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MaschinenDG: Was das deutsche Durchführungsgesetz zur Maschinenverordnung regelt

Geprüft am Gesetzestext (BGBl. 2025 I Nr. 302)

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Einige Fragen überlässt sie aber den Staaten: in welcher Sprache Anleitung und Erklärung vorliegen müssen, wer Prüfstellen notifiziert, wie die Marktüberwachung meldet und was ein Verstoß kostet. In Deutschland beantwortet das das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) vom 2. Dezember 2025.

Das Gesetz auf einen Blick

ParagrafThemaInhalt
§ 1AnwendungsbereichMaschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Art. 2 MVO
§ 2SpracheBetriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, EU-Konformitätserklärung, Montageanleitung und EU-Einbauerklärung auf Deutsch
§ 3NotifizierungKonformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V MVO über die Befugnis erteilende Behörde nach § 10 ProdSG
§ 4StichprobenMarktüberwachung kontrolliert anhand angemessener Stichproben
§§ 5 bis 7UnterrichtungMeldungen bei Nichtkonformität und bei Risiken trotz Konformität laufen über die BAuA
§ 8NotfallverfahrenGenehmigungen nach Art. 25c MVO; der Hinweis auf der Maschine ist auf Deutsch
§ 9Bußgelder26 Tatbestände, bis 100.000 Euro bzw. bis 10.000 Euro
§ 10StrafvorschriftenFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung
§ 11ÜbergangMaschinen nach der 9. ProdSV, vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht, bleiben bereitstellbar
§ 12Anwendung§§ 1, 2, 4 und 8 bis 11 ab dem 20.01.2027

Das Gesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten (Artikel 5 des Mantelgesetzes). Die Paragrafen, die Hersteller, Einführer und Händler unmittelbar betreffen, sind aber erst ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (§ 12): Anwendungsbereich, Sprache, Stichproben, Notfallverfahren, Bußgelder, Strafen und Übergang.

Sprache: was auf Deutsch vorliegen muss

Die Maschinenverordnung verlangt eine Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Deutschland legt in § 2 MaschinenDG fest:

  • Maschinen und dazugehörige Produkte (§ 2 Abs. 1): die Betriebsanleitung und die Informationen nach Art. 10 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang III, die Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Nutzer nach Art. 10 Abs. 7 Unterabs. 4 und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 10 Abs. 8 mit Anhang V Teil A.
  • Unvollständige Maschinen (§ 2 Abs. 2): die Montageanleitung nach Art. 11 Abs. 7 mit Anhang XI und die EU-Einbauerklärung nach Art. 11 Abs. 8 mit Anhang V Teil B.
  • Digitale Bereitstellung: Wird die Betriebs- oder Montageanleitung digital bereitgestellt, ist auch der Hinweis, wie man auf sie zugreift (etwa auf dem Typenschild oder der Verpackung), auf Deutsch abzufassen.

Für Hersteller außerhalb Deutschlands heißt das: Eine englische Erklärung reicht für eine Maschine, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird, nicht. Die deutsche Fassung muss beiliegen, oder Betriebsanleitung und Hinweise nennen eine Internetadresse, unter der sie abrufbar ist (Art. 10 Abs. 8 MVO).

Bußgelder und Strafen

§ 9 MaschinenDG zählt 26 Ordnungswidrigkeiten auf, jeweils vorsätzlich oder fahrlässig. Die Geldbuße beträgt bis zu 100.000 Euro in drei Fällen (§ 9 Abs. 2):

  • Hersteller oder Einführer ergreifen die erforderliche Korrekturmaßnahme nicht (Nr. 7),
  • ein Einführer bringt eine Maschine trotz Grund zur Annahme der Nichtkonformität in Verkehr (Nr. 16),
  • ein Händler stellt sie unter denselben Umständen auf dem Markt bereit (Nr. 17).

