Radio Equipment DirectiveFunkanlagenrichtlinieCE-KennzeichnungCybersecurity RED

Radio Equipment Directive 2014/53/EU im Maschinenbau

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Radio Equipment Directive 2014/53/EU: Geltungsbereich, Pflichten, Cybersecurity-Anforderungen ab 2025 und CE-Konformität für Funkmodule in Maschinen.

Radio Equipment Directive 2014/53/EU im Maschinenbau

Eine Verpackungsmaschine ist nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fertig bewertet. Die Risikobeurteilung ist abgeschlossen, die Betriebsanleitung freigegeben, die CE-Kennzeichnung vorbereitet. Kurz vor der Auslieferung stellt sich heraus, dass ein serienmäßiges WLAN-Modul die Fernwartung ermöglicht. Damit beginnt ein zweiter Prüfpfad, den viele Projekte zu spät erkennen: Die Maschine kann zusätzlich als Funkanlage nach der Radio Equipment Directive 2014/53/EU einzustufen sein.

Für technische Entscheider im DACH-Maschinenbau liegt die Schwierigkeit nicht in der bloßen Existenz des Funkmoduls. Entscheidend ist, welches Produkt absichtlich Funkwellen sendet oder empfängt, welche Anforderungen gelten und wie die Nachweise in die technische Dokumentation der Gesamtmaschine einfließen. Die RED ist deshalb keine Nebenprüfung für Elektroniklieferanten, sondern eine eigenständige Konformitätsanforderung, die Konstruktion, Einkauf, Software, Prüfplanung und CE-Verantwortung berührt.

Die folgenden Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine rechtsverbindliche Beratung im Einzelfall. Die Verantwortung für die Konformitätserklärung und die vollständige Bewertung bleibt beim Hersteller.

Inhaltsverzeichnis

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Warum die Radio Equipment Directive im Maschinenbau oft übersehen wird

Ein Maschinenbauer integriert ein marktübliches WLAN-Modul in eine Verpackungsmaschine. Die Schnittstelle dient der Fernwartung, Statusabfragen laufen über ein Netzwerk, und die Maschinen-CE nach der Maschinenrichtlinie ist bereits vorbereitet. Im Projekt wird das Modul als Zukaufteil behandelt, ähnlich wie ein Netzteil oder ein Standardstecker.

Genau diese Einordnung führt häufig zur Lücke. Die Bundesnetzagentur erläutert den deutschen Rechtsrahmen für Funkanlagen: Die RED wurde am 16. April 2014 erlassen, ist seit dem 13. Juni 2016 anwendbar und ersetzte die frühere R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG. In Deutschland setzt das Funkanlagengesetz, kurz FuAG, die Vorgaben um. Es trat am 27. Juni 2017 in Kraft; die Marktüberwachung liegt bei der Bundesnetzagentur.

Infografik zur Konformitätslücke bei der Funkgeräterichtlinie RED im Maschinenbau mit Fokus auf WLAN-Module und Maschinenrichtlinien.

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Der typische Denkfehler im Projekt

Die Maschinenfunktion steht im Vordergrund, das Funkmodul erscheint technisch nachgeordnet. Rechtlich kommt es aber darauf an, ob das Endprodukt absichtlich Funkwellen zur Kommunikation oder Ortung nutzt. Ein integriertes Funkmodul, eine Antenne oder nachträglich eingebautes Zubehör kann deshalb eine eigenständige Konformitätsbewertung nach der RED, eine CE-Kennzeichnung und ergänzende technische Nachweise auslösen, wie sich aus dem Funkanlagengesetz im deutschen Bundesrecht ergibt.

