konformitätserklärung, Risikobeurteilung, Liste harmonisierter Normen, technische Zeichnungen, Schaltpläne und Betriebsanleitung vor der Inbetriebnahme vollständig verfügbar sein. Eine spätere Nachreichung ist rechtlich nicht zulässig, wie die Ausführungen zur technischen Dokumentation vor der Inbetriebnahme klarstellen.
Das ist keine Formalie. Wer Dokumente erst nach dem ersten bestimmungsgemäßen Lauf fertigstellt, kann den Fehler nicht nachträglich „heilen“. In Audits und im Haftungsfall ist genau dieser Zeitpunkt kritisch.
Unverzichtbar sind vor allem folgende Unterlagen:
- Konformitätserklärung: rechtsgültig erstellt und zur Maschine passend.
- Risikobeurteilung nach EN ISO 12100: inklusive Gefährdungsidentifikation, Schutzmaßnahmen und Restrisiken.
- Normenstrategie: nachvollziehbar dokumentiert mit A-, B- und gegebenenfalls C-Normen.
- Technische Unterlagen: Zeichnungen, Schaltpläne, Stücklisten und Nachweise zu sicherheitsbezogenen Funktionen.
- Betriebsanleitung: in der erforderlichen Sprache und passend zum real gelieferten Zustand.
Für die operative Umsetzung ist eine standardisierte Vorlage für Prüf- und Freigabenachweise sinnvoll. Eine praxistaugliche Orientierung bietet diese Vorlage für ein Prüfprotokoll, wenn Sie interne Abläufe strukturieren wollen.
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Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme
Neben der Dokumentation braucht die Maschine belastbare Prüfnachweise. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel verlangen deutsche Vorschriften, dass vor der ersten Inbetriebnahme Prüfungen durch eine fachkundige Person erfolgen und dokumentiert werden. Dazu gehören nach DGUV-Informationen insbesondere Sicht-, Mess- und Funktionsprüfungen wie Schutzleiterdurchgang, Isolationswiderstand nach DIN EN 61557 beziehungsweise VDE 0413 sowie Prüfungen von Not-Halt- und Verriegelungsfunktionen. Die DGUV beschreibt den Anlass ausdrücklich als Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.
In der Praxis sollten Sie die Prüfungen nicht als Schlussritual behandeln, sondern als Freigabepunkt. Besonders wichtig sind:
- Elektrische Sicherheitsprüfung: dokumentiert, datiert, der konkreten Maschine zugeordnet.
- Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen: Not-Halt, Schutztüren, Verriegelungen, Zustimmeinrichtungen.
- Validierung sicherheitsbezogener Steuerungsfunktionen: passend zur Auslegung nach EN ISO 13849-1.
- Abgleich Dokumentation gegen Ist-Zustand: Softwarestand, Schaltplanstand, Sensorik und Aktorik müssen zusammenpassen.
Gerade bei komplexen Sondermaschinen lohnt sich ein visuell geführter Übergabeprozess. Das folgende Video zeigt gut, wie stark strukturierte Inbetriebnahmeabläufe von klaren Prüfschritten abhängen.
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Was in Audits regelmäßig auffällt
Ich sehe in Projekten immer wieder dieselben Schwachstellen:
- Betriebsanleitung und Maschine passen nicht zusammen. Die Anleitung beschreibt einen früheren Konstruktionsstand.
- Risikobeurteilung endet zu früh. Schnittstellen zu Transport, Einrichten, Störungssuche und Reinigung fehlen.
- Prüfprotokolle sind technisch brauchbar, aber rechtlich schwach. Datum, Prüfanlass oder Zuordnung zur konkreten Maschine fehlen.
- Softwarestände sind nicht eingefroren. Nach der Prüfung wird noch geändert, ohne die Freigabe neu zu bewerten.
Wichtig: Vor der Inbetriebnahme zählt nicht, was intern „fast fertig“ ist. Es zählt nur, was geprüft, freigegeben und dokumentiert vorliegt.
