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Konformitätserklärung Maschinenrichtlinie: Anleitung 2026

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Konformitätserklärung Maschinenrichtlinie 2026: Pflichtangaben, Musterformulierungen, Übergang zur Maschinenverordnung 2023/1230 und typische Fehler.

Konformitätserklärung Maschinenrichtlinie: Anleitung 2026

Eine verkettete Montagezelle ist konstruktiv fertig, der Abnahmetermin beim Erstausrüster steht, und die technische Dokumentation wird kurz vor der Auslieferung zusammengestellt. Genau dann entsteht häufig die falsche Frage: „Brauchen wir überhaupt eine Konformitätserklärung?“ Für Maschinen, die in Deutschland oder im EU-Markt als vollständige Maschine in Verkehr gebracht werden, ist sie seit dem 01.01.1995 zusammen mit CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung ein zentrales Dokument. Die deutsche Einordnung zu Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung bestätigt außerdem, dass die Erklärung grundsätzlich vor dem Inverkehrbringen auszustellen ist.

Entscheidend ist heute weniger das Ob als das Welche. Bis zum Übergang von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 müssen Hersteller das Inverkehrbringungsdatum sauber mit der verwendeten Fassung, dem Konformitätsbewertungsverfahren und dem Dokumentenstand verknüpfen. Dieser Beitrag konzentriert sich deshalb auf die Pflichtangaben, die Datumslogik und die Nachweise, die einer belastbaren Konformitätserklärung zugrunde liegen. Die Ausführungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtsverbindliche Beratung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Ausstellung der Konformitätserklärung bleibt beim Hersteller.

Inhaltsverzeichnis

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Wann welche Konformitätserklärung gilt

Ein mittelständischer Sondermaschinenbauer liefert Ende 2026 eine verkettete Montagezelle an einen Erstausrüster in Baden-Württemberg. Die Zelle wird vielleicht erst später beim Betreiber aufgestellt oder endgültig abgenommen. Für die rechtliche Zuordnung zählt jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Maschine in Verkehr gebracht wird, nicht allein der spätere Beginn des Betriebs.

Bis einschließlich 19.01.2027 bildet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die formale Grundlage. Für eine Maschine, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wird, ist daher eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A auszustellen. Die Richtlinie gilt für den Zustand der Maschine, in dem der Hersteller sie in Verkehr bringt. Eine spätere Auslieferung ändert diese Zuordnung nicht automatisch.

Ab 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich. Die DGUV-Übersicht zur EU-Maschinenverordnung stellt klar, dass die Maschinenrichtlinie bis einschließlich 19.01.2027 gilt und die Verordnung ab dem folgenden Stichtag greift. Einen parallelen Übergangszeitraum für beide Rechtsakte gibt es nicht.

Infografik zum Ablauf der Konformitätserklärung für eine verkettete Anlagenzelle bei einem mittelständischen Sondermaschinenbauer.

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Praktische Zuordnung

Vor der Ausstellung sollte der Hersteller deshalb drei Punkte schriftlich festhalten:

  • Inverkehrbringungsdatum: Welcher konkrete Vorgang markiert das Inverkehrbringen der Maschine?
  • Rechtsgrundlage: Gilt die Maschinenrichtlinie oder bereits die Maschinenverordnung?
  • Dokumentenstand: Passen Risikobeurteilung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung und Erklärung zur identifizierten Maschinenvariante?

Für Maschinen, die vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden, bleibt die Maschinenrichtlinie der maßgebliche Rechtsrahmen. Produkte ab diesem Datum müssen die Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllen und eine Konformitätserklärung nach dieser Verordnung erhalten, wie die IHK Halle zur Anwendbarkeit der Maschinenverordnung erläutert.

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Pflichtangaben nach Anhang II MRL

Die EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie ist kein frei gestaltetes Begleitschreiben. Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG legt die wesentlichen Pflichtangaben fest. Die Erklärung muss die Maschine eindeutig identifizieren und die Verbindung zwischen Hersteller, Rechtsgrundlage, Normen, technischer Dokumentation und verantwortlicher Person herstellen. Die deutsche Fassung der Maschinenrichtlinie enthält die entsprechende Vorgabe.

Ein brauchbarer Dokumentensatz sollte die Angaben nicht aus verschiedenen Excel-Listen und Projektordnern zusammensuchen. Jede Bezeichnung in der Erklärung muss mit Typenschild, Betriebsanleitung und technischer Dokumentation übereinstimmen.