Für den Hersteller entstehen daraus praktische Fragen:

  • Produktabgrenzung: Ist die konkrete Maschine selbst die relevante Funkanlage oder wird ein bereits konformes Funkgerät integriert?
  • Nachweisführung: Decken Lieferantendokumente tatsächlich die vorgesehene Antenne, Firmware, Einbausituation und Betriebsumgebung ab?
  • Gesamtdokumentation: Sind RED-Anforderungen, Maschinenrisiken und Betriebsanleitung widerspruchsfrei zusammengeführt?
  • Änderungsmanagement: Löst ein Firmwarewechsel, ein Antennentausch oder eine neue Funkfunktion eine erneute Bewertung aus?

Praktische Regel: Ein Funkmodul darf im CE-Prozess nicht allein deshalb aus der Bewertung fallen, weil es als Standardkomponente eingekauft wurde.

Die Bundesnetzagentur kann Konformitätsprüfungen durchführen und bei Verstößen Korrekturmaßnahmen anordnen. Für den Maschinenbauer bedeutet das: Eine abgeschlossene Maschinenbewertung schützt nicht automatisch vor Beanstandungen aus dem Funkanlagenrecht. Die RED muss bereits bei der Architekturentscheidung und nicht erst bei der Erstellung der Konformitätserklärung berücksichtigt werden.

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Geltungsbereich der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU

Die RED erfasst in Deutschland Funkanlagen, also elektrische oder elektronische Produkte, die bestimmungsgemäß Funkwellen zur Kommunikation oder Funkortung aussenden oder empfangen. Das FuAG setzt diese Vorgaben für Funkanlagen um, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Die gesetzliche Definition ist funktional, nicht vom Marketingnamen oder vom Einbauort abhängig.

Im Maschinenbau fallen darunter beispielsweise WLAN-Module für Fernwartung, Bluetooth-Sensoren in IoT-Netzwerken, RFID-Leser an Werkzeugwechslern, 5G-Gateways in mobilen Arbeitsmaschinen, Funkfernsteuerungen für Krane und Radar-Füllstandssensoren. Auch ein eingebettetes Modul kann relevant werden, wenn die fertige Maschine durch die Funkfunktion selbst zum maßgeblichen Produkt wird.

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Die technische Zuordnung beginnt mit der Funkfunktion

Eine reine Kabelverbindung ist keine Funkanlage. Funk, der ausschließlich zu Mess- oder Heizzwecken eingesetzt wird, fällt nicht automatisch unter die RED, sofern keine bestimmungsgemäße Kommunikation oder Funkortung stattfindet. Produkte, die ausschließlich militärischen Zwecken dienen, sind ebenfalls nicht der normale Anwendungsfall der RED.

Die Abgrenzung zu anderen Richtlinien darf trotzdem nicht schematisch erfolgen. Ein Funkprodukt kann neben der RED weitere EU-Rechtsakte berühren. Die folgende Übersicht dient als erste technische Sortierung, ersetzt aber keine produktspezifische Prüfung.

KomponenteAnwendbare RichtlinieRED-relevant
WLAN-Modul für FernwartungRED, gegebenenfalls zusätzlich MaschinenrechtJa
Bluetooth-Sensor zur ZustandsüberwachungRED, gegebenenfalls EMV-Anforderungen im RED-RahmenJa
RFID-Leser am WerkzeugwechslerRED, wenn Funkwellen zur Kommunikation oder Identifikation genutzt werdenJa
Reine Ethernet-SchnittstelleTypischerweise Maschinenrecht und gegebenenfalls EMV-RechtNein
Kabelgebundene BedieneinheitMaschinenrecht und gegebenenfalls EMV-RechtNein
Radar-FüllstandssensorRED, wenn Funkortung oder funktechnische Messung im Anwendungsfall vorliegtJa
Reines Heizelement ohne KommunikationJe nach Produktfunktion andere VorschriftenNein

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Warum die Einordnung den gesamten Prozess verändert

Mit der RED ändern sich nicht nur die Prüfberichte. Der Hersteller muss die relevanten Funkparameter, Antennen, Frequenzbereiche, Betriebsarten, Softwarestände und Einbaubedingungen kontrollieren. Die Richtlinie 2014/53/EU im EU-Rechtsportal bildet dafür die maßgebliche europäische Grundlage.

