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CRA-Compliance-Software: welche Pflichten des Cyber Resilience Act CE-Copilot abdeckt

Rechtsstand 30. Oktober 2026

CE-Copilot ist CE-Software für Maschinenhersteller und bildet die Pflichten der Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 ab, die sich prüfen, dokumentieren und nachhalten lassen: Anwendungsbereich und Einstufung, das zulässige Verfahren, die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, die Anforderungen nach Anhang I, Komponenten Dritter, den Unterstützungszeitraum, Meldevorgänge nach Art. 14 mit Fristen, die Nutzerinformationen, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. Die technische Umsetzung an der Maschine, die Software-Stückliste selbst, die Meldung bei der ENISA und die Bewertung durch eine notifizierte Stelle bleiben beim Hersteller.

Wer nach Software für den CRA sucht, findet zwei Arten von Werkzeugen: Entwicklungswerkzeuge, die eine SBOM erzeugen, Code auf Schwachstellen prüfen und Updates verteilen, und Compliance-Software, die Einstufung, Bewertung, Nachweise und Meldungen führt. CE-Copilot gehört zur zweiten Art. Dieser Ratgeber legt offen, wie weit CE-Copilot die Pflichten des Cyber Resilience Act abdeckt: Pflicht für Pflicht, mit Fundstelle und Tarif.

Abdeckung Pflicht für Pflicht

Von 25 Pflichtbereichen bildet CE-Copilot 12 ab und 8 teilweise; 5 liegen außerhalb der Software. In allen drei Fällen bleiben die technische Umsetzung an der Maschine und die Verantwortung beim Hersteller.

In CE-Copilot abgebildet (12)

Die Software führt durch die Pflicht und dokumentiert das Ergebnis.

  • Anwendungsbereich prüfen

    Art. 2, Art. 3 Nr. 1

    Als anwendbar schlägt der Normen-Finder den CRA nur vor, wenn die Maschinenbeschreibung eine Datenverbindung belegt; verneinte Angaben zählen nicht, ohne Beleg steht er zur Prüfung. Im Modul Cybersicherheit prüfen Sie Datenverbindung und Ausnahmen nach Art. 2, einschließlich der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1535.

    ab Starter

  • Wichtige und kritische Produkte einstufen

    Art. 7, Art. 8, Anhang III und IV

    Sie benennen die Kernfunktion und kreuzen die zutreffenden Kategorien aus Anhang III und IV an, mit den technischen Beschreibungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392. Verbindlich wird die Einstufung erst mit Ihrer Bestätigung.

    ab Starter

  • Pflichtenstand nach dem Datum des Inverkehrbringens

    Art. 69, Art. 71 Abs. 2

    Aus dem bestätigten Datum folgt, welche Pflichten für ein Exemplar gelten: seit dem 11.09.2026 die Meldepflichten, für ein Inverkehrbringen ab dem 11.12.2027 die ganze Verordnung, ebenso nach einer wesentlichen Änderung ab diesem Tag.

    ab Starter

  • Konformitätsbewertungsverfahren bestimmen

    Art. 32

    Aus der Einstufung leitet die App die zulässigen Verfahren ab. Sie berücksichtigt, dass für Produkte der Klasse I ohne harmonisierte Norm, gemeinsame Spezifikation oder Zertifizierungsschema das Verfahren der internen Kontrolle (Modul A) nicht zur Verfügung steht.

    ab Starter

  • Cybersicherheitsrisiken bewerten

    Art. 13 Abs. 2 und 3

    Rahmen der Bewertung mit Zweckbestimmung, vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, Betriebsumgebung, zu schützenden Werten und Nutzungsbedingungen, dazu Bedrohungen mit Maßnahmen und Restrisiko. Grundlage ist das Schnittstellen-Inventar des Projekts.