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Die Grauzone Probebetrieb und Abnahmetests
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Warum FAT und SAT rechtlich heikel sind
Factory Acceptance Test und Site Acceptance Test gehören zum Alltag. Rechtlich sind sie trotzdem kein Selbstläufer. Genau an dieser Stelle besteht eine bekannte Unsicherheit: Wann ist eine Maschine bereits in Betrieb genommen, wenn sie nur testweise oder vorübergehend läuft, etwa im Rahmen einer Inbetriebnahmeprüfung oder Abnahme? Diese Grauzone wird in der Praxis immer wieder benannt, während die vorhandene Literatur den Begriff häufig eher im Energieanlagenkontext verwendet als für Maschinen im CE-Zusammenhang, wie die Einordnung der Rechtsunsicherheit bei testweiser Inbetriebnahme hervorhebt.
Das Problem ist einfach beschrieben. Viele Teams behandeln FAT oder SAT als „noch nicht echt“. Tatsächlich kann ein Testlauf aber schon sehr nah an die bestimmungsgemäße Verwendung heranreichen. Das gilt besonders dann, wenn die Maschine mit realem Material fährt, Prozessparameter verwendet, Bedienpersonal im echten Ablauf handelt oder ein produktionsnaher Ausstoß getestet wird.
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Was in der Praxis funktioniert
Es gibt keine magische Formulierung, die aus einem produktionsnahen Lauf automatisch einen folgenlosen Test macht. Was funktioniert, ist eine saubere Trennung von Erprobung und Nutzung. Die Dokumentation muss zeigen, dass Zweck, Grenzen und Sicherheitsbedingungen der Testphase klar definiert waren.
Bewährt haben sich diese Maßnahmen:
- Testzweck schriftlich festlegen: Was wird geprüft. Funktion, Takt, Schnittstelle, Sicherheitsfunktion oder Prozessstabilität?
- Grenzen der Testphase definieren: Kein regulärer Produktionsbetrieb, keine Freigabe für Dauereinsatz, keine Nutzung außerhalb des Prüfplans.
- Verantwortliche benennen: Wer darf starten, wer überwacht, wer bricht ab?
- Abweichungen protokollieren: Offene Mängel, deaktivierte Funktionen, provisorische Maßnahmen und Restpunkte müssen sichtbar sein.
- Abnahme und Betriebsfreigabe trennen: Ein erfolgreich bestandener Test ist noch nicht automatisch die Freigabe zum bestimmungsgemäßen Dauerbetrieb.
Ein sauberer FAT kann also zulässig sein. Kritisch wird es, wenn die Dokumentation etwas anderes sagt als die Realität in der Halle. Wenn der Kunde Material produziert, Schichten plant oder Ware aus dem Testlauf verwertet, wird die Argumentation „nur Erprobung“ schnell dünn.
Dokumentieren Sie Testphasen so, als müssten Sie sie später einem Aufsichtsbeamten ohne Projektkontext erklären. Dann wird meist automatisch klarer, was noch Test ist und was bereits Nutzung.
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Ausblick auf die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
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Was sich ab 20. Januar 2027 ändert
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Verbindlich wird sie ab 20. Januar 2027. Für technische Entscheider ist wichtig, dass Sie beides nicht vermischen. Bis zur Anwendbarkeit der Verordnung gilt weiterhin das bestehende Regime. Projekte, die heute entwickelt werden, sollten ihre Prozesse aber bereits so aufstellen, dass der Übergang nicht hektisch wird.
Die Grundfrage der Inbetriebnahme bleibt. Neu an Gewicht gewinnen digitale Aspekte. Dazu gehören je nach Maschinentyp der Umgang mit softwarebasierten Sicherheitsfunktionen, vernetzten Komponenten, Updatefähigkeit und die Verfügbarkeit digitaler Unterlagen. Wer heute noch so arbeitet, als sei die Dokumentation nur ein PDF-Anhang kurz vor Auslieferung, baut sich bereits das nächste Problem.
Eine gute fachliche Übersicht zu den Änderungen bietet der Beitrag zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
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Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die häufigsten Fehlmuster sind weniger juristisch kompliziert als organisatorisch schlecht gelöst:
| Fehlerbild | Folge | Bessere Praxis |
|---|---|---|
| Dokumentation läuft dem Projekt hinterher | Freigabe vor Vollständigkeit | Dokumentationsmeilensteine an Konstruktionsfreigaben koppeln |
| Software wird nach Prüfung noch geändert | Prüfnachweise verlieren Aussagekraft | klare Freeze-Punkte und Revalidierung |
| Digitale Unterlagen sind nicht gesteuert | falsche Version am Einsatzort | revisionssichere Lenkung mit Freigabestatus |
| Cybersecurity wird getrennt von Safety behandelt | Lücken an Schnittstellen | technische und organisatorische Bewertung gemeinsam planen |
Der praktische Schluss daraus ist klar. Wer Inbetriebnahme nur als mechanischen oder elektrischen Endpunkt betrachtet, denkt zu kurz. Die sichere Freigabe wird zunehmend davon abhängen, dass auch digitale Schutzmaßnahmen, Dokumentenzugänge und Änderungsstände beherrscht werden.