Für Konstruktion und Einkauf heißt das: Die Funkfunktion gehört in die Produktbeschreibung, die Risikobeurteilung und die Normenrecherche. Ein Lieferantenzertifikat ist ein wichtiger Baustein, aber nicht automatisch der Nachweis für die fertige Maschine.

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Grundlegende Anforderungen nach Artikel 3 der RED

Artikel 3 der RED ordnet die grundlegenden Anforderungen in mehrere Kategorien. Für Maschinenbauer sind zunächst drei technische Säulen entscheidend: Gesundheit und Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit sowie effiziente und störungsfreie Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Zusätzliche Anforderungen können für bestimmte Funkanlagen hinzutreten.

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Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a verlangt den Schutz von Gesundheit und Sicherheit von Personen, Haustieren und Eigentum. Dabei verweist die RED auf die Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, allerdings ohne deren Spannungsgrenze. Ein Funkmodul im Niedervoltbereich fällt deshalb nicht aus der Sicherheitsbetrachtung heraus.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b betrifft die elektromagnetische Verträglichkeit. Im Maschinenbau muss der Hersteller prüfen, ob das Funkprodukt selbst störfest arbeitet und keine unzulässigen Störungen verursacht. Das ist bei Schaltschränken, langen Leitungen, Frequenzumrichtern, Motoren und sicherheitsbezogenen Steuerungen besonders relevant.

Eine Übersichtsgrafik, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Funkanlagenrichtlinie (RED) für Europa veranschaulicht.

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Funknutzung und zusätzliche Kategorien

Artikel 3 Absatz 2 fordert die effektive und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Die Funkanlage muss so ausgelegt sein, dass schädliche Störungen vermieden werden. Für eine Maschine mit WLAN, Bluetooth, RFID oder Mobilfunk bedeutet das, dass die konkrete Funkkonfiguration, die Antenne und die Betriebsbedingungen in die Bewertung gehören.

Artikel 3 Absatz 3 enthält zusätzliche, kategoriale Anforderungen. Dazu zählen unter anderem:

  • Interoperabilität: Funkanlagen müssen, soweit die Kategorie erfasst ist, mit Zubehör und Netzen zusammenarbeiten können.
  • Netzschutz: Funkanlagen dürfen Netze und Netzdienste nicht durch Missbrauch oder unangemessene Dienstverschlechterung beeinträchtigen.
  • Datenschutz: Personenbezogene Daten und Privatsphäre benötigen angemessene Schutzmechanismen.
  • Betrugsschutz: Bestimmte Funkanlagen müssen gegen betrügerische Nutzung geschützt sein.

Die Originalfassung der RED mit Artikel 3 ist für die genaue Zuordnung entscheidend. Nicht jede zusätzliche Anforderung gilt automatisch für jedes Funkprodukt. Technische Entscheider sollten deshalb zuerst die Produktkategorie und die bestimmungsgemäße Nutzung festlegen, bevor sie Prüfpläne oder Normenlisten freigeben.

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Schnittstelle zur Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung

Bei einer Maschine mit Funkfunktion gelten nicht automatisch nur die Vorschriften des Maschinenrechts. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bleibt bis zum Wirksamwerden des neuen Rechtsrahmens maßgeblich. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht und gilt für den Maschinenbereich ab 20. Januar 2027 verbindlich, wie die Verordnung (EU) 2023/1230 im EU-Amtsblatt festlegt. Die RED läuft daneben weiter, sofern die Maschine oder ein eingebautes Produkt ihren Anwendungsbereich erfüllt.

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Drei Rechtsrahmen, eine technische Dokumentation

Die Maschinenrichtlinie und später die Maschinenverordnung adressieren die Sicherheit der Maschine, ihre bestimmungsgemäße Verwendung, vorhersehbare Fehlanwendung und die erforderliche technische Dokumentation. Die RED bewertet dagegen die Funkanlage als elektrisches oder elektronisches Produkt mit absichtlicher Funkkommunikation oder Funkortung.

