CRA-Software für Maschinenbauer: die Cyberresilienz-Verordnung in CE-Copilot umsetzen

Rechtsstand 15. September 2026

CE-Copilot führt die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 im selben Projekt wie Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung: Einstufung mit bestätigtem Datum des Inverkehrbringens, ein gemeinsames Schnittstellen-Inventar, Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, Anforderungen nach Anhang I, Meldevorgänge nach Art. 14 mit Fristen und der CRA-Bericht als PDF und Word. Die Rechenregeln sind fest hinterlegt, Sie bestätigen und verantworten das Ergebnis.

Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten, auch für Maschinen mit Datenverbindung, die schon in Verkehr gebracht sind. Dieser Ratgeber zeigt kurz, was mit dem CRA neu ist, und dann ausführlich, wie Sie die Arbeit in CE-Copilot erledigen: welche Schritte, wo in der App, was dabei entsteht und was die Software bewusst Ihnen überlässt.

Was neu ist

seit 11.09.2026

Meldepflichten nach Art. 14 CRA

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts gehen über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das koordinierende CSIRT und die ENISA: Frühwarnung spätestens 24 Stunden und Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis, danach der Abschlussbericht. Das gilt auch für Maschinen mit Datenverbindung, die schon in Verkehr gebracht sind (Art. 69 Abs. 3).

ab 20.01.2027

Schutz gegen Korrumpierung nach der Maschinenverordnung

Nach Anhang III Nr. 1.1.9 und 1.2.1 der Verordnung (EU) 2023/1230 dürfen angeschlossene Geräte, Fernzugriffe und Eingriffe in Software und Daten nicht zu einer gefährlichen Situation führen. In CE-Copilot bewerten Sie das in der Risikobeurteilung nach EN ISO 12100.

bis 10.12.2027

Cybersicherheit von Funkanlagen

Für Funkanlagen, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 fallen und vom 01.08.2025 bis zum 10.12.2027 in Verkehr gebracht werden, gelten die zutreffenden Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 lit. d, e und f der Funkanlagenrichtlinie. EN 18031 begründet die Vermutung nur mit den Einschränkungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/138, etwa nicht bei der Option, auf ein Passwort zu verzichten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 hebt die Regel mit Wirkung vom 11.12.2027 auf.

ab 11.12.2027

Die Cyberresilienz-Verordnung gilt vollständig

Für Maschinen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder danach wesentlich geändert werden: Anforderungen nach Anhang I, Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, Unterstützungszeitraum, Konformitätsbewertung nach Art. 32, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Art. 71 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2).

Anwendungsbereich, Einstufung, Verfahren und Sanktionen mit allen Fundstellen stehen im Ratgeber Cyber Resilience Act für Maschinen, das Zusammenspiel mit Maschinenverordnung und Funkanlagenrichtlinie im Ratgeber Cybersicherheit von Maschinen.

Der Weg durch CE-Copilot in sechs Schritten

  1. 1. Anwendungsbereich klären

    ab Starter

    Normen-Finder und Maschinenbeschreibung

    Als anwendbar schlägt der Finder den CRA nur vor, wenn die Beschreibung eine Datenverbindung belegt; verneinte Angaben wie „keine Datenverbindung“ zählen nicht, ohne Beleg steht er als „PRÜFEN“ ohne Haken. Dazu kommt der Hinweis auf die Meldepflicht.

  2. 2. Einstufen und Datum bestätigen

    ab Starter

    Risikobeurteilung, Modul Cybersicherheit

    Datenverbindung, Ausnahmen nach Art. 2, Kernfunktion und Kategorie nach Anhang III oder IV, dazu das bestätigte Datum des Inverkehrbringens. Daraus folgt der Pflichtenstand und, sobald die Hauptpflichten gelten, das zulässige Verfahren nach Art. 32.

  3. 3. Schnittstellen und Werte erfassen

    ab Starter

    Risikobeurteilung, Modul Schutz gegen Korrumpierung (ab Professional auch auf der Projektseite)

    Ein Inventar für drei Bewertungen: Schutz gegen Korrumpierung nach der Maschinenverordnung, Cybersicherheit der Funkanlage und CRA. Je Schnittstelle Erreichbarkeit, Zugangsschutz und Update-Weg.