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Checkliste für die rechtssichere Inbetriebnahme

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Vorbereitung vor dem Einschalten
Wenn eine Maschine rechtssicher in Betrieb genommen werden soll, braucht sie einen belastbaren Freigabeprozess. Nicht irgendeine Restpunkteliste, sondern eine Entscheidungsvorlage, mit der technische Leitung, CE-Verantwortliche und Inbetriebnahme klar erkennen: Jetzt ist der Zustand freigabefähig.
Diese Punkte müssen vor dem ersten zulässigen Betrieb erledigt sein:
- Technische Dokumentation abschließen: Risikobeurteilung, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Schaltpläne und Nachweise müssen zum Ist-Stand passen.
- Normenanwendung prüfen: A-, B- und falls vorhanden C-Normen müssen konsistent angewendet und dokumentiert sein.
- Sicherheitsfunktionen validieren: Performance Level, Reaktionslogik, Verriegelungen und Not-Halt-Funktionen dürfen nicht nur ausgelegt, sondern müssen geprüft sein.
- Elektrische Prüfung organisieren: Prüfprotokolle vor der ersten Inbetriebnahme müssen vorliegen.
- Testphasen sauber definieren: FAT, SAT oder Probebetrieb brauchen Prüfziel, Umfang, Verantwortliche und Abbruchkriterien.
Für die formale Seite der Herstellererklärung ist eine sauber strukturierte Vorlage für die Konformitätserklärung hilfreich, damit keine Pflichtangaben vergessen werden.
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Freigabe, Nachweise und Archivierung
Die eigentliche Schwachstelle liegt oft nicht in der Technik, sondern in der letzten Freigabe. Jemand startet, obwohl Restpunkte offen sind, weil „es ja nur kurz“ sein soll. Genau das muss der Prozess verhindern.
Eine belastbare Freigabe enthält mindestens:
- Benannte Verantwortliche: Wer gibt technisch frei, wer dokumentatorisch, wer seitens Betreiber?
- Eindeutigen Maschinenstatus: Serienstand, Softwarestand, Schaltplanrevision und offene Punkte.
- Prüfnachweise: elektrische Prüfung, Funktionsprüfung, gegebenenfalls Validierung der Steuerung.
- Nutzungsgrenze: Testbetrieb, Abnahmebetrieb oder Freigabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
- Archivierung: Unterlagen revisionssicher und projektbezogen ablegen.
Eine rechtssichere Inbetriebnahme ist kein einzelner Knopfdruck. Sie ist das Ergebnis eines konsequent gesteuerten Freigabeprozesses.
Wer sich bereits jetzt auf die Anforderungen der Maschinenverordnung vorbereitet, reduziert spätere Reibung deutlich. Besonders bei digitaler Dokumentation und Cybersecurity entscheidet nicht die spätere Hektik, sondern die frühe Prozessdisziplin. Das gilt für KMU genauso wie für größere Sondermaschinenbauer. Und es gilt erst recht dort, wo Konstruktion, Elektrotechnik, Software und Dokumentation nicht aus einer Hand kommen.
Die Inhalte in diesem Beitrag sind allgemeine Informationen und ersetzen keine rechtsverbindliche Beratung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Konformitätserklärung und die Konformität der Maschine bleibt beim Hersteller.
Wenn Sie Dokumentation, Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und Vorlagen für CE-Unterlagen in einem durchgängigen System abbilden möchten, lohnt sich ein Blick auf CE-Copilot. Gerade bei Sondermaschinen, Retrofits und wiederkehrenden Freigabeprozessen hilft eine strukturierte Plattform dabei, dass vor der Inbetriebnahme nichts Wesentliches offen bleibt.
CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt
CE-Copilot führt KMU und Maschinenbauer durch Risikobeurteilung, Normenrecherche und Konformitätserklärung — nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und vorbereitet auf die EU-Maschinenverordnung 2027.