Überschneidungen gibt es bei Sicherheit und EMV. Exklusive RED-Themen bleiben etwa die effiziente Frequenznutzung und bestimmte Anforderungen an Interoperabilität, Netzschutz, Privatsphäre und Betrugsschutz. Umgekehrt ersetzt eine RED-Bewertung keine Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 und keinen Nachweis zum erforderlichen Performance Level nach EN ISO 13849-1, wenn die Funkfunktion sicherheitsbezogene Steuerungen beeinflusst.

KriteriumRED 2014/53/EUMaschinenrichtlinie 2006/42/EGMaschinenverordnung (EU) 2023/1230
HauptgegenstandFunkanlagenMaschinen und SicherheitsbauteileMaschinen und Sicherheitsbauteile im neuen Rechtsrahmen
Typischer AuslöserAbsichtliches Senden oder Empfangen von FunkwellenGefährdungen durch die MaschineGefährdungen und zusätzliche Anforderungen nach dem neuen Rechtsrahmen
Zentrale NachweiseFunk, Sicherheit, EMV, Frequenznutzung und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 3Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, technische DokumentationDokumentation und Konformitätsbewertung nach dem jeweils anwendbaren Anhang
Zeitlicher BezugSeit dem 13. Juni 2016 anwendbarBis zum Wirksamwerden der MVO relevantAb dem 20. Januar 2027 verbindlich
Marktüberwachung in DeutschlandBundesnetzagenturZuständige deutsche Marktüberwachungsstellen je nach ProduktbereichZuständige Stellen nach dem neuen Rechtsrahmen

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Beispiel aus dem Sondermaschinenbau

Eine WLAN-basierte Fernwartungsschnittstelle kann RED-Pflichten auslösen, während die Maschine nach dem Maschinenrecht bewertet wird. Die technische Dokumentation muss dann sauber trennen, welche Nachweise das Funkmodul betreffen und welche die Integration in die Maschine.

Dazu gehören unter anderem Einbauort, Antenne, Stromversorgung, Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung, Auswirkungen auf sicherheitsbezogene Funktionen und Betriebsanweisungen. Eine praxisnahe Einordnung der Maschinenanforderungen bietet der Ratgeber zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Entscheidend ist, dass die beiden Bewertungen nicht als unabhängige Papierakten geführt werden, wenn die Funkfunktion das Verhalten der Maschine beeinflusst.

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Cybersecurity-Pflichten für Funkmodule ab August 2025

Die Annahme, Cybersecurity nach der RED betreffe nur Smartphones, Router oder klassische Funkgeräte, greift im Maschinenbau zu kurz. Die delegierte Verordnung (EU) 2022/30 aktiviert für bestimmte Funkanlagen die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f. Sie sind ab dem 1. August 2025 verbindlich, wie der deutsche Überblick zur RED und ihrer Marktüberwachung einordnet.

Betroffen sein können IoT-Sensoren, WLAN-Module in Schaltschränken, Bluetooth-Schnittstellen an Werkzeugmaschinen und 5G-Gateways in vernetzten Fertigungslinien. Maßgeblich bleibt, ob das Produkt absichtlich Funkwellen sendet oder empfängt und in die jeweilige Kategorie fällt. Ein Maschinenhersteller darf deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „Funkmodul“ oder „Industriekomponente“ vertrauen.

Zeitstrahl zur delegierten Verordnung EU 2022/30 bezüglich der Cybersicherheit von Funkmodulen ab August 2025.