    ab Professional

  • Anforderungen nach Anhang I belegen

    Anhang I Teil I und II, Art. 13 Abs. 4

    Eine Matrix mit dem Wortlaut jeder Anforderung: ob sie auf Grundlage der Risikobewertung anwendbar ist, mit Begründung, wenn nicht, dazu Umsetzung und Nachweis. Teil I Nr. 1 und die Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung in Teil II gelten immer.

    ab Professional

  • Komponenten Dritter und Open Source

    Art. 13 Abs. 5

    Komponentenliste mit Kennzeichnung freier und quelloffener Software und dem Nachweis der Sorgfalt je Komponente.

    ab Professional

  • Unterstützungszeitraum festlegen

    Art. 13 Abs. 8 und 19

    Festlegung mit Begründung aus der erwarteten Nutzungsdauer, Prüfung gegen die Mindestdauer von fünf Jahren und das Enddatum, das Nutzer beim Kauf erfahren müssen.

    ab Professional

  • Meldevorgänge nach Art. 14 führen

    Art. 14 Abs. 1 bis 4, Art. 69 Abs. 3

    Je Vorgang Kenntniszeitpunkt, Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden und Abschlussbericht mit Ampel auf der Projektseite, Textvorlagen nach dem Wortlaut des Art. 14, zuständiges CSIRT und Vorgangsnummer der Meldeplattform. Gemeldete Vorgänge lassen sich nicht löschen.

    ab Professional

  • Nutzerinformationen nach Anhang II

    Art. 13 Abs. 18, Anhang II

    Die Angaben nach Anhang II pflegen Sie einmal. Sie erscheinen im CRA-Bericht und im Kapitel Cybersicherheit der Betriebsanleitung (Zusatzmodul ab Professional).

    ab Professional

  • Technische Dokumentation

    Art. 31, Anhang VII

    Ein Abschnitt Cybersicherheit nach Anhang VII in der Checkliste der technischen Dokumentation (ab Starter), dazu der CRA-Bericht als PDF und Word und ein eigenes Kapitel im Gesamtdossier (ab Professional).

    ab Starter

  • EU-Konformitätserklärung

    Art. 28, Anhang V

    Der CRA erscheint in der Erklärung erst, wenn Einstufung und Datum bestätigt sind und die Hauptpflichten für das Exemplar gelten. Verfahren und angewandte Spezifikationen stehen in eigenen Feldern.

    ab Starter

Teilweise abgebildet (8)

Ein Teil steht in der Software, den Rest liefern Sie.

  • Software-Stückliste (SBOM)

    Anhang I Teil II Nr. 1

    CE-Copilot legt die SBOM-Datei, etwa im Format CycloneDX oder SPDX, im Projekt ab und hält fest, ob und wie Nutzer Zugang bekommen. Erzeugen und auswerten Sie die SBOM mit Ihren Entwicklungswerkzeugen.

    ab Professional

  • Schwachstellen behandeln

    Anhang I Teil II Nr. 2 bis 8

    Für Behebung, regelmäßige Tests, Offenlegung behobener Schwachstellen, die Strategie zur koordinierten Offenlegung, sichere Verteilung und kostenlose Sicherheitsupdates dokumentieren Sie Umsetzung und Nachweis in der Matrix. Sicherheitshinweise und die Offenlegungsstrategie selbst schreiben und veröffentlichen Sie.

    ab Professional

  • Zentrale Kontaktstelle für Schwachstellen

    Art. 13 Abs. 17

    Die Kontaktstelle tragen Sie im Abschnitt Schwachstellen der Projektseite ein; sie erscheint im CRA-Bericht und in den Nutzerinformationen. Postfach oder Meldeportal betreiben Sie selbst.

    ab Professional

  • Nutzer über Vorfälle informieren

    Art. 14 Abs. 8

    Je Vorgang gibt es eine Vorlage für die Nutzerinformation und den Zeitpunkt der Information als Nachweis. Die Information selbst senden Sie an Ihre Kunden.

    ab Professional

  • Wesentliche Änderung

    Art. 3 Nr. 30, Art. 22

    Das Datum einer wesentlichen Änderung setzt in der App die Pflichten nach der Verordnung. Ob ein Software-Update oder ein Umbau wesentlich ist, beurteilen Sie selbst.

    ab Starter

  • Softwareversionen und Baureihen

    Art. 13 Abs. 8 und 10

    Unterstützungszeitraum, Bewertung und Meldevorgänge führen Sie je Projekt. Mehrere ausgelieferte Softwareversionen oder eine Schwachstelle, die mehrere Baureihen betrifft, verwalten Sie über die einzelnen Projekte.