  4. 4. Risiken bewerten und Anforderungen belegen

    ab Professional

    Projektseite Cybersicherheit (CRA)

    Rahmen der Bewertung, Bedrohungen mit Maßnahmen und Restrisiko, Anforderungsmatrix zu Anhang I Teil I und II, Komponenten Dritter, Unterstützungszeitraum, Schwachstellenbehandlung mit Ablage der SBOM und Nutzerinformationen nach Anhang II.

  5. 5. Meldeprozess einrichten und Vorgänge führen

    ab Professional

    Projektseite, Abschnitt Meldungen

    Zuständiges CSIRT und Erreichbarkeit, je Vorgang Kenntniszeitpunkt, Fristen mit Ampel und Vorwarnung, Textvorlagen nach dem Wortlaut des Art. 14 und die Vorgangsnummer der Meldeplattform.

  6. 6. Nachweise und Dokumente erzeugen

    je nach Modul

    Exporte, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung

    CRA-Bericht als PDF und Word, Kapitel im Gesamtdossier, Abschnitt in der technischen Dokumentation, Prüfpunkte C1 bis C10, der CRA als Rechtsakt in der Erklärung und das Kapitel Cybersicherheit der Betriebsanleitung.

Die Funktionen im Detail

Funktion

Pflichtenstand aus dem bestätigten Datum des Inverkehrbringens

Vorteil

Die App rechnet die Stichtage fest nach Art. 69 und 71 CRA: Für ein Inverkehrbringen vor dem 11.12.2027 gelten allein die Meldepflichten, für ein Inverkehrbringen ab dem 11.12.2027 oder nach einer wesentlichen Änderung ab diesem Tag die ganze Verordnung. Ein Datum, das nur aus der Beschreibung gelesen wurde, trägt keine Rechtsfolge, bis Sie es bestätigen.

Ihr Nutzen

Seite, Bericht, Dossier, Konformitätserklärung, Prüfprotokoll und Betriebsanleitung sagen dasselbe. Sie verlangen von einer Maschine, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wird, keine CRA-Konformitätsbewertung und übersehen bei einer späteren keine Pflicht.

Funktion

Ein Inventar für Maschinenverordnung, Funkanlagen und CRA

Vorteil

Schnittstellen wie Feldbus, OPC UA, Fernwartung, USB oder Funk und die Werte dahinter werden einmal erfasst. Die Bewertung zum Schutz gegen Korrumpierung, die Checkliste nach EN 18031 und die CRA-Risikobewertung greifen darauf zu.

Ihr Nutzen

Keine drei Listen, die auseinanderlaufen. Eine neue Schnittstelle taucht in allen Bewertungen auf, in denen sie eine Rolle spielt.

Funktion

Anforderungsmatrix zu Anhang I mit Begründung, Umsetzung und Nachweis

Vorteil

Für Teil I Nr. 2 lit. a bis m halten Sie fest, ob die Anforderung auf Grundlage der Risikobewertung anwendbar ist, mit Begründung, wenn nicht; Nr. 1 und Teil II zur Schwachstellenbehandlung gelten immer. Je Anforderung dokumentieren Sie Umsetzung und Nachweis.

Ihr Nutzen

Das verlangen Art. 13 Abs. 3 und 4 und Anhang VII von der technischen Dokumentation. Der Stand je Abschnitt ist jederzeit sichtbar, offene Punkte stehen als Hinweis im Bericht.

Funktion

Meldevorgänge nach Art. 14 mit Fristenampel und Vorlagen

Vorteil

Ab dem Kenntniszeitpunkt berechnet die App Frühwarnung (24 Stunden), Meldung (72 Stunden) und Abschlussbericht (bei Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme, bei Vorfällen binnen eines Monats nach der Meldung) und zeigt auf der Projektseite vor Ablauf „bald fällig“ an. Ist die Erstbewertung offen, rechnet die App die Fristen vorsorglich ab dem erfassten Kenntniszeitpunkt. Gemeldete Vorgänge bleiben als Nachweis erhalten und lassen sich nicht löschen.

Ihr Nutzen

Im Ernstfall zählt jede Stunde. Die Vorlagen folgen dem Wortlaut des Art. 14, Sie ergänzen die Lücken und reichen die Meldung über die Plattform der ENISA ein.