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Drei Schutzziele für die technische Bewertung

Die zusätzlichen Anforderungen adressieren drei unterschiedliche Risikobereiche:

  • Schutz von Netzen und Netzdiensten: Das Funkprodukt darf Netzressourcen nicht missbrauchen oder eine unangemessene Verschlechterung des Dienstes verursachen.
  • Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre: Datenflüsse, Zugriffe, Speicherung und Gerätekonfiguration müssen angemessen abgesichert werden.
  • Schutz vor Betrug: Die Funkanlage benötigt, soweit die Produktkategorie erfasst ist, geeignete Vorkehrungen gegen betrügerische Nutzung.

Für Maschinen bedeutet das eine Verbindung von Produktsecurity und Maschinendokumentation. Der Hersteller sollte Zugriffsrollen, Authentisierung, Updateprozesse, Schnittstellen, Protokollierung und den Umgang mit Schwachstellen in der technischen Dokumentation nachvollziehbar beschreiben. Die NIS-2-Einordnung für Maschinenbau und Industrie kann dabei als ergänzender organisatorischer Kontext dienen, ersetzt aber nicht die RED-Bewertung.

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Normen helfen, lösen aber nicht jede Abgrenzung

Die harmonisierten Normen EN 18031-1, EN 18031-2 und EN 18031-3 bilden eine wichtige Nachweisgrundlage für die Cybersecurity-Anforderungen. Ihre konkrete Anwendbarkeit hängt jedoch vom Funkprodukt, den verarbeiteten Daten und den Funktionen ab. Hersteller müssen deshalb nicht nur eine Norm nennen, sondern die Abdeckung der relevanten Anforderungen und eventuelle Einschränkungen dokumentieren.

Für KMU ist der Übergang anspruchsvoll, weil Cybersecurity-Anforderungen, RED-Nachweise und die spätere Anwendung des Cyber Resilience Act parallel geplant werden müssen. Die CRA-Wirkung ersetzt die bestehenden RED-Pflichten nicht automatisch. Eine belastbare Produktakte braucht daher einen eigenen RED-Cybersecurity-Abschnitt, nicht nur einen allgemeinen Verweis auf „Secure by Design“.

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Konformitätsbewertungsverfahren und harmonisierte Normen

Die Wahl des RED-Konformitätsbewertungsverfahrens hängt wesentlich davon ab, ob harmonisierte Normen die einschlägigen grundlegenden Anforderungen vollständig abdecken. Die RED sieht dafür die Verfahren nach Anhang II, Anhang III und Anhang IV vor. In der Praxis entsprechen sie vereinfacht den Modulen A, B und C sowie H.

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Die Entscheidungslogik im Projekt

Sind alle relevanten Anforderungen durch anwendbare harmonisierte Normen abgedeckt, kann die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II ausreichend sein. Fehlt eine vollständige Abdeckung, kommt eine EU-Baumusterprüfung nach Anhang III mit anschließender Konformität mit dem Baumuster oder eine umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV in Betracht.

Ein Flussdiagramm zeigt den Konformitätsbewertungsprozess nach der EU-Funkanlagenrichtlinie mit den Modulen A, B+C und H.

Eine Norm erzeugt aber nicht pauschal für jeden Inhalt eine Konformitätsvermutung. Die Leitlinien der Europäischen Union zur harmonisierten Normung stellen klar, dass die Vermutung nur für die abgedeckten einschlägigen Anforderungen und die im Amtsblatt zitierten Normen oder Normteile gilt.

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Normenrecherche mit belastbarer Abdeckung

Im Maschinenbau können je nach Funktechnik und Produktklasse Normenreihen wie EN 300 328 für bestimmte Breitband-Funkanwendungen, EN 301 489 für EMV und die EN 18031-Reihe für Cybersecurity relevant sein. Die konkrete Auswahl muss zur Funktechnik, Antenne, Region, Betriebsart und Produktkategorie passen.