PflichtangabeFormulierungsbeispielAudit-Status
Hersteller„[Vollständige Firma], [vollständige Geschäftsanschrift]“Adresse und Firmenname vollständig
Bevollmächtigter„Gegebenenfalls: [Name und vollständige Anschrift des Bevollmächtigten]“Nur aufnehmen, wenn zutreffend
Maschine„Montagezelle Typ [Bezeichnung], Seriennummer [Nummer]“Typ, Ausführung und Identifikation müssen übereinstimmen
Einschlägige Rechtsvorschriften„Die Maschine erfüllt die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG sowie der weiteren anwendbaren Rechtsvorschriften“Nur tatsächlich anwendbare Rechtsakte nennen
Herstellerverantwortung„Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller“Inhaltlich eindeutig formulieren
Harmonisierte Normen„EN ISO 12100: [Ausgabestand], EN ISO 13849-1: [Ausgabestand]“Fundstellen und Ausgabestände prüfen
Technische Unterlagen„Fundstelle der technischen Unterlagen: [Bezeichnung und Ablageort]“Interne Referenz muss auffindbar sein
Ort und Datum„[Ort], [Ausstellungsdatum]“Datum muss zum Freigabestand passen
Verantwortliche Person„[Name, Funktion], [Unterschrift]“Zeichnungsberechtigung dokumentieren

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Was in der Praxis häufig fehlt

Die Herstelleradresse wird oft mit einer Kurzbezeichnung ersetzt, obwohl die Erklärung die Geschäftsanschrift enthalten muss. Bei der Maschine fehlen häufig Seriennummer, Chargenbezeichnung oder eine eindeutige Variantenkennung. Ein allgemeiner Produktname wie „Handlinganlage“ reicht nicht, wenn mehrere Ausführungen mit unterschiedlichen Schutzeinrichtungen existieren.

Bei Normen genügt außerdem nicht jede beliebige technische Referenz. Für Konformitätserklärungen, die harmonisierte Normen heranziehen, verlangt die Maschinenrichtlinie die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Normenliste sollte daher nicht nur Nummer und Titel, sondern den geprüften Ausgabestand und den nachvollziehbaren Harmonisierungsbezug abbilden.

Die Konformitätserklärung ist zudem keine Zusammenfassung der Risikobeurteilung. Sie verweist auf die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, während die technische Dokumentation die Nachweise dazu enthält. Fehlt eine Pflichtangabe oder passt sie nicht zur ausgelieferten Maschine, entsteht ein formaler und sachlicher Widerspruch.

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Was sich mit der Maschinenverordnung 2023/1230 ändert

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29.06.2023 im Amtsblatt veröffentlicht und ersetzt die Maschinenrichtlinie nach der Übergangszeit. Ihr verbindlicher Anwendungsbeginn ist der 20.01.2027. Für Hersteller bedeutet das keine bloße Umbenennung des Dokuments, sondern eine Anpassung der Dokumentvorlagen, der Konformitätsbewertung und der Nachweisführung.

Die Erklärung wird künftig als EU-Konformitätserklärung nach Anhang V Teil A geführt. Die bisherige Unterscheidung zwischen EG-Konformitätserklärung und Erklärung für eine unvollständige Maschine wird in der neuen Systematik anders gefasst. Besonders auditrelevant sind die Angaben zum Konformitätsbewertungsmodul, zur teilweise angewandten Norm und zur Identifizierbarkeit bestimmter fest einzubauender Hebeanlagen.

AspektMRL 2006/42/EGMVO 2023/1230
BezeichnungEG-KonformitätserklärungEU-Konformitätserklärung
Formale AnlageAnhang II Teil 1 Abschnitt AAnhang V Teil A
KonformitätsbewertungVerfahren nach Richtlinie und gegebenenfalls Anhang IVAngewandtes Konformitätsbewertungsmodul muss angegeben werden
NormenbezugHarmonisierte Normen mit Fundstellen nach AmtsblattBei teilweise angewandten Normen sind die tatsächlich angewandten Teile zu benennen
TeilkonformitätErklärung für unvollständige Maschinen nach der RichtlinienlogikFormal präzisere Zuordnung von Teilkonformität und betroffenen Komponenten
HebeanlagenAngaben nach geltender RichtlinienstrukturBei bestimmten fest einzubauenden Hebeanlagen wird der Verwendungsort relevant
AufbewahrungErklärung und technische Unterlagen nachvollziehbar aufbewahrenDie Aufbewahrungspflicht für Erklärung und technische Unterlagen bleibt bei zehn Jahren ab Inverkehrbringung

Die Übersicht zur Maschinenverordnung 2023/1230 ist für die Vorbereitung von Vorlagen und Workflows hilfreich. Praktisch sollte ein Unternehmen die neue Fassung nicht erst beim ersten Projekt nach dem Stichtag einführen. Sinnvoller ist eine getrennte Dokumentlogik, in der jede Erklärung eindeutig einer Rechtsgrundlage und einem Inverkehrbringungsdatum zugeordnet wird.