Funktion

CRA-Bericht, Dossier-Kapitel und technische Dokumentation

Vorteil

Der CRA-Bericht bündelt alle Abschnitte der Projektseite als PDF oder Word, mit Vertraulichkeitsvermerk. Im Gesamtdossier erscheint er als eigenes Kapitel ohne Meldevorgänge und ohne Zugangsschutz und Update-Weg einzelner Schnittstellen; die technische Dokumentation bekommt einen Abschnitt zu Anhang VII.

Ihr Nutzen

Sie geben an Kunden und Stellen nur weiter, was dorthin gehört. Intern haben Sie den vollständigen Bericht mit allen Vorgängen und Fristen.

Funktion

Konformitätserklärung, Prüfprotokoll und Betriebsanleitung im Gleichlauf

Vorteil

Die Erklärung nennt die Verordnung erst, wenn Einstufung und Datum bestätigt sind und die Hauptpflichten gelten; Verfahrensfelder werden vorbelegt. Das Prüfprotokoll markiert C1 bis C10 je nach Datum als Pflicht und weist ein widersprüchliches „Nicht zutreffend“ aus. Die Betriebsanleitung bekommt ein Kapitel Cybersicherheit mit den Nutzerinformationen, bei bestätigter Einstufung als Angaben nach Anhang II.

Ihr Nutzen

Kein Rechtsakt in der Erklärung, der für dieses Exemplar gar nicht gilt, und keine fehlende Angabe, wenn er gilt. Die Nutzerinformationen pflegen Sie einmal und finden sie im Bericht und in der Anleitung wieder.

Was die App je nach Datum des Inverkehrbringens zeigt

Das bestätigte Datum entscheidet, welche Pflichten für ein Exemplar gelten. CE-Copilot leitet daraus in allen Dokumenten dasselbe ab:

BereichDatum nicht bestätigtvor dem 11.12.2027ab dem 11.12.2027 oder wesentliche Änderung ab diesem Tag
Meldepflichten nach Art. 14gelten für jedes erfasste Produktgeltengelten
KonformitätserklärungCRA nicht angekreuzt, Grund steht unter den Kästchenkeine Erklärung nach dem CRA, Grund steht unter den KästchenCRA angekreuzt (bei bestätigter Einstufung), Verfahrensfelder vorbelegt
Technische Dokumentation, Abschnitt Anhang VIIVorbereitung ohne PflichtmarkerVorbereitung ohne PflichtmarkerPflichtpunkte
Prüfprotokoll C1 bis C10Einstufung und Meldeprozess Pflicht, Hinweis bei „Nicht zutreffend“Einstufung und Meldeprozess Pflichtalle zehn Punkte Pflicht
Betriebsanleitung, Kapitel CybersicherheitAngaben des Herstellers, keine Pflichtprüfungfreiwillige AngabenPrüfregel und Exportwarnung; Angaben nach Anhang II bei bestätigter Einstufung
CRA-BerichtWarnung „Datum nicht bestätigt“Hinweis auf freiwillige Vorbereitungvollständige Geltung mit Verfahren nach Art. 32

Was CE-Copilot bewusst nicht übernimmt

  • Keine Meldung an die ENISA: Die Meldung reichen Sie über die einheitliche Meldeplattform ein, CE-Copilot liefert Fristen, Vorlagen und die Nachweisspur.
  • Keine Rechtsberatung und keine automatische Konformität: Einstufung, Datum und Bewertung bestätigen Sie; technische Umsetzung und Freigabe bleiben beim Hersteller.
  • Keine Konformitätsvermutung ohne harmonisierte Norm, gemeinsame Spezifikation oder Zertifizierungsschema; keines davon liegt zum CRA vor (Quellenstand 11.09.2026). Angewandte Spezifikationen wie IEC 62443 halten Sie als solche fest.
  • Keine erzeugte Software-Stückliste: Die SBOM kommt aus Ihren Entwicklungswerkzeugen, CE-Copilot legt sie ab.
  • Keine KI für Rechtsfolgen: Stichtage, Verfahren und Fristen sind feste Regeln, die Klasse folgt aus den Kategorien, die Sie ankreuzen.

So sieht das Ergebnis aus

Das Musterdossier einer Roboter-Schweißzelle mit Fernwartung enthält das Kapitel Cybersicherheit (Kapitel 7, S. 126–140), die Muster-Betriebsanleitung das Kapitel Cybersicherheit (Kapitel 13, S. 115–119). Die Zelle wird vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht: Sie sehen also, wie die App die Meldepflichten als geltend und die übrigen Abschnitte als Vorbereitung darstellt.