Die Recherche sollte deshalb in einer nachvollziehbaren Reihenfolge erfolgen:

  1. Funkprofil erfassen: Funktechnologie, Frequenzbereich, Sendeleistung, Antenne und Softwarestand dokumentieren.
  2. Anforderungen zuordnen: Sicherheit, EMV, Frequenznutzung und zusätzliche Anforderungen getrennt bewerten.
  3. Amtsblatt prüfen: Nur dort zitierte harmonisierte Normen oder Normteile tragen die Konformitätsvermutung.
  4. Lücken markieren: Nicht abgedeckte Anforderungen benötigen eigene Prüfungen oder technische Begründungen.
  5. Benannte Stelle einplanen: Das Verfahren nach Anhang III oder IV darf nicht erst nach Abschluss der Entwicklung entschieden werden.

Das Flussdiagramm im Video zeigt die Verzweigung zwischen den Bewertungswegen:

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Für die laufende Pflege ist eine Liste harmonisierter Normen für den CE-Prozess hilfreich, sofern sie mit dem EU-Amtsblatt und dem jeweils gültigen Ausgabestand abgeglichen wird. Eine interne Excel-Liste ohne Quellenstatus reicht bei wechselnden Normenständen oft nicht aus.

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Pflichten für Hersteller Importeure und Bevollmächtigte

Die Rollen in der Lieferkette entscheiden darüber, wer welche Unterlagen erstellen, prüfen und bereithalten muss. Im Maschinenbau verschwimmen diese Rollen häufig, sobald ein OEM Funkkomponenten aus einem Drittstaat einkauft und in eine eigene Anlage integriert.

Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Integriert er ein nicht bereits als fertige Funkanlage bewertetes Modul in sein Endprodukt, muss er die Auswirkungen der Integration bewerten. Je nach Produktgestaltung kann der Maschinenhersteller damit für die Funkanlage beziehungsweise das als Funkanlage bereitgestellte Endprodukt verantwortlich werden.

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Lieferantennachweise richtig einordnen

Ein Modulzertifikat kann Prüfberichte, Funkparameter und Herstellerangaben enthalten. Es beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob die konkrete Maschine mit ihrer Einbausituation, Antenne, Firmware und Netzwerkanbindung konform ist.

Der Importeur muss sicherstellen, dass nur konforme Funkanlagen aus Drittländern auf dem Markt bereitgestellt werden. Dazu gehören die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und die Angabe seiner Kontaktdaten am Produkt, auf der Verpackung oder in den begleitenden Unterlagen, soweit die RED dies verlangt.

Ein Bevollmächtigter übernimmt nur die Aufgaben, die der Hersteller schriftlich überträgt. Dazu kann gehören, die EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten. Die Verantwortung des Herstellers für die Konformitätserklärung verschiebt sich dadurch nicht vollständig.

PflichtHerstellerImporteurBevollmächtigter
Konformitätsbewertung organisierenVerantwortlichVor Bereitstellung Plausibilität prüfenNur bei ausdrücklicher Beauftragung
Technische Dokumentation erstellenVerantwortlichVorhandensein und Zugänglichkeit prüfenBereithalten nach Mandat
EU-KonformitätserklärungAusstellen und unterschreibenKopie beziehungsweise Zugänglichkeit sicherstellenFür Behörden bereitstellen, wenn beauftragt
CE-KennzeichnungAnbringenNicht entfernen oder unzulässig verändernKeine eigene Herstellerkennzeichnung
Hersteller- und ImporteurangabenAngebenEigene Kontaktdaten angebenBevollmächtigtenangaben nach Vorgabe
KorrekturmaßnahmenEinleitenMitwirken, melden und zurücknehmen, falls erforderlichIm Rahmen des Mandats unterstützen

Entscheidungspunkt im Einkauf: Der Vertrag mit dem Modulhersteller sollte ausdrücklich festlegen, welche RED-Nachweise, Firmwarestände, Antennenkonfigurationen und Änderungsinformationen geliefert werden.

Die Lieferantenakte gehört anschließend in den eigenen Konformitätsprozess. Für die Gesamtmaschine bleiben Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, die Bewertung sicherheitsbezogener Steuerungen nach EN ISO 13849-1 und die Maschinenunterlagen eigenständige Aufgaben.