Praktische Regel: Eine MRL-Erklärung darf nicht nachträglich mit einzelnen MVO-Feldern „angereichert“ werden, nur weil die Maschine später ausgeliefert oder erweitert wird. Entscheidend bleibt, welcher Rechtsrahmen für das konkrete Inverkehrbringen gilt.

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Konformitätsbewertungsverfahren und Anhang IV

Die Konformitätserklärung steht am Ende der Konformitätsbewertung, nicht an deren Anfang. Zuerst muss der Hersteller feststellen, ob die Maschine in eine Kategorie fällt, für die die Maschinenrichtlinie besondere Verfahren vorsieht. Anhang IV der Maschinenrichtlinie dient dabei als zentrale Prüfliste für sicherheitskritische Maschinenkategorien.

Für Maschinen außerhalb dieser besonderen Kategorien kann die interne Fertigungskontrolle als Modul A ausreichen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Maschinen aus Anhang IV kann dagegen die Einbindung einer notifizierten Stelle erforderlich werden. Die konkrete Verfahrenswahl hängt vom Produkt, den angewandten Normen und der gewählten Nachweisstrategie ab.

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Entscheidung nach der Maschinenrichtlinie

Typische Beispiele, bei denen die Einstufung sorgfältig geprüft werden muss, sind Holzverarbeitungsmaschinen, bestimmte Druckmaschinen oder Spritzgießmaschinen. Die bloße Branchenbezeichnung entscheidet nicht. Maßgeblich sind die konkrete Maschinenart, ihre Funktionen und die Zuordnung zu den einschlägigen Kategorien.

KriteriumModul A, interne FertigungskontrolleModul B plus C, D, E oder F
ProduktzuordnungMaschine fällt nicht unter die besonderen KategorienMaschine fällt unter eine Kategorie mit besonderem Verfahren
NachweisführungHersteller bewertet und dokumentiert selbstNotifizierte Stelle wird entsprechend dem Verfahren eingebunden
Technische UnterlagenVollständige interne Nachweise erforderlichInterne Nachweise plus Unterlagen und Ergebnisse der notifizierten Stelle
KonformitätserklärungHersteller erklärt auf Grundlage der eigenen BewertungHersteller erklärt unter Einbeziehung des gewählten Verfahrens
ÄnderungssteuerungInterne Freigabe und AktualisierungAbstimmung, ob Änderungen die Bewertung der notifizierten Stelle berühren

Die Maschinenverordnung führt für bestimmte Hochrisikomaschinen eine neue Struktur über Anhang I Teil 3 ein. Dort muss der Hersteller die zulässige Bewertungsroute anhand der neuen Verordnung prüfen. Je nach Maschine kommen interne Fertigungskontrolle in Verbindung mit einer notifizierten Stelle oder eine Einzelprüfung in Betracht.

Für Projekte mit langer Entwicklungs- und Abnahmephase empfiehlt sich eine frühe Verfahrensentscheidung. Eine praxisnahe Ergänzung zur zeitlichen Projektplanung bietet der Beitrag Redesign vermeiden durch CE Planung. Die technische Entscheidung sollte außerdem mit der Rechtsgrundlage des Inverkehrbringens gekoppelt werden. Weitere Hinweise zur Konformitätsbewertung nach Maschinenrichtlinie helfen bei der Strukturierung dieser Prüfung.

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Risikobeurteilung und funktionale Sicherheit als Beleggrundlage

Eine Konformitätserklärung ersetzt keine Risikobeurteilung. Sie kann nur belastbar sein, wenn der Hersteller die Gefährdungen der konkreten Maschine ermittelt, Schutzmaßnahmen bewertet und deren Wirksamkeit nachweist. Für die methodische Risikobeurteilung bildet EN ISO 12100 den zentralen Bezug. Für sicherheitsbezogene Steuerungsfunktionen kommen unter anderem EN ISO 13849-1 mit den Performance Levels a bis e und EN 62061 mit der SIL-Systematik hinzu.