  • Kopie oder vereinfachte Konformitätserklärung

    Art. 13 Abs. 20, Anhang VI

    Die vollständige Erklärung erzeugt die App als PDF und Word zum Beilegen. Eine vereinfachte Erklärung nach Anhang VI mit Internetadresse formulieren Sie selbst.

    ab Starter

  • Unterlagen zehn Jahre aufbewahren

    Art. 13 Abs. 13

    Projekte mit gemeldeten Vorgängen sind gegen Löschen gesperrt, Bericht und Dossier exportieren Sie als PDF und Word. Die Aufbewahrung über zehn Jahre organisieren Sie in Ihrem Archiv.

Bleibt beim Hersteller (5)

Keine eigene Funktion in CE-Copilot, die Pflicht erfüllen Sie außerhalb der Software.

  • Sichere Entwicklung und Sicherheitstests

    Anhang I Teil I Nr. 2

    Die technische Umsetzung, Penetrationstests und Code-Prüfungen geschehen in Ihrer Entwicklung. CE-Copilot dokumentiert, welche Maßnahme welche Anforderung erfüllt.

  • Meldung auf der Plattform der ENISA

    Art. 14, Art. 16

    Die Meldung reichen Sie über die einheitliche Meldeplattform der ENISA ein. Eine Verbindung von CE-Copilot zur Plattform gibt es nicht; Fristen, Vorlagen und Nachweise kommen aus der App.

  • Bewertung durch eine notifizierte Stelle

    Art. 32 Abs. 2 bis 4

    Wo das Verfahren eine notifizierte Stelle verlangt, beauftragen Sie diese. Bericht und technische Dokumentation aus CE-Copilot dienen als Unterlagen.

  • Korrekturmaßnahmen, Rückruf und Auskunft an Behörden

    Art. 13 Abs. 21 bis 23

    Korrekturmaßnahmen, Rücknahme vom Markt, die Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung und die Mitteilung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit liegen beim Hersteller.

  • Pflichten von Einführern und Händlern

    Art. 19, Art. 20

    CE-Copilot ist für Hersteller gebaut. Die Prüfpflichten von Einführern und Händlern bildet die App nicht eigens ab.

Angrenzend an den CRA: Dasselbe Schnittstellen-Inventar speist die Bewertung des Schutzes gegen Korrumpierung nach Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1 der Maschinenverordnung und die Checkliste nach EN 18031 für Funkanlagen mit den Einschränkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/138. Mehr dazu im Ratgeber Cybersicherheit von Maschinen.

Woran Sie gute Software für den CRA erkennen

Sieben Fragen, die Sie jeder CRA-Software stellen sollten, und wie CE-Copilot sie beantwortet:

  1. 1. Rechnet die Software die Stichtage aus dem Datum des Inverkehrbringens?

    Ob für eine Maschine nur die Meldepflichten oder die ganze Verordnung gelten, hängt am Datum und an späteren wesentlichen Änderungen (Art. 69 und 71).

    In CE-Copilot: Ja. Ein Datum, das nur aus der Beschreibung gelesen wurde, trägt keine Rechtsfolge, bis Sie es bestätigen.

  2. 2. Kennt sie die Meldefristen in Stunden und in Kalendertagen?

    Frühwarnung und Meldung laufen ab Kenntnis in Stunden, der Abschlussbericht nach Tagen bzw. einem Monat; im Ernstfall muss der Nachweis stehen.