Den CRA im eigenen Projekt aufsetzen

Einstufung und Pflichtenstand im Risikobeurteilungs-Editor können Sie 14 Tage kostenlos testen. Projektseite Cybersicherheit, Meldevorgänge und CRA-Bericht gehören zum Professional-Plan.

FAQ

Häufige Fragen zur CRA-Software

Meldet CE-Copilot Schwachstellen direkt an die ENISA?
Nein. Meldungen nach Art. 14 CRA gehen über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das koordinierende CSIRT und die ENISA. CE-Copilot berechnet die Fristen ab dem Kenntniszeitpunkt, zeigt auf der Projektseite vor Ablauf „bald fällig“ an, liefert Textvorlagen nach dem Wortlaut des Art. 14 und hält Zeitpunkte und Vorgangsnummer als Nachweis fest. Die Meldung selbst reichen Sie auf der Plattform ein.
Brauche ich das, wenn meine Maschine vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wird?
Für die Meldepflichten ja, wenn die Maschine eine Datenverbindung hat: Sie gelten seit dem 11.09.2026 auch für Maschinen, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3 CRA). Vorgänge, die schon vor dem 11.09.2026 bekannt waren, sind nach der Leitlinie der Kommission C(2026) 5252 (inhaltlich gebilligt am 27.07.2026, rechtlich nicht verbindlich) nicht nachzumelden. Einstufung, Meldeprozess und Vorgänge sind deshalb heute sinnvoll. Die übrigen Abschnitte zeigt CE-Copilot für solche Maschinen als freiwillige Vorbereitung, bis eine wesentliche Änderung ab dem 11.12.2027 die Verordnung vollständig auslöst (Art. 69 Abs. 2). Wer Serien über den Stichtag hinaus baut, bereitet damit die späteren Exemplare vor.
Welcher Tarif enthält welche CRA-Funktionen?
Einstufung und Pflichtenstand im Risikobeurteilungs-Editor, das Schnittstellen-Inventar, die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation gibt es ab dem Starter-Plan. Die Projektseite Cybersicherheit mit Risikobewertung, Anforderungsmatrix, Meldevorgängen und CRA-Bericht sowie die Prüfprotokolle gehören zum Professional-Plan. Die Betriebsanleitung ist ein Zusatzmodul ab Professional, einmalig je Projekt.
Ersetzt die CRA-Risikobewertung die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100?
Nein, beide stehen nebeneinander. Die Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 bewertet Gefährdungen von Personen, einschließlich des Schutzes gegen Korrumpierung nach Anhang III Nr. 1.1.9 der Maschinenverordnung. Die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken nach Art. 13 CRA betrachtet die Eigenschaften des Produkts gegenüber Angriffen und gehört als eigener Teil in die technische Dokumentation. In CE-Copilot bauen beide auf demselben Schnittstellen-Inventar auf.
Entscheidet eine KI über die Einstufung oder die Fristen?
Nein. Stichtage, Verfahren nach Art. 32 und Meldefristen sind feste Regeln. Die Einstufung leitet die App aus den Kategorien nach Anhang III und IV ab, die Sie zur Kernfunktion ankreuzen; verbindlich wird sie erst mit Ihrer Bestätigung, ebenso das Datum des Inverkehrbringens. Die Festlegung der Kernfunktion bleibt eine Wertung des Herstellers (Art. 7 Abs. 1 CRA).
Erzeugt CE-Copilot die Software-Stückliste (SBOM)?
Nein. Die SBOM erstellen Sie mit Ihren Entwicklungswerkzeugen, gängig sind CycloneDX und SPDX. CE-Copilot legt die Datei im Projekt ab, hält fest, ob und wie Nutzer Zugang bekommen, und führt die übrigen Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung aus Anhang I Teil II. Ein Durchführungsrechtsakt zum Format (Art. 13 Abs. 24) war zum Stand dieses Ratgebers nicht erlassen.

Produktinformation zu CE-Copilot mit Stand 17. September 2026, keine Rechtsberatung. Rechtliche Aussagen geprüft gegen den Amtsblatt-Text mit Stand 15. September 2026.

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