Der Nachweis entsteht in einer Kette. Eine fehlende Verbindung zwischen Gefährdung, Schutzfunktion, Berechnung und Validierung fällt im Audit schneller auf als eine formal sauber formatierte Erklärung.

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Belegkette von der Gefährdung zur Erklärung

  1. Maschinengrenzen festlegen: Bestimmungsgemäße Verwendung, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung, Betriebsarten, Wartung und Lebensphasen beschreiben.
  2. Gefährdungen identifizieren: Mechanische, elektrische, thermische, steuerungstechnische und organisatorische Gefährdungen mit der konkreten Maschinenfunktion verknüpfen.
  3. Risiko abschätzen: Schwere der möglichen Verletzung und Eintrittswahrscheinlichkeit nachvollziehbar bewerten.
  4. Schutzmaßnahmen festlegen: Zuerst inhärent sichere Konstruktion, danach technische Schutzmaßnahmen und zuletzt Benutzerinformation einsetzen.
  5. Sicherheitsfunktion bestimmen: Für jede relevante Funktion den erforderlichen Performance Level, PLr, nach EN ISO 13849-1 festlegen oder die passende SIL-Betrachtung nach EN 62061 durchführen.
  6. Ergebnis validieren: Nachweisen, dass der erreichte PL mindestens dem erforderlichen PLr entspricht und die Sicherheitsfunktion unter den vorgesehenen Bedingungen funktioniert.

Die Konformitätserklärung nennt diese Einzelnachweise normalerweise nicht vollständig. Sie verweist vielmehr auf die technische Dokumentation, in der Risikobeurteilung, Schaltpläne, Berechnungen, Prüfprotokolle und Validierung zusammengeführt werden. Die strukturierte Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 kann dabei als Ordnungsrahmen dienen.

Ein Governance-Blick ist besonders bei verketteten Anlagen sinnvoll, weil Verantwortlichkeiten zwischen Konstruktion, Automatisierung, Software und Betreiber wechseln. Als ergänzende Perspektive zur Organisation von Risikonachweisen kann Governance für Automatisierungsprojekte herangezogen werden. Entscheidend bleibt, dass die technische Dokumentation die konkrete Maschine und ihre freigegebene Version abbildet.

Auditfrage: Kann ein Prüfer von jeder aufgeführten Sicherheitsfunktion über Risikostelle und PLr bis zum Prüfprotokoll und zur freigegebenen Schaltung zurückgehen? Wenn nicht, ist die Belegkette noch nicht geschlossen.

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Häufige Fehler bei Normenverweis und Ausstellung

Viele formale Mängel entstehen nicht durch fehlende Fachkenntnis, sondern durch unkontrollierte Übernahme alter Vorlagen. Ein Dokument enthält dann beispielsweise die richtige Maschinenbezeichnung, verweist aber auf einen überholten Normenstand oder kombiniert Angaben aus Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung.

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Fünf typische Befunde

  • Norm ohne Ausgabestand: „EN ISO 12100“ allein lässt offen, welche Fassung der Hersteller angewandt hat. Audit-sicherer ist die Angabe mit dem tatsächlich verwendeten Ausgabestand und der Prüfung des Harmonisierungsstatus.
  • Falscher Rechtsbezug: Eine Erklärung muss auf Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie Bezug nehmen, wenn sie nach der MRL ausgestellt wird. Ein pauschaler Verweis auf „CE-Vorschriften“ schafft keine eindeutige Rechtsgrundlage.
  • Unvollständige Herstellerangaben: Kurzname, Internetadresse oder Standortangabe ersetzen keine vollständige Geschäftsanschrift. Der Bevollmächtigte darf außerdem nicht ohne klare Funktion und Anschrift ergänzt werden.
  • Vermischte Fassungen: Eine Maschine wird nach MRL in Verkehr gebracht, die Erklärung enthält aber bereits ausschließlich die Struktur der MVO. Umgekehrt darf eine nach dem Stichtag in Verkehr gebrachte Maschine nicht mit einer alten MRL-Vorlage erklärt werden.
  • Fehler bei Identifikation und Unterschrift: Typ, Seriennummer, Variante, Ort, Datum und zeichnungsberechtigte Person müssen zur freigegebenen Maschine gehören. Eine nachträglich eingesetzte oder nicht nachvollziehbar datierte Unterschrift schwächt die Dokumentenintegrität.