    In CE-Copilot: Ja. Fristen je Vorgang mit Ampel, Textvorlagen und eine Nachweisspur, die sich nach der Meldung nicht mehr löschen lässt.

  3. 3. Dokumentiert sie Anhang I Anforderung für Anforderung?

    Art. 13 Abs. 4 verlangt eine Begründung für jede Anforderung, die nicht anwendbar ist; Anhang VII verlangt die Beschreibung der Umsetzung.

    In CE-Copilot: Ja. Matrix mit Wortlaut, Anwendbarkeit, Begründung, Umsetzung und Nachweis.

  4. 4. Verbindet sie den CRA mit Maschinenverordnung und Funkanlagenrichtlinie?

    Für Maschinen laufen der Schutz gegen Korrumpierung (Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1 MVO), die Cybersicherheit von Funkanlagen und der CRA nebeneinander.

    In CE-Copilot: Ja. Ein Schnittstellen-Inventar für alle drei Bewertungen, in derselben Akte wie Risikobeurteilung und Konformitätserklärung.

  5. 5. Erzeugt sie Dokumente, die in die CE-Akte passen?

    Technische Dokumentation, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung müssen dasselbe sagen.

    In CE-Copilot: Ja. CRA-Bericht, Dossier-Kapitel, Abschnitt der technischen Dokumentation, Erklärung und Kapitel der Betriebsanleitung aus denselben Daten.

  6. 6. Trennt sie interne Nachweise von Unterlagen für Kunden?

    Offene Schwachstellen gehören nicht in ein Dokument, das an Kunden oder Stellen geht.

    In CE-Copilot: Ja. Das Dossier-Kapitel zeigt keine Meldevorgänge, der vollständige Bericht trägt einen Vertraulichkeitsvermerk.

  7. 7. Bleiben Rechtsfolgen feste Regeln statt KI-Entscheidungen?

    Stichtage, Verfahren und Fristen müssen nachvollziehbar sein.

    In CE-Copilot: Ja. Diese Regeln sind fest hinterlegt; KI-Entwürfe für Texte übernehmen Sie nur, wenn Sie sie bestätigen.

Für wen CE-Copilot als CRA-Software passt

  • Maschinen- und Sondermaschinenbauer, deren Maschinen über Feldbus, Ethernet, Fernwartung, Cloud oder Funk Daten austauschen.
  • Anlagenbauer und Integratoren, die verkettete Anlagen als Hersteller in Verkehr bringen und die Cybersicherheit des Ganzen bewerten.
  • Hersteller, die vor dem 11.12.2027 ausliefern: Für sie gelten heute die Meldepflichten, die übrigen Abschnitte bereiten spätere Exemplare vor.
  • Nicht gedacht ist CE-Copilot als Werkzeug der Softwareentwicklung: SBOM-Generator, Schwachstellen-Scanner oder Update-Server bleiben eigene Werkzeuge.

Rechtsstand

Die Meldepflichten nach Art. 14 gelten seit dem 11.09.2026, auch für Maschinen mit Datenverbindung, die schon in Verkehr gebracht sind (Art. 69 Abs. 3). Die übrigen Pflichten gelten für Produkte, die ab dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht werden (Art. 71 Abs. 2). Zum Rechtsstand dieses Ratgebers ist keine harmonisierte Norm unter dem CRA im Amtsblatt veröffentlicht; eine Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen nach Art. 27 gibt es damit noch nicht. Angewandte Spezifikationen wie IEC 62443 halten Sie in CE-Copilot als solche fest. Wie die App je nach Datum des Inverkehrbringens rechnet, zeigt der Ratgeber CRA-Software für Maschinenbauer.

CRA-Abdeckung im eigenen Projekt prüfen

Anwendungsbereich, Einstufung und Pflichtenstand können Sie 14 Tage kostenlos im Risikobeurteilungs-Editor testen. Die Projektseite Cybersicherheit mit Matrix, Meldevorgängen und CRA-Bericht gehört zum Professional-Plan.