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Praxis-Checkliste für die CE-Konformität von Funkanlagen

Die folgende Checkliste eignet sich als Projektprüfung vor Design-Freeze und vor der Freigabe der technischen Dokumentation:

  • Funkfunktionen erfassen: Alle WLAN-, Bluetooth-, RFID-, Mobilfunk-, Radar- und sonstigen Funkkomponenten mit Zweck und Einbauort auflisten.
  • Produktstatus klären: Festhalten, ob ein Modul als eigenständige Funkanlage geliefert wird oder ob die Integration das Endprodukt zur relevanten Funkanlage macht.
  • Lieferantennachweise prüfen: EU-Konformitätserklärung, Prüfberichte, Funkparameter, Antenne, Firmwarestand und Einbaubedingungen abgleichen.
  • RED-Anforderungen zuordnen: Gesundheit und Sicherheit, EMV, Frequenznutzung sowie gegebenenfalls Interoperabilität, Netzschutz, Datenschutz und Betrugsschutz getrennt dokumentieren.
  • Normenstatus verifizieren: Harmonisierte Normen und Normteile mit dem EU-Amtsblatt abgleichen. Eine fachlich passende, aber nicht zitierte Norm erzeugt nicht automatisch eine Konformitätsvermutung.
  • Bewertungsverfahren festlegen: Anhang II, III oder IV der RED begründen und eine notwendige Einbindung einer benannten Stelle frühzeitig einplanen.
  • Maschinenrisiken bewerten: Auswirkungen der Funkfunktion auf Not-Halt, Schutzfunktionen, Betriebsarten, Fernzugriff und sichere Zustände in der Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 erfassen.
  • Funktionale Sicherheit nachweisen: Falls Funkbefehle sicherheitsbezogene Funktionen beeinflussen, den erforderlichen Performance Level nach EN ISO 13849-1 bestimmen und den erreichten Nachweis dokumentieren.
  • Technische Dokumentation vervollständigen: Unterlagen nach Anhang V der RED sowie die maschinenrechtlich erforderlichen Dokumente konsistent zusammenführen.
  • Konformitätserklärung formulieren: Bei kombinierten Produkten alle tatsächlich anwendbaren Rechtsakte und die passende Produktidentifikation aufnehmen.
  • Kennzeichnung kontrollieren: Typenschild, CE-Kennzeichnung, Hersteller- und Importeurangaben sowie Informationen in Verpackung und Betriebsanleitung prüfen.
  • Änderungsprozess einrichten: Firmwareupdates, Antennenwechsel, neue Funkkanäle und Änderungen der Netzwerkanbindung auf eine mögliche erneute Konformitätsbewertung prüfen.

Digitale Dokumentationswerkzeuge können dabei helfen, Richtlinienzuordnung, Normenstatus, Risikobeurteilung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung in einer konsistenten Projektdatenbasis zu halten. CE-Copilot führt die RED in seiner CE-Dokumentations- und Normendatenbank und unterstützt die Erstellung technischer Unterlagen, Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen. Das Werkzeug ersetzt weder die technische Entscheidung des Herstellers noch die Prüfung eines konkreten Funkprodukts.


Wenn Sie ein Funkmodul in eine neue oder bestehende Maschine integrieren, können Sie mit CE-Copilot die Richtlinienzuordnung, Normenprüfung und technische Dokumentation in einem geführten CE-Workflow strukturieren. Prüfen Sie Ihr konkretes Projekt frühzeitig, bevor Firmware, Antenne oder Maschinenkonfiguration die Nachweisführung unnötig erschweren.

CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt

CE-Copilot führt KMU und Maschinenbauer durch Risikobeurteilung, Normenrecherche und Konformitätserklärung, nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und vorbereitet auf die EU-Maschinenverordnung 2027.

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