Alle übrigen Verstöße kosten bis zu 10.000 Euro, darunter die fehlende Aufbewahrung der technischen Unterlagen und der Erklärung über zehn Jahre (Nr. 1), fehlende Kennzeichen am Produkt (Nr. 2), eine fehlende deutsche Betriebsanleitung (Nr. 4) oder Konformitätserklärung (Nr. 6), das Anbringen verwechselbarer Zeichen (Nr. 20) und eine nicht oder nicht rechtzeitig angebrachte CE-Kennzeichnung (Nr. 21).

Wer einen der drei schweren Verstöße vorsätzlich beharrlich wiederholt oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 10 strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Übergang von der 9. ProdSV

Bisher setzte die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung von 1993, 9. ProdSV) die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht um. Sie tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft (Artikel 2 des Mantelgesetzes). Maschinen, die ihre Anforderungen erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen danach weiter auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 11 MaschinenDG).

Entscheidend ist das Inverkehrbringen des einzelnen Exemplars: Eine Maschine, die am 20. Januar 2027 noch im eigenen Lager steht, ist nicht in Verkehr gebracht und muss die Maschinenverordnung erfüllen.

Behörden und Notifizierung

Prüfstellen für die Konformitätsbewertung nach Kapitel V der Maschinenverordnung notifiziert die Befugnis erteilende Behörde nach § 10 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes; wo die Verordnung schweigt, gelten die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes (§ 3). Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben (§ 4) und unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (§§ 5 bis 8).

Deutsche Fassung und Fristen im Blick

CE-Copilot erstellt Konformitäts- und Einbauerklärung nach Anhang V MVO in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Polnisch, prüft die Betriebsanleitung gegen die Mindestangaben des Anhangs III und berechnet die Aufbewahrungsfrist aus dem Datum des Inverkehrbringens.

FAQ

Häufige Fragen zum MaschinenDG

Was ist das MaschinenDG?
Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302) regelt, was die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 den Mitgliedstaaten überlässt: die Sprache der Anleitungen und Erklärungen, die Notifizierung von Prüfstellen, die Marktüberwachung, Bußgelder und Strafen. Es gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (§ 1).
Ab wann gilt das MaschinenDG?
Das Gesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die Paragrafen 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind aber erst ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (§ 12), also zusammen mit der Maschinenverordnung. Die Regeln zur Notifizierung und zur Unterrichtung bei Nichtkonformität (§§ 3, 5 bis 7) gelten schon jetzt.
Müssen Betriebsanleitung und Konformitätserklärung auf Deutsch sein?
Ja. Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind die Betriebsanleitung mit den Informationen nach Anhang III, die Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Nutzer und die EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache abzufassen (§ 2 Abs. 1). Für unvollständige Maschinen gilt das für die Montageanleitung und die EU-Einbauerklärung (§ 2 Abs. 2). Wird die Anleitung digital bereitgestellt, muss auch der Hinweis, wie man auf sie zugreift, auf Deutsch sein.
Welche Bußgelder sieht das MaschinenDG vor?
Bis zu 100.000 Euro für die schwersten Verstöße: keine Korrekturmaßnahme trotz Nichtkonformität, Inverkehrbringen durch den Einführer trotz bekannter Nichtkonformität und Bereitstellen durch den Händler trotz bekannter Nichtkonformität (§ 9 Abs. 1 Nr. 7, 16 und 17, Abs. 2). Alle übrigen Ordnungswidrigkeiten, etwa eine fehlende deutsche Betriebsanleitung, eine fehlende Aufbewahrung über zehn Jahre oder eine nicht angebrachte CE-Kennzeichnung, bis zu 10.000 Euro.
Was gilt für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden?
Maschinen, die die Anforderungen der bisherigen deutschen Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 11). Die 9. ProdSV selbst tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft (Artikel 2 des Mantelgesetzes). Maßgeblich ist das Inverkehrbringen jedes einzelnen Exemplars.

Quellen

  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, MaschinenDG) vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 302, Artikel 1; Artikel 2 (Außerkrafttreten der 9. ProdSV) und Artikel 5 (Inkrafttreten) desselben Gesetzes
  • Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1, konsolidierte Fassung

Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung.

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