FAQ

Häufige Fragen zur CRA-Compliance-Software

Welche Software brauche ich, um den CRA umzusetzen?
In der Regel zwei Arten. Entwicklungswerkzeuge erzeugen die Software-Stückliste (SBOM), prüfen Code und Abhängigkeiten auf Schwachstellen und verteilen Updates. Compliance-Software führt Einstufung, Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, Anforderungen nach Anhang I, Meldevorgänge nach Art. 14, technische Dokumentation und Konformitätserklärung. CE-Copilot gehört zur zweiten Art und ist auf Maschinen ausgelegt.
Deckt CE-Copilot alle Pflichten des Cyber Resilience Act ab?
Nein, und das kann keine Software. Von den 25 Pflichtbereichen in diesem Ratgeber bildet CE-Copilot 12 ab und 8 teilweise; 5 liegen außerhalb der Software, etwa die sichere Entwicklung selbst, die Meldung auf der Plattform der ENISA und die Bewertung durch eine notifizierte Stelle. Die technische Umsetzung an der Maschine und die Verantwortung bleiben beim Hersteller.
Fällt CE-Copilot selbst unter den CRA?
CE-Copilot ist eine Web-Anwendung, die im Browser läuft und nicht beim Nutzer installiert wird. Nach Erwägungsgrund 12 der Verordnung fallen Cloud-Dienste und SaaS, die nicht als Datenfernverarbeitung zu einem Produkt mit digitalen Elementen gehören, nicht unter den CRA; für sie gilt die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 nach ihren eigenen Schwellenwerten. CE-Copilot ist keine Datenfernverarbeitung einer Maschine. Sicherheitslücken in CE-Copilot melden Sie an info@sh-eng.de.
Gibt es in CE-Copilot eine CRA-Checkliste?
Ja, auf mehreren Ebenen: die Anforderungsmatrix zu Anhang I und der Bearbeitungsstand je Abschnitt auf der Projektseite Cybersicherheit sowie die Prüfpunkte C1 bis C10 im Prüfprotokoll, die je nach Datum des Inverkehrbringens als Pflicht markiert sind (alle ab Professional). Dazu kommt der Abschnitt Cybersicherheit in der Checkliste der technischen Dokumentation (ab Starter).
Für welche Produkte eignet sich CE-Copilot als CRA-Software?
Für Maschinen, unvollständige Maschinen und Anlagen mit Datenverbindung, etwa über Feldbus, Ethernet, Fernwartung, Cloud oder Funk. Die CRA-Funktionen stehen immer in einem Maschinenprojekt neben Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung. Für reine Softwareprodukte oder Unterhaltungselektronik ist CE-Copilot nicht gebaut.
Welcher Tarif enthält die CRA-Funktionen?
Prüfung des Anwendungsbereichs, Einstufung und Pflichtenstand im Risikobeurteilungs-Editor, die Konformitätserklärung und die Checkliste der technischen Dokumentation gibt es ab dem Starter-Plan. Die Projektseite Cybersicherheit mit Risikobewertung, Anforderungsmatrix, Komponenten, Unterstützungszeitraum, Meldevorgängen und CRA-Bericht gehört zum Professional-Plan. Die Betriebsanleitung ist ein Zusatzmodul ab Professional, einmalig je Projekt.
Ersetzt CE-Copilot eine notifizierte Stelle oder eine Rechtsberatung?
Nein. CE-Copilot bestimmt das zulässige Verfahren und liefert die Unterlagen; wo eine notifizierte Stelle nötig ist, beauftragen Sie diese. Einstufung, Datum und Bewertung bestätigen Sie, die Entscheidung über die Konformität trifft der Hersteller.

Produktinformation zu CE-Copilot mit Stand 30. Oktober 2026, keine Rechtsberatung. Rechtliche Aussagen geprüft gegen den Amtsblatt-Text mit Stand 30. Oktober 2026.

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