Bei der Normenauswahl sollten Typ-A-, Typ-B- und Typ-C-Normen nicht gleich behandelt werden. EN ISO 12100 liefert den allgemeinen methodischen Rahmen. Typ-B-Normen konkretisieren einzelne Sicherheitsaspekte oder Schutzmaßnahmen. Eine Typ-C-Norm kann für eine bestimmte Maschinenart maßgeblich sein und bei Abweichungen eine besonders sorgfältige Begründung verlangen.

Eine Normenänderung führt nicht automatisch zu einer sofortigen Neuausstellung jeder Erklärung. Neu auszustellen oder zu bewerten ist die Erklärung insbesondere dann, wenn sich die Maschine, ihre Sicherheitsfunktionen, die angewandte Rechtsgrundlage oder die Konformitätsbewertung relevant ändern. Bei einer bloßen redaktionellen Korrektur muss der Hersteller trotzdem sicherstellen, dass der neue Dokumentenstand eindeutig freigegeben und nachvollziehbar bleibt.

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Audit-Checkliste und Übergang zur MVO 2027

Vor dem Audit muss der technische Dossier-Check mehr leisten als eine Sichtprüfung der letzten PDF-Datei. Entscheidend ist die Konsistenz zwischen Maschine, Risikobeurteilung, Normenliste, Prüfungen, CE-Kennzeichnung und Erklärung. Jede dieser Informationen muss derselben freigegebenen Maschinenvariante zugeordnet sein.

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Prüfpunkte vor der Freigabe

  • Maschinenidentifikation: Bezeichnung, Typ, Seriennummer oder andere eindeutige Kennung stimmen mit Typenschild und Betriebsanleitung überein.
  • Verantwortliche Organisation: Hersteller und gegebenenfalls Bevollmächtigter sind vollständig angegeben.
  • Rechtsgrundlagen: Die Erklärung nennt die tatsächlich geltenden Rechtsvorgaben für das Inverkehrbringungsdatum.
  • Normenbezüge: Harmonisierte Normen, Ausgabestände und erforderliche Fundstellen sind geprüft.
  • Bewertungsverfahren: Die gewählte Verfahrensroute ist dokumentiert. Bei Beteiligung einer notifizierten Stelle gehören deren Identität und Zertifikatsnummer in die Nachweisführung, soweit das Verfahren dies verlangt.
  • Unterschrift: Ort, Ausstellungsdatum, Name, Funktion und Unterschrift der verantwortlichen Person sind vorhanden.
  • Dokumentenabgleich: Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Betriebsanleitung, CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung beziehen sich auf dieselbe Version.

Für die technische Dokumentation gehören Angaben zu Konstruktion, Berechnung, Prüfungen, Betriebs- und Wartungsgrenzen sowie Änderungsfreigaben in einen kontrollierten Zusammenhang. Einzeldateien in unverbundenen Projektordnern funktionieren bei einfachen Projekten scheinbar gut, erzeugen bei Varianten, Nachträgen oder Rückfragen aber schnell widersprüchliche Stände.

Das Inverkehrbringungsdatum bleibt der zentrale Steuerpunkt. Bis einschließlich 19.01.2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich. Bereits in Verkehr gebrachte Maschinen bleiben grundsätzlich dem damaligen Rechtsrahmen zugeordnet, sofern keine wesentliche Änderung eine neue Bewertung auslöst.

Für die Umstellung: Verknüpfen Sie Maschine, Risikobeurteilung, Normen, Prüfungen und Erklärung über eine eindeutige Dokumenten-ID. Trennen Sie Stammdaten, versionsgebundene Nachweise, Freigaben und Änderungsverlauf.

Eine softwaregestützte Dokumentationspraxis sollte außerdem Verantwortliche, Prüftermine und die regelmäßige Kontrolle von Normenverweisen abbilden. CE-Copilot führt Hersteller durch Richtlinienbestimmung, Risikobeurteilung, funktionale Sicherheit, technische Dokumentation, Betriebsanleitung und die unterschriftsreife Konformitätserklärung. Besuchen Sie CE-Copilot, wenn Sie die MRL- und MVO-Dokumentation für Ihre Maschinenprojekte in einem versionierten Workflow strukturieren möchten.

CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt

CE-Copilot führt KMU und Maschinenbauer durch Risikobeurteilung, Normenrecherche und Konformitätserklärung, nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und vorbereitet auf die EU-Maschinenverordnung 